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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

In Deutschland halten private Sicherheitsdienstleister derzeit weder Leitstellen für den Katastrophenschutz vor noch betreiben sie sie in diesem Zusammenhang. Entsprechend existieren keine besonderen tarifvertraglichen Regelungen.

Je nach Bundesland existieren gegenwärtig für Mitarbeiter in Rettungsleitstellen unterschiedliche Lohn-/Gehaltsmodelle einschließlich der Beamtenbesoldung. 

Zum Vergleich – Notruf- und Serviceleitstelle: In den Lohn-/Entgeltgruppen, in denen die Tätigkeiten von Mitarbeitern in Notruf- und Serviceleitstellen (z. B. NSL-Fachkraft) abgebildet sind, sind gemäß den diesbezüglichen tarifvertraglichen Regelungen der einzelnen Bundesländer (Stand: November 2022) Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 12,42 Euro-16,79 Euro vereinbart (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1] 

Die Zahlung der Zuschläge (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag) wären bei dieser Schutzleistung ggf. ebenfalls zu berücksichtigen. Diese variieren je nach Bundesland (vgl. BDSW Entgeltübersicht, 2022).[2]

Die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter dürfte von den Anforderungen und der Schutzobjektanzahl der jeweiligen Aufträge abhängen.

 

[1] Anm.: Weitere Regelungen hinsichtlich der Entlohnung sind unternehmens- und/oder auftragsabhängig. Welche Lohn-/Entgeltgruppen zur Bewertung heranzuziehen sind, hängt von den jeweiligen Anforderungen des Auftraggebers ab. Sollten Auftraggeber z. B. den Einsatz von Fachkräften für Schutz und Sicherheit fordern, sind die entsprechenden Lohn-/Entgeltgruppen zu beachten.

[2] Anm.: Teilweise existieren in einzelnen Bundesländern besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen bez. der Zahlung von Zuschlägen (z. B. bestimmte Zeitkorridore für den Nachtzuschlag/Sonntagszuschlag).

Quellen: 

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Entgeltübersicht für Sicherheitsmitarbeiter in ausgewählten Entgeltgruppen ohne Zulagen in € (Stand: 1. Oktober 2022). Abgerufen am 2. November 2022 von https://www.bdsw.de/images/tarifuebersichten/2022/Uebersicht_Entgelt_2022_1001b.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

Bei der hier beschriebenen Schutzleistung wird davon ausgegangen, dass folgende Ausstattungsgegenstände bzw. FEM, die zur Erfüllung der Tätigkeit infrage kommen, vom Sicherheitsdienstleister zur Erfüllung des Auftrags gestellt werden bzw. gestellt werden können: Funk- und Kommunikationstechnik und Betrieb einer Leitstelle (vgl. § 10 DGUVV 23; vgl. Zu § 10 DGUVV 24; siehe Klauer, 2012; siehe Scholze & Siemon, 2018, S. 65 f.), die den besonderen Anforderungen des Katastrophenschutzes genügt.[1]

So erfordern Leitstellen, die im Rahmen des Katastrophenschutzes eingesetzt werden, andere technische Merkmale als Notruf- und Serviceleitstellen privater Sicherheitsdienstleister. Betreiber letzterer Leitstellen müssten z. B. in Plattformen oder Funktechnik investieren, die von behördlicher Seite genutzt werden (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben – BOS), um ihre Leitstellen für den Einsatz im Rahmen des Katastrophenschutzes funktionsfähig zu machen.

 

[1] Ggf. sind bzw. wären im Zusammenhang mit der Erfüllung von Normen (Z. B. DIN EN 50518, DIN VDE V 0827-11) weitere Kosten zu berücksichtigen.

Quellen: 

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Hahn, J. (2012). Notruf- und Serviceleitstellen. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 386-397). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Sollten Notruf- und Serviceleitstellen bzw. entsprechend ausgestattete Leitstellen privater Sicherheitsdienstleister in die Maßnahmen des Katastrophenschutzes mit einbezogen werden, so ist anzunehmen, dass eine enge Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderlich ist, z. B. hinsichtlich der Koordination von Einsätzen, Bereitstellung individuell geschützter aktueller Daten, Einsatzplänen etc. Auch bezüglich der Personalakquise wäre vor dem Hintergrund der erforderlichen Mindestqualifikationen der Mitarbeiter ein erhöhter Aufwand zu erwarten (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand).

Zum Vergleich – Notruf- und Serviceleitstelle: Für den Einsatz von NSL-Fachkräften, könnten eine weitere Personalakquise und weitere (Weiter-)Qualifikationen erforderlich sein, da diese Tätigkeit eine entsprechende Fachqualifikation erfordert (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. BDSW Ausbildung, 2018).

Quelle: 

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Sollten Notruf- und Serviceleitstellen bzw. entsprechend ausgestattete Leitstellen privater Sicherheitsdienstleister in die Maßnahmen des Katastrophenschutzes mit einbezogen werden, ist davon auszugehen, dass die einzusetzenden Mitarbeiter für den Einsatz im Rahmen des Katastrophenschutzes mindestens weiter zu qualifizieren sind. Zwar bestehen je nach Bundesland derzeit unterschiedliche Anforderungen an Personal, das in Rettungsleitstellen eingesetzt wird. Auch wie diese Qualifikationen (z. B. feuerwehrtechnische, rettungsdienstliche und Katastrophenschutz-Module) erworben werden können/müssen, ist nicht einheitlich geregelt. Es ist aber mindestens eine mehrwöchige Fort- bzw. Weiterbildung einzukalkulieren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Personal regelmäßig an Einsatzübungen des örtlichen Katastrophenschutzes mitwirken müsste. Dementsprechende Kosten – durch den Ausfall des betroffenen Personals in diesem Zeitraum und den dadurch möglicherweise notwendigen zusätzlichen Personaleinsatz – sind einzukalkulieren (siehe auch: Kosten für Lohn und/oder Gehalt).[1]

Zum Vergleich – Notruf- und Serviceleitstelle: Beim Einsatz von NSL-Fachkräften ist eine entsprechende Fachqualifikation erforderlich (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand) (vgl. BDSW Ausbildung, 2018).

[1] Anm.: Weitere Maßnahmen zur spezifischen Vorbereitung des Mitarbeiters (z. B. Schulungen, Weiterbildungen) wären unternehmensabhängig.

Quelle: 

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Einschränkungen für diesen möglichen zukünftigen Dienstleistungsbereich könnten sich insbesondere vor dem Hintergrund der Forderung nach den besonderen Qualifikationen für Personal in Rettungsleitstellen ergeben. Die diesbezüglichen Anforderungen sind zwar je nach Bundesland unterschiedlich, sodass diese Qualifikationen ggf. in einigen Regionen schneller erworben werden könnten als in anderen, jedoch sind in jedem Fall mehrwöchige Fort- und Weiterbildungen einzukalkulieren (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand/Verwaltungsaufwand). Hinzu kommen die besonderen Anforderungen an die technische Ausstattung mit den entsprechenden Zusatzkosten (siehe auch: Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel) sowie ein hoher Verwaltungsaufwand bezüglich der Organisationsanforderungen für das Vorhalten bzw. den Betrieb einer Rettungsleitstelle (z. B. Koordinationsaufwand) (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand).