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Betriebswirtschaftliche Perspektive

Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt[1]. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.[2].

Vor einer Angebotsabgabe steht zudem eine allgemeine Machbarkeitsprüfung. Bezogen auf die Anforderungen der jeweiligen Ausschreibung wird ermittelt, ob die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Ressourcen (Personal, Einsatzmittel etc.) vorhanden sind bzw. ihre Bereitstellung zu bzw. mit Auftragsbeginn erfolgen kann. Von großer Bedeutung kann dabei die Frage sein, ob die Zeitspanne zwischen Ausschreibung und Auftragsbeginn so bemessen ist, dass eine evtl. erforderliche zusätzliche Personalakquise inkl. Zuverlässigkeitsüberprüfungen und/oder evtl. (Nach-)Qualifizierungen von Mitarbeitern sowie ggf. ein Betriebsübergang zuvor eingesetzter Sicherheitsmitarbeiter noch rechtzeitig erfolgen kann. Die Zulässigkeit von Nebenangeboten kann zu einem positiven Ergebnis der Prüfung führen.

In Bezug auf die ermittelten Faktoren ist zu beachten, dass sich bestimmte Faktoren einer Anwendung als Einzel-Prüfkriterium für die Analyse entziehen. Entweder sind sie nur im Einzelfall relevant für ein Unternehmen bzw. werden ggf. erst während eines laufenden Auftrags relevant. Daher sind diese nicht in einer allgemeinen Analyse der Schutzleistungen darstellbar. Hierzu zählen:

  • Rentabilität: Unternehmen führen teilweise auch Aufträge durch, mit denen unmittelbar kein Gewinn zu erzielen ist, also die Kosten nicht durch den Umsatz gedeckt werden. Solche unrentablen Aufträge werden auch als „Ankeraufträge“ bezeichnet. Mit ihnen kann ein bestimmter Markt bzw. eine bestimmte Region neu erschlossen werden. So werden Referenzen auf dem entsprechenden Gebiet erworben.
  • Laufzeitende von Tarifverträgen: Enden innerhalb des Auftragszeitraums Tarifverträge für auftragsrelevante Lohngruppen, sollte eine Steigerung der entsprechenden Lohnkosten berücksichtigt werden. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten. So können die zu erwartenden Tariferhöhungen bereits im Rahmen des Angebots einkalkuliert werden oder es wird mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbart, diese Kosten nachträglich zu verhandeln bzw. im Rahmen einer Preisgleitklausel zu regeln, im Idealfall beträgt der Änderungssatz 100 %. Wurde von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht, müssen diese zusätzlichen Kosten vom Auftragnehmer getragen werden. 

Einzel-Prüfkriterien:

  • Kosten für Lohn und/oder Gehalt:
    Diese sind abhängig von der Anzahl des eingesetzten Personals, den Tätigkeiten/Qualifikationen und Einsatzzeiten. Sie beinhalten u. a. direkte Lohnkosten/direkte Arbeitskosten (Tarifentgelte; Zulagen; Zuschläge) und indirekte Personalzusatzkosten/indirekte Arbeitskosten (u. a. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Urlaubslohn, Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall/bei Schulungen) (zu weiteren Kosten: vgl. eurostat, o. D.; Scholze & Siemon, 2008, S. 116). Bei der Analyse der Schutzleistungen werden in erster Linie die direkten Lohnkosten berücksichtigt.
    Bei der Analyse wird die Einhaltung der jeweiligen Tarifverträge durch die Unternehmen vorausgesetzt[3]. Da es aber keine bundeseinheitlichen Tariflöhne gibt (Stand: November 2022), können in einer allgemeinen Analyse keine exakten Kostenberechnungen erfolgen.
  • Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel (FEM):
    „Als Führungs- und Einsatzmittel […] bezeichnet man die Gesamtheit aller benötigten Materialien und Ausrüstungsgegenstände, die genutzt werden, um einen Einsatz zu bewältigen (Klauer, 2012, S. 566).“
    Dazu können zählen: persönliche Schutzausrüstung; Hilfs- und Verteidigungsmittel; Wächterkontrollsysteme; Gefahrenmanagementsysteme; Funk- und Kommunikationstechnik; Kontrolltechnik; Fahrzeuge; Diensthunde (inkl. aller Kosten); PC-Hardware und Software. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und wird auf die jeweiligen Schutzleistungen angepasst. 
    Abhängig vom jeweiligen Auftrag können am Einsatzort bereits FEM seitens des Auftraggebers vorhanden bzw. durch einen Errichter von Sicherheitstechnik errichtet worden sein, für deren Anschaffung dann keine Kosten entstehen. Mitarbeiter müssen aber bez. dieser FEM noch eingewiesen werden.
    Bei Angebotsabgabe sind bez. der FEM die jeweiligen Abschreibungswerte zu beachten (vgl. Scholze & Siemon, 2008, S. 65 f.).
  • Auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand:  Der auftragsabhängige Verwaltungsaufwand hängt ab von a) der tatsächlichen Verfügbarkeit entsprechender Mitarbeiter bei der Auftragserteilung (evtl. erforderliche zusätzliche Personalakquise inkl. Zuverlässigkeitsüberprüfungen, Anmeldung, Qualifizierung), b) der Erfordernis besonderer Sicherheitsüberprüfungen der einzusetzenden Mitarbeiter (Umfang/Dauer sind zu berücksichtigen), c) der erforderlichen Abstimmung mit dem bzw. Dokumentations- und Nachweisleistung für den Auftraggeber im Vorfeld und während des Auftrags. Zusätzlich können die „Reichweite“ des Auftrags – regional oder bundesweit – sowie die Entfernung des Auftragsortes von der zuständigen Niederlassung des Sicherheitsdienstleisters (Standortnähe: Betreuung durch den Einsatzleiter/Anfahrtszeiten; Auswirkungen auf die personelle Ressourceneffizienz) eine Rolle spielen. Diese Kriterien sind jedoch in einer allgemeinen Analyse der Schutzleistungen nicht darstellbar. Die obige Aufzählung ist nicht abschließend und kann auf die jeweiligen Schutzleistungen angepasst werden.
  • Auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand:
    In Abhängigkeit von den erwünschten bzw. erforderlichen Fähigkeiten der einzusetzenden Mitarbeiter fallen ggf. Kosten für zusätzliche (Weiter-)Qualifizierungen an, ggf. auch im Zuge einer zusätzlichen Personalakquise. Der Auftraggeber kann auch besondere Zusatzqualifikationen fordern, die nicht im Rahmen einer anderen Qualifikation, aufgrund einer DIN-Zertifizierung oder durch die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung und Sachkunde gemäß § 34a GewO garantiert sind. Zusätzlich kann die Forderung aufgestellt werden, diese und weitere Qualifikationen regelmäßig aufzufrischen. Zu diesen Qualifikationen können z. B. zählen: besondere sprachliche Zusatzqualifikationen, PC-Kenntnisse. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und wird auf die jeweiligen Schutzleistungen angepasst.
  • Sonstige Faktoren: 
    • Sonstige Kosten: Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung: Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie über einen hinreichenden Versicherungsschutz verfügen, der alle Risiken absichert, die sich aus den jeweiligen Aktivitäten bzw. Aufträgen ergeben können (vgl. Scholze & Siemon, 2008, S. 58 ff.). Die in § 14 BewachV festgelegten Mindesthöhen der Versicherungssummen reichen hier in der Regel nicht aus. Der BDSW empfiehlt seinen „Mindeststandard Betriebshaftpflicht“.
    • Reputation des Unternehmens: Handelt es sich um Tätigkeiten (bzw. Aufträge), deren Ausübung u. U. negative Auswirkungen auf das Ansehen des Unternehmens haben kann?

Die Auswahl der sonstigen Faktoren ist nicht abschließend. Sie kann ggf. erweitert und auf die jeweiligen Schutzleistungen angepasst werden.

 

[1] Anm.: Die Auswahl der zur Analyse der Schutzleistungen angewandten Prüfkriterien ist also nicht abschließend. Sollten Kriterien, die im Abstimmungsprozess nicht priorisiert wurden in der Folge relevant werden, ist eine Erweiterung des Prüfkriterienkatalogs möglich.

[2] Anm.: Existierende tarifvertragliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Tarifbindung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Mitglieder des BDSW sind satzungsgemäß an die Tarifverträge gebunden. Werden die Tarifverträge vom jeweiligen Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt, gelten sie für alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, im für allgemeinverbindlich erklärten Umfang. Da die Lohnkosten mit ca. 90 % Hauptbestandteil der Kosten für Sicherheitsdienstleistungen sind, ist eine hohe Tarifbindung wichtig für einen fairen Wettbewerb. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat daher eine sehr große Bedeutung.

[3] Anm.: Existierende tarifvertragliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Tarifbindung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Mitglieder des BDSW sind satzungsgemäß an die Tarifverträge gebunden. Werden die Tarifverträge vom jeweiligen Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt, gelten sie für alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, im für allgemeinverbindlich erklärten Umfang. Da die Lohnkosten mit ca. 90 % Hauptbestandteil der Kosten für Sicherheitsdienstleistungen sind, ist eine hohe Tarifbindung wichtig für einen fairen Wettbewerb. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat daher eine sehr große Bedeutung.

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

eurostat. (o. D.). Statistics Explained. Glossar: Arbeitskosten. Von http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Glossary:Labour_cost/de abgerufen.

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.


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