Beschreibung – Innerbetriebliche Ermittlungen im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen

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Bei Innerbetrieblichen Ermittlungen im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen handelt es sich um eine Schutzleistung zwecks der Aufklärung von Pflicht-, Gesetzes- und Normenverstößen in Unternehmen durch organisationsinterne Untersuchungen. Ziel ist die Haftungsvermeidung, die möglichst frühzeitige Aufdeckung, das Abstellen und die Sanktionierung entsprechenden Fehlverhaltens. Bei innerbetrieblichen Ermittlungen (auch „Internal Investigations“) beauftragt ein Organisationsorgan entweder organisationseigene Abteilungen (z. B. Compliance Officer) oder aber organisationsexterne Ermittler (z. B. Rechtsanwälte, Detekteien, oder Wirtschaftsprüfer) mit der Durchführung offener oder verdeckter Ermittlungen. Die Schutzleistung umfasst damit zum einen vorbereitende Tätigkeiten wie die Identifikation von Informationsquellen oder die Erstellung eines Untersuchungsplans. Kerntätigkeiten jedoch sind die Erhebung von Daten (z. B. durch Befragung von Mitarbeitern oder Investigativmethoden) sowie die Auswertung, Dokumentation und Übermittlung der Untersuchungsergebnisse an die Unternehmensführung und ggf. an die Staatsanwaltschaft.

Quelle:
Grützner, T., & Jakob, A. (2015). Compliance von A-Z. München: Verlag C. H. Beck.

Betriebswirtschaftlich – Innerbetriebliche Ermittlungen im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen

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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen. 

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

Es handelt sich um eine Tätigkeit, die derzeit von einer Vielzahl unterschiedlicher Anbieter (u. a. Detekteien, Sicherheitsdienstleistungsunternehmen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Wirtschaftsdetekteien) und Berufsgruppen mit Angehörigen unterschiedlicher Qualifizierungsniveaus (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) angeboten und durchgeführt wird (siehe Klauer, Ermittlungsdienste, 2012).[1]

Besondere tarifvertragliche Regelungen existieren im vorliegenden Fall nicht.

Die Kosten für Lohn und Gehalt variieren in Abhängigkeit von den Anforderungen, die sich aus dem jeweiligen Auftrag ergeben (u. a. erforderliche Erfahrung/Fachwissen der Mitarbeiter/Ermittler; erforderliche Mitarbeiterzahl) und die entsprechend vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.

Die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter/Ermittler ist auftragsabhängig. Es ist zu beachten, dass Mitarbeiter mit bestimmtem Spezialfachwissen u. U. nicht regelmäßig zum Einsatz kommen können, da ihre Expertise nur unregelmäßig bzw. auftragsabhängig abgefordert bzw. benötigt wird. Dies ist insbesondere bei der Personalakquise zu bedenken (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand).

 

[1] Anm.: Die Analyse beschränkt sich auf die Durchführung dieser Schutzleistung durch unternehmensexterne Anbieter und bezieht sich nicht auf die Arbeit organisationseigener Abteilungen der jeweiligen Auftraggeber.

Quelle:
Klauer, C. (2012). Ermittlungs- und Detektivdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 498-505). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Es wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Ausstattungsgegenstände bzw. FEM je nach Umfang und Anforderungen des jeweiligen Auftrags stark variieren (Einsatz von Pkw, Spezialtechnik, Software etc.) (siehe Klauer, Ausstattung, 2012; vgl. Klauer, Ermittlungsdienste, 2012, S. 502).

Ggf. sind vor Ort bereits vom Auftraggeber gestellte Ausstattungsgegenstände bzw. FEM vorhanden (z. B. Videoüberwachungssysteme), in deren Bedienung ein von einem Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entsandter Mitarbeiter/Ermittler aber ggf. noch eingewiesen werden muss.[1]

[1] Anm.: Die Analyse beschränkt sich auf die Durchführung dieser Schutzleistung durch unternehmensexterne Anbieter und bezieht sich nicht auf die Arbeit organisationseigener Abteilungen der jeweiligen Auftraggeber.

Quellen: 

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Klauer, C. (2012). Ermittlungs- und Detektivdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 498-505). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Sofern diese Tätigkeiten von einem Unternehmen angeboten werden, das „auch Bewachungsdienstleistungen nach § 34a I 1 GewO anbieten will“ (Brauser-Jung, 2004, S. 218), ist für dieses Unternehmen eine Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 GewO erforderlich. Reine Auskunfteien bzw. Detekteien unterliegen hingegen § 38 GewO.

Die eingesetzten Mitarbeiter/Ermittler müssen jedoch keine besonderen rechtlichen Auflagen bzw. gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen oder entsprechende Nachweise vorweisen.

Der Verwaltungsaufwand für die Anmeldung eines Mitarbeiters sowie die Zuverlässigkeitsüberprüfung entfallen, sofern ihn der Unternehmer langfristig nicht als Sicherheitsmitarbeiter für Tätigkeiten nach § 34a GewO einsetzen will, deren Ausübung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung des Mitarbeiters erfordert.

Der Unternehmer muss jedoch sicherstellen, dass er über Mitarbeiter/Ermittler verfügt, die die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Fähigkeiten haben (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand).

Es wird angenommen, dass für die Durchführung dieser Tätigkeit eine enge und regelmäßige Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderlich ist.[1]

[1] Anm.: Die Analyse beschränkt sich auf die Durchführung dieser Schutzleistung durch unternehmensexterne Anbieter und bezieht sich nicht auf die Arbeit organisationseigener Abteilungen der jeweiligen Auftraggeber.

Quellen: 

Brauser-Jung, G. (2004). Das überwachungsbedürftige Sicherheitsgewerbe des § 38 I 1 Nr. 2 und 5 GewO – zum rechtlichen Rahmen des Detektivgewerbes und des Gebäudesicherungseinrichtungsgewerbes. In R. Stober, & H. Olschok (Hrsg.), Handbuch des Sicherheitsgewerberechts (S. 207-221). München: Verlag C. H. Beck.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Es handelt sich um eine Tätigkeit, für die derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Aus- oder Fortbildungen bestehen.

Es handelt sich um eine Tätigkeit, die derzeit von einer Vielzahl von Berufsgruppen durchgeführt wird, deren Angehörige viele unterschiedliche Qualifizierungsniveaus  haben.

Die für die Durchführung der Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten gehen dabei über die Kenntnisse hinaus, die im Rahmen der gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen für Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe nach § 34a Abs. 1a GewO (Unterrichtung, Sachkunde) vermittelt werden. In Abhängigkeit von den Anforderungen des jeweiligen Auftrags sind z. B. besondere rechtliche, betriebswirtschaftliche sowie auch technische Kenntnisse bzw. Erfahrung erforderlich (z. B. Kenntnisse/Erfahrungen für die Bereiche: Observation, Befragungen, verdeckte Ermittlungen, IT-Fachwissen, Spezialtechnikfachwissen, Beweissicherung) (vgl. Klauer, Ermittlungsdienste, 2012, S. 503 f.).

Die in der vorliegenden Beschreibung aufgeführten Tätigkeiten bzw. die hierfür erforderlichen Fähigkeiten können auf verschiedene Weise erworben werden. So werden Kenntnisse zur Ermittlung und Beweissicherung in Masterstudiengängen (z. B. Sicherheitsmanagement, Kriminalistik) vermittelt. Darüber hinaus führen auch spezialisierte Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer Tätigkeiten in diesem Bereich aus, ebenso wie ehemalige Polizisten oder Angehörige von Nachrichtendiensten, die aufgrund ihrer früheren Verwendungen über einschlägige Kenntnisse verfügen. Neben den genannten Studienabschlüssen können auch spezielle Zertifikate erworben werden. Ebenso gibt es Angebote für entsprechende Weiterbildungsmodule. Diese richten sich dann z. B. an Mitarbeiter von Detekteien oder Mitarbeiter von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen (vgl. Klauer, Ermittlungsdienste, 2012, S. 504).[1]

[1] Anm.: Die Analyse beschränkt sich auf die Durchführung dieser Schutzleistung durch unternehmensexterne Anbieter und bezieht sich nicht auf die Arbeit organisationseigener Abteilungen der jeweiligen Auftraggeber.

Quellen:

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Klauer, C. (2012). Ermittlungs- und Detektivdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 498-505). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Die Durchführung innerbetrieblicher Ermittlungen wird derzeit von einer Vielzahl konkurrierender privater Akteure (u. a. Detekteien, Sicherheitsdienstleistungsunternehmen) angeboten.[1] Zwar bestehen keine besonderen Eintrittshürden für diesen Dienstleistungsbereich, allerdings muss der jeweilige Anbieter über Mitarbeiter verfügen, deren Expertise zur Erfüllung entsprechender Aufträge befähigt (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). Das Spektrum der von einem Auftraggeber geforderten Fähigkeiten ist dabei äußerst vielfältig, z. B. Kenntnisse/Erfahrungen für die Bereiche: Observation, Befragungen, verdeckte Ermittlungen, IT-Fachwissen, Spezialtechnikfachwissen, Beweissicherung (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. Klauer, Ermittlungsdienste, 2012, S. 503 f.). Dies begrenzt den Kreis der Anbieter dieser Schutzleistung.

 

[1] Anm.: Die Analyse beschränkt sich auf die Durchführung dieser Schutzleistung durch unternehmensexterne Anbieter und bezieht sich nicht auf die Arbeit organisationseigener Abteilungen der jeweiligen Auftraggeber.

Quelle:

Klauer, C. (2012). Ermittlungs- und Detektivdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 498-505). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Juristisch – Innerbetriebliche Ermittlungen im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen

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Das Ziel der juristischen Analyse von Sicherheitsdienstleistungen besteht in der Herausbildung einer unverbindlichen rechtlichen Einordnung, die die zu beachtenden Rahmenbedingungen einer Schutzleistung aufzeigen soll. Da eine umfassende juristische Bewertung im Zuge dieser Analyse aufgrund der Komplexität nicht verfolgt werden kann und nur der grundlegende Rechtsrahmen veranschaulicht werden soll, sei darauf hingewiesen, dass die Ausführungen keinesfalls als juristisches Gutachten zu verstehen sind und somit keinen Anspruch haben bindende Wirkung zu entfalten.

Zusammenfassend soll die grundsätzliche rechtliche Realisierbarkeit einer Schutzleistung mit allgemeinen juristischen Analogien beschrieben werden. Daher können nur die wesentlichen Rechtsansichten dargestellt und verkürzte Meinungsstreits behandelt werden. Anhand dieser Ergebnisse soll im Fazit eingeschätzt werden, inwiefern eine Schutzleistung von Privaten aus juristischer Perspektive geleistet werden kann und ob diese an weitere Bedingungen geknüpft werden muss.

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur Erklärung der juristischen Perspektive zu entnehmen.

Unter dem Begriff „Innerbetriebliche Ermittlungen im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen“ sind aus juristischer Sicht interne Untersuchungen zu verstehen, die von Privaten durchgeführt werden. Interne Ermittlungen oder Internal Investigations werden branchenüblich synonym verwendet. Dabei übernehmen organisationseigene Mitarbeiter oder Dritte die Aufklärung eines Fehlverhaltens, insbesondere bei der Begehung möglicher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Bei der Ausführung sind diverse gesetzliche Rahmenbedingungen einzuhalten, die laut Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2018 demnächst vom Gesetzgeber formuliert werden sollen, um Rechtssicherheit zu schaffen.[1]

Quelle:

[1] Reuling/Schoop, „Internal Investigations“ im Lichte des Koalitionsvertrages 2018 – Notwendige Inhalte einer gesetzlichen Regelung, ZIS 2018, 361 (362 ff.)

1. Status Quo

Aktuell sind interne Untersuchungen nicht eigenständig geregelt und werden von verschiedenen Gesetzen tangiert. Auf diese Grenzen gilt es bei der Einleitung, Durchführung und der anschließenden Reaktion zu achten. Die Unternehmenspflicht hingegen, wonach Verdachtsmomente unverzüglich aufzuklären sind, Fehlverhalten unmittelbar abzustellen ist und ein angemessenes Sanktionieren zu folgen hat, ergibt sich aus dem sog. Neubürger-Urteil, das im Zusammenhang mit der Siemens-Affäre vom LG München I gefällt wurde.[1] Des Weiteren ist bei der Aufklärungspflicht auf die Legalitätspflicht abzustellen, die sich aus § 91 Abs. 2 AktG oder §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG und § 43 Abs. 1 GmbHG ableiten lässt.[2] Schließlich gehört die Einleitung und Durchführung zu den Pflichten der Geschäftsführung im Rahmen der Überwachungspflicht aus § 130 OWiG, die vorsieht, dass vollendete Gesetzesverstöße aufzuklären und zukünftiges Fehlverhalten abzustellen sind.[3] Die wichtigsten Rechtsgebiete, auf die bei der Durchführung zu achten sind, lassen sich dagegen im Datenschutz-, Persönlichkeits- und Betriebsverfassungsrecht verorten.

2. Datenschutzrecht

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die in den EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar Anwendung findet. Vor diesem Hintergrund sind auch die Anforderungen für interne Untersuchungen gestiegen und teilweise in der nun direkt anwendbaren DSGVO verankert, die vor dem neuen Bundesdatenschutzgesetz Anwendungsvorrang genießt.

Bei der Datenverarbeitung im Rahmen von internen Untersuchungen ist daher auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO abzustellen, der die Datenverarbeitung nur gestattet, sofern diese ausdrücklich erlaubt ist. Daraus folgt, dass bei internen Untersuchungen, bei denen personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet werden eine Rechtfertigung vorausgesetzt wird. Für den Arbeitgeber ist bei internen Untersuchungen diese gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bei berechtigten Interessen einschlägig und setzt grundsätzlich eine Erlaubnis des Arbeitnehmers Art. 6 Abs. 1 lit. a voraus. Als Öffnungsklausel, die vom deutschen Gesetzgeber in § 26 BDSG umgesetzt wurde, eröffnet diese den Anwendungsbereich für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Andernfalls gelten die allgemeinen Regeln der DSGVO.[4]

Ein weiteres Problem stellt sich bei der Datenübermittlung an Dritte dar. Auch hier gilt eine strenge Interessenabwägung zwischen der Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen einerseits und den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen andererseits, die sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a ergibt. Werden Daten außerhalb der EU übermittelt, sind die Anforderung über Art. 45 ff. DSGVO einzuhalten.

Ferner sind Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen gem. Art. 13 und 14 DSGVO zu wahren, sollten personenbezogene Daten nicht ihrem ursprünglichen Zweck dienen.

3. Persönlichkeitsrecht

Die Grundsätze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs.  1 GG, sind bei internen Untersuchungen fundamental. Ebenbürtig sind dabei Fürsorge- und Schutzpflichten als auch allgemeine strafrechtliche Schranken. Über § 75 Abs. 2 BertVG werden die Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen normiert. Daraus ergeben sich bei innerbetrieblichen Ermittlungen, dass diese auf einen Untersuchungsgegenstand beschränkt sein müssen und setzen eine faire, objektive und professionelle Behandlung voraus:[5]

  1. Recht auf Anhörung

  2. Vertraulichkeit der erlangten Informationen

  3. Vermeidung von Vorverurteilungen.

4. Betriebsverfassungsrecht

Da die Einbeziehung des Betriebsrats in Zusammenhang mit internen Untersuchungen auf mehreren Ebenen stattzufinden hat, ergeben sich die Voraussetzungen dazu entsprechend aus Betriebsvereinbarungen, Regelungsabreden, gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung. Besonders einflussreiche Kompetenzen kommen den Kollektivgremien bei gesetzlichen Überwachungspflichten gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und bei Mitbestimmung bei technischen Überwachungseinrichtungen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu. Diesen beiden Vorschriften sollte demzufolge bei der möglichen Ausführung von internen Untersuchungen durch Sicherheitspersonal ein hoher Stellenwert beigemessen werden. Neben dem Einfluss des Betriebsrats auf die gesetzlichen Überwachungspflichten ist hier insbesondere die Mitwirkungspflicht über technische Überwachungseinrichtungen zu unterstreichen, denn bei „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“[6], muss diese Maßnahme vom Betriebsrat abgesegnet werden.

Quellen:

[1] LG München I, Urteil vom 10.12.2013 – 5 HK O 1387/10, NZG 2014, 345 (347); Fleischer, Aktienrechtliche Compliance-Pflichten im Praxistest: Das Siemens/Neubürger-Urteil des LG München I, NZG 2014, 321.

[2] Hartwig, in: Moosmayer/Hartwig, Interne Untersuchung, Kap. B Rn. 6; Ott/Lüneborg, Internal Investigations in der Praxis – Umfang und Grenzen der Aufklärungspflicht, Mindestaufgriffsschwelle und Verdachtsmanagement, CCZ 2019, 71 (72); Jenne/Martens, Compliance-Management-Systeme sind bei der Bußgeldbemessung nach § 30 OWiG zu berücksichtigen – Anmerkung zu BGH, CCZ 2017, 285.

[3] Fuhrmann, Internal Investigations: Was dürfen und müssen die Organe beim Verdacht von Compliance Verstößen tun, NZG 2016, 881 (885).

[4] Riesenhuber, in: Brink/Wolff, BeckOK Datenschutzrecht, § 26 BDSG, Rn. 20.

[5] DICO-Standard S04 – Interne Untersuchungen, Kap. 1.4.4.

[6] § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Diskussionen bei der Auslegung von Rechtsansichten treffen bei internen Untersuchungen regelmäßig im Grenzgebiet zwischen Datenschutz, Arbeitsrecht und Strafprozessrecht aufeinander. Dabei stellt die Durchsuchung von Arbeitsplätzen, insbesondere des Computers und anderer mobiler Endgeräte, die oft auch privat genutzt werden,[1] ebenso ein Problem dar, wie die Mitwirkungspflicht von Angestellten[2] und die Beschlagnahmefreiheit von im Rahmen von internen Untersuchungen erlangter Dokumente.[3] Darüber hinaus wird im Bereich des Datenschutzes diskutiert, ob die Einwilligung zur Datenverarbeitung der betroffenen Mitarbeiter aufgrund des berechtigten Interesses des Arbeitgebers gerechtfertigt werden kann, da diese womöglich auf keiner freien Entscheidung beruht.[4]

Quellen:

[1] Schuster, in: Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis, Internal Investigations, S. 363.

[2] Momsen, Internal Investigations zwischen arbeitsrechtlicher Mitwirkungspflicht und strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit, ZIS  2011, 508 (510).

[3] Pelz, Die Beschlagnahmefähigkeit von Unterlagen aus Internal Investigations – zugleich eine Besprechung von BVerfG, Beschluss vom 27.6.2018, Az. 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, CCZ 2018, 211 (211).

[4] Maschmann, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, § 16, Rn. 62 ff.

Trotz des kürzlich gefällten Urteils gegen VW und Jones Day[1] steht der Fokus bei internen Untersuchungen auf dem neuen Gesetzesvorhaben, das von der Großen Koalition verabschiedet werden soll. Vor allen Dingen sind es die kodifizierten Basisregelungen, die branchenübergreifend erwartet werden. Sobald diese Rahmenbedingungen eines immer mehr nachgefragten und hochgradig interdisziplinären Aufgabenbereiches verrechtlicht werden, mögen innerbetriebliche Ermittlungen im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen höchstwahrscheinlich auch weiter in das klassische Aufgabengebiet von Sicherheitsdienstleistungen hineinwachsen. Das Potenzial bereits bestehender Sicherheitsstrukturen und das Know-how des Sicherheitswirtschaftssektors mit dem von Juristen, Unternehmensberatern, Wirtschaftsprüfern und weiteren Gruppen von mit diesen Aufgaben bisher vertrauten Ermittlern zu koppeln, stellt einen nicht nur unerheblichen Synergieeffekt dar. Erweiterte Angebotsportfolios von Sicherheitsunternehmen, die zukünftig interne Untersuchungen aus einer Hand anbieten könnten, lassen sich dabei als ein ebenso mögliches Szenario abzeichnen, wie etwa die Kooperation von bestehenden Anbietern, um vorhandene Personalkapazitäten oder sicherheitsrelevante IT-Systeme der Security-Branche zu erweitern.

Quellen:

[1] BVerfG, Beschl. v. 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, NJW 2018, 2385; BVerfG, Beschl. v. 27.6.2018 – 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17 NJW 2018, 2392; BVerfG, Beschl. v. 27.6.2018 – 2 BvR 1562/17, NJW 2018, 2395.

Brink, Stefan / Wolff, Heinrich Amadeus (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 28. Edition, Stand 01.05.2019, München 2019
Bearbeiter, in: Brink/Wolff (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, §, Rn.
DICO – Deutsches Institut für Compliance e.V., Standard S04 – Interne Untersuchungen, Juli 2019.
Fleischer, Holger, Aktienrechtliche Compliance-Pflichten im Praxistest: Das Siemens/Neubürger-Urteil des LG München I, NZG 2014, 321 ff.
Fuhrmann, Lambertus, Internal Investigations – Was dürfen und müssen die Organe beim Verdacht von Compliance Verstößen tun, NZG 2016, 881 ff.
Jenne, Moritz / Martens, Jan Henning, Compliance-Management-Systeme sind bei der Bußgeldbemessung nach § 30 OWiG zu berücksichtigen – Anmerkung zu BGH, Urteil vom 9.5.2017 – 1 StR 265/16, CCZ 2017, 285 ff.
Knierim, Thomas C. / Rübenstahl, Markus / Tsambikakis, Michael, Internal Investigations, 2. Aufl., Heidelberg 2016
Zit: Bearbeiter, in: Knierim/Rübenstahl /Tsambikakis, Internal Investigations, Kap., Rn.
Kühling, Jürgen / Buchner, Benedikt, Datenschutz-Grundverordnung, BDSG, 2. Aufl., München 2018
Zit: Bearbeiter, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, §, Rn.
Momsen, Carsten, Internal Investigations zwischen arbeitsrechtlicher Mitwirkungspflicht und strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit, ZIS  2011, 508 ff.
Moosmayer, Klaus / Hartwig, Niels, Compliance Interne Untersuchungen, 1. Aufl., München 2012
Zit.: Bearbeiter, in Moosymayer/Hartwig, Interne Untersuchungen, S.
Ott, Nicolas / Lüneborg, Cäcilie, Internal Investigations in der Praxis – Umfang und Grenzen der Aufklärungspflicht, Mindestaufgriffsschwelle und Verdachtsmanagement, CCZ 2019, 71 ff.
Pelz, Christian, Die Beschlagnahmefähigkeit von Unterlagen aus Internal Investigations – zugleich eine Besprechung von BVerfG, Beschluss vom 27.6.2018, Az. 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, CCZ 2018, 211 ff.
Reuling, Hendrik / Schoop, Christian, „Internal Investigations“ im Lichte des Koalitionsvertrages 2018 – Notwendige Inhalte einer gesetzlichen Regelung, ZIS 2018, 361 ff.

Technisch – Innerbetriebliche Ermittlungen im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen

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Die technische Perspektive zeigt anhand ausgewählter Kriterien neue technologische Trends auf und setzt sie in einen Zusammenhang mit den jeweiligen Schutzleistungen. Das Ziel ist es, mögliche und wahrscheinliche Auswirkungen auf das Angebot der Schutzleistung innerbetrieblicher Ermittlungen abzuleiten und zu skizzieren, wie sich Dienstleistungsangebote auf dieser Basis potenziell verändern. Abschließend werden einzelne technische Entwicklungen dargestellt und bewertet, die eine wesentliche Neuorientierung im untersuchten Bereich nötig machen könnten. 

Die Schutzleistung der innerbetrieblichen Ermittlungen im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen umfasst alle Ermittlungen, die das eigene Personal innerhalb eines Unternehmens betreffen. Sie kann sowohl präventiver Art sein (z. B. Überwachung von Tätigkeiten, Einschleusen von Detektiven oder Personenüberprüfungen vor der Einstellung) als auch reaktiver Art (z. B. bei Vorliegen eines Verdachts auf Diebstahl oder Werkspionage). Das Ziel ist es, Straftaten im Unternehmen aufzudecken und abzustellen, bevor (oder ggf. während – also begleitend -) die Staatsanwalt aktiv wird.[1] Darüber hinaus sollen auch Schwachpunkte im Unternehmen selbst aufgefunden und abgestellt werden,[2] d. h. auch die Analyse, Dokumentation und Nachschau von Prozessen und des Compliance Managements können entsprechend Ergebnisse der Ermittlungstätigkeit sein.

 

Quellen:

[1] Dr. Carsten Momsen: „Internal Investigations zwischen arbeitsrechtlicher Mitwirkungspflicht und strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit“, in: ZIS 6/2011, http://www.zis-online.com/dat/artikel/2011_6_586.pdf (aufgerufen am 02.08.2019)

[2] Grützner, Prof. Dr. Carsten Momsen: „Workshop: Interne Ermittlungen“, https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/lehrende/momsenc/Materialien/Workshop_interne_Ermittlungen.pdf(aufgerufen am 02.08.2019)

Eine Herausforderung für innerbetriebliche Ermittlungen ist der hohe Grad an thematischer Spezialisierung. Je nach Unternehmen, Branche und Arbeitsbereich können die Tatbestände der zu ermittelnden Vorfälle sich erheblich unterscheiden, von entwendeten Geldmitteln bis zur Manipulation von Finanz- oder Personaldaten. Entsprechend hoch ist der Bedarf an Spezialwissen von Betriebswirten, Steuerfachleuten, IT-Experten und/oder Juristen sowie privaten Ermittlern.[1]

Um an relevante Hinweise und Informationen zu kommen, führen Unternehmen sog. Whistleblowing- oder Ombudssysteme ein, mithilfe derer sich Mitarbeiter anonym bzw. unter Schutz ihrer persönlichen Daten zu relevanten Fällen und Verdachtsmomenten äußern können.[2] Zudem sind auch von Seiten der Ermittler selbst stetige Rückkopplungen und Abstimmungen mit den Auftraggebern des Unternehmens unerlässlich. Portal oder App-Lösungen bieten hier unkomplizierte Kommunikationswege. Dabei müssen die sichere und störungsfreie Informationsübertragung sowie Privacy und Datenschutz gewährleistet sein, schließlich geht es doch um sensible Firmen- und/oder Mitarbeiterdaten.

Bei größeren Unternehmen, die global aufgestellt sind, können bei der Abfrage von auffälligen Personen sogar pseudonymisierte Verfahren Relevanz bekommen, wie sie ansonsten eher für öffentliche Ermittlungen eingesetzt werden. Relevante Einträge in Datenbanken anderer internationaler Niederlassungen werden mit den erfassten Daten abgeglichen, um z.B. internationale Aktivitäten der Wirtschaftsspionage ausfindig zu machen.[3]

In Bezug auf die Infrastruktur sind zwei Aspekte besonders relevant: die zahlreichen Informationen (teil-)automatisiert zu analysieren und die Einzelinformationen zu einem Bild der Gesamtlage zusammen zu führen. Softwareseitig stehen hierfür Analysealgorithmen, Methoden der Datenfusion und Aggregation zur Verfügung.[4]

 

Quellen:

[1] Blog der Kanzlei Roedl & Partner „Mit Fachwissen und Fingerspitzengefühl“ (https://www.roedl.de/themen/unternehmensinterne-ermittlungen/mit-fachwissen-und-fingerspitzengefuehl; aufgerufen am 05. August 2019)

[2] Vgl. Blog Compliacne-Manager.net:„Reihe Compliance Essentials: Mitbestimmung des Betriebsrats, Teil 3: Durchführung interner Ermittlungen“ (https://www.compliance-manager.net/fachartikel/teil-3-durchfuehrung-interner-ermittlungen-806; aufgerufen am 05. August 2019)

[3] Vgl. Eu­ro­päi­scher Kri­mi­nal­ak­ten­nach­weis – Au­to­ma­ti­sie­rung der Da­ten­aus­tausch­pro­zes­se (EPRIS-ADEP) (https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Ermittlungsunterstuetzung/ElektronischeFahndungsInformationssysteme/Polizei2020/EPRIS_ADEP/EPRIS.html; abgerufen am 09. Mai 2019)

[4] Laudy, Claire, Henrik Petersson, and Kurt Sandkuhl. „Architecture of knowledge fusion within an Integrated Mobile Security Kit.“ 2010 13th International Conference on Information Fusion. IEEE, 2010.

Eine besondere Relevanz bei der Ermittlung gebührt der Überwachung, da der Informationsgehalt der gewonnenen Feststellungen besonders hoch ist. Bei der Überwachung von Mitarbeitern im Kontext der innerbetrieblichen Ermittlungen gibt es zwei grundlegende Strategien: die offene und die verdeckte Überwachung. Die offene Überwachung dient vor allem als präventive Maßnahme zur Abschreckung potenzieller Täter, die verdeckte der Ermittlung zur Aufklärung von Fehlhandlungen (grundsätzlich stehen diese Vorgehensweisen aber unter dem Vorbehalt der rechtlichen Grenzen).[1] 

Durch rasante Entwicklung der letzten Jahre im Bereich der Kamera-Technologie lassen sich heute problemlos so gut wie alle Bereiche verdeckt (oder auch offen) visuell überwachen. Eine umfassende Darstellung zum Thema Videoüberwachung: siehe Schutzleistung Videoüberwachung, technische Perspektive. Große Fortschritte sind vor allem im Bereich der Auswertung der erfassten (Bild-)Daten zu sehen: Mit bildgebenden Verfahren und neuen Algorithmen zur Auswertung großer Datenmengen (Big Data Analytics / Künstliche Intelligenz KI) lassen sich bereits jetzt bestimmte Arten von auffälligem Verhalten identifizieren – zurzeit allerdings noch beschränkt auf Stürze, ungewöhnliche Gehrichtung etc.[2] Schon jetzt können hieraus kontextbezogen relevante Ermitttlungsschlüsse gezogen werden, zumal wenn ergänzt durch Systeme, die auf Basis erfasster Bild- und Ton-Daten in Echtzeit auch „abnormales Verhalten“ wie z. B. Aggressionen oder die Vorbereitung von Straftaten erkennen.[3] Mithilfe von Kamerasystemen mit gekoppelter Technik[4] können verdächtigte Personen lokal oder mittels Datenbankabfrage biometrische Merkmale (z. B. Fingerabdruckscan, Iris-Scanner, Gesichtserkennungssoftware) zusätzlich identifiziert und – in Verbindung mit Ortungstechnologien (z. B. in Dienst-Apps) – auch deren Aufenthaltsort erfasst werden.

Präventiv können Ermittlungen zum Beispiel im Rahmen von Bewerberüberprüfungen durchgeführt werden, etwa um Falschangaben in der Bewerbung zu erkennen und damit potenzielle Betriebsspione abzuwehren.[5] Dabei können mit Recherchetools die Internetpräsenz eines Mitarbeiters, seine Aktivität in sozialen Medien sowie weitere öffentliche und nicht öffentliche Datenquellen durchsucht und auf eventuelle Interessenkonflikte überprüft werden.[6] Ob diese Systeme, die in erster Linie für staatliche Strafverfolgungsbehörden entwickelt werden, auch im privatwirtschaftlichen Bereich zum Einsatz kommen, bleibt abzuwarten.

 

Quellen:

[1] Vgl. Blog der Wirtschaftskanzlei Ritter, http://www.wirtschaftsdetektei.bayern/innerbetriebliche-ermittlungen/(Aufgerufen am 05.08.2019)

[2] Popoola, Oluwatoyin P., and Kejun Wang. „Video-based abnormal human behavior recognition—A review.“ IEEE Transactions on Systems, Man, and Cybernetics, Part C (Applications and Reviews)42.6 (2012): 865-878.

[3 ]Vgl.  [3]Popoola, Oluwatoyin P., and Kejun Wang. „Video-based abnormal human behavior recognition—A review.“ IEEE Transactions on Systems, Man, and Cybernetics, Part C (Applications and Reviews)42.6 (2012): 865-878. Ein Projekt-Beispiel ist: SMARAGD (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/DG/mfund-projekte/Smaragd.html?nn=326002; abgerufen am 09. Mai 2019)

[4] Beispiele bilden das Forschungsprojekt GES-3D (BMBF): Multi-Biometrische Gesichtserkennung; MARS (BMBF): Mobile Authentifikation mittels Retina Scanning; MisPel (BMBF): Multi-Biometriebasierte Forensische Personensuche in Lichtbild- und Videomassendaten; DigiDak (BMBF): Digitale Fingerspuren

[5] Vgl. Blog der Wirtschaftskanzlei Ritter, ebda.

[6] Beispiel Projekt LIDAKRA, https://www.sifo.de/files/Projektumriss_LIDAKRA.pdf (aufgerufen am 05. August 2019)

Neben gängiger Ausrüstung für die Erfassung, Auswertung und Dokumentation von Daten (v. a. Laptop, Analyse- und Dokumentationssoftware) sowie spezifischer Technologien für die Überwachung (siehe auch Schutzleistung Videoüberwachung – technische Perspektive) können Trainings und Supporttools eine größere Relevanz gewinnen, insbesondere hinsichtlich der großen Bandbreite geforderten Fachwissens und Befähigungen von Ermittlern (z. B. Kenntnisse/Erfahrungen für die Bereiche: Observation, Befragungen, verdeckte Ermittlungen, IT-Fachwissen, Spezialtechnikfachwissen, Beweissicherung usw.). Regelmäßige oder auch anlassbezogene e-Trainings während einer Ermittlung können über das Arbeitsequipment direkt mit der Tätigkeit rückgekoppelt werden, etwa durch spezielle Apps auf dem Diensthandy oder auch über Wearables und smarte Brillen.[1]

 

Quelle:

[1] Beispiel Projekt Smart Wearables (https://www.fokus.fraunhofer.de/6fba9fef480c985b, abgerufen 09. Mai 2019)

Schon jetzt beziehen Unternehmen viele Informationen aus internen Whistleblower-Systemen. Mit der steigenden Verfügbarkeit dieser Meldesysteme (per App, Mitarbeiterportal, in Anwendungen integriert etc.), einer zunehmenden Vernetzung der gemeldeten Informationen und der Verknüpfung mit der Künstlichen Intelligenz bzw. Big Data Analytics können sich neue Synergien ergeben, die eine schnellere und präzisere Aufklärung der Verdachtsmomente unterstützen oder aber zumindest wie ein internes Alarmsystem die entsprechenden Aufsichtsgremien und ggf. Ermittler auf den Plan rufen.

Technologien für den Einsatz innerbetrieblicher Ermittlungen stehen grundsätzlich im Spannungsfeld zwischen rechtlichen Forderungen (z. B. Compliance) einerseits und rechtlichen Beschränkungen (z. B. Privacy, Datenschutz) andererseits. Ermittlungen im Bereich E-Mail-Konten, verdeckte Videoüberwachung und Telekommunikationsüberwachung sind daher nur in engen Grenzen zulässig. Zudem werden Innovationen im Ermittlungsbereich vorwiegend zunächst für den Bereich staatlicher Ermittlungen und Strafverfolgung geschaffen. Disruptive Entwicklungen sind daher weniger zu erwarten als der zunehmende unterstützende Einsatz von neuen Technologien.

Verwaltungswissenschaftlich – Innerbetriebliche Ermittlungen im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen

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Grundsätzlich obliegt die Entscheidung darüber, in welcher staatlichen oder privaten Organisationsform Schutzleistungen erbracht werden sollen, dem politisch-demokratischen Prozess, wobei (verfassungs-)rechtliche Vorgaben den grundlegenden Rahmen setzen. Die Politik- und Verwaltungswissenschaft kann diesbezüglich keine aktiv-gestaltende Rolle einnehmen, sie kann jedoch als Reflexionsinstanz zur Klärung möglicher Entscheidungskriterien beitragen. Dazu wird ein Entscheidungsrahmen eingeführt, der sowohl effektivitäts-, effizienz-, als auch legitimitätsbezogene Zielgrößen berücksichtigt. In diesem Rahmen wird auf drei Einzelkriterien Bezug genommen: (1) Strategische Relevanz, (2) Spezifität, (3) Legitimität.

Das Kriterium der strategischen Relevanz berücksichtigt die Bedeutung einer Aufgabe für die Erreichung politisch gesetzter Ziele. Insbesondere bei strategisch relevanten Aufgaben muss garantiert sein, dass deren Erbringung gewährleistet und durch den Staat kontrollierbar ist. Damit steht die Steuer- und Regulierbarkeit der Schutzleistung auf dem Prüfstand.

Die Durchführung innerbetrieblicher Ermittlungen stellt keine Staatsaufgabe dar. Adressat dieser präventiven Schutzleistung ist nicht primär die Öffentlichkeit, sondern Nutznießer ist vielmehr in erster Linie das Unternehmen, das durch die Einrichtung eines Compliance Managements und die Beauftragung unternehmensinterner oder -externer Ermittler Reputationsschäden vorbeugen und Rechtskosten senken kann. Es handelt sich damit um ein Vorgehen betriebswirtschaftlicher Vernunft. Entsprechend besteht auch keine direkte Rechtspflicht, die Unternehmen zum Compliance Management verpflichtet, sondern es existieren allein brancheninterne Regelungen (Meyer, 2013). Staatliche Ermittlungsbehörden werden in der Regel erst dann eingeschaltet, wenn sich sehr konkrete Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ergeben haben, die deren Hinzuziehung zwingend notwendig machen (Klengel & Mückenberger, 2009). Ist dies der Fall, kommt es zu einer privat-öffentlichen Zusammenarbeit.  Für die staatliche Seite besteht dabei die Herausforderung, die Vorarbeiten der internen Ermittler zu nutzen, ohne damit den Beweiswert der Ermittlungsergebnisse zu gefährden.

Die Schutzleistung entfaltet allenfalls insofern indirekt politische Relevanz, als dass hiermit wirtschaftliche Folgeschäden vermieden werden können, die – siehe zuletzt den sogenannten Dieselskandal – auch volkswirtschaftlich ins Gewicht fallen können. Gleichwohl sind der staatlichen Erfüllung und Regulierung aufgrund der Privatautonomie der Unternehmen enge Grenzen gesetzt. Aus staatlicher Sicht entsteht jedoch spätestens dann Handlungsbedarf, wenn absehbar wird, dass interne Ermittlungen die Verdunklung und Strafvereitelung von Straftaten systematisch erschweren und damit die Arbeit der Justiz bzw. der Strafverfolgungsbehörden strukturell behindern. Eine stärkere Verrechtlichung und insbesondere Vereinheitlichung des Einsatzes interner Ermittler, wie sich gegenwärtig abzeichnet, könnte dem vorbeugen und insbesondere mehr Rechtssicherheit schaffen. Gerade im Zeichen der jüngsten Wirtschaftsskandale hat das Thema an politischer Salienz gewonnen, wodurch sich ein Möglichkeitsfenster für entsprechende politische bzw. gesetzliche Initiativen geöffnet hat. So heißt es etwa im Koalitionsvertrag der Bundesregierung (2018): „Um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, werden wir gesetzliche Vorgaben für „Internal Investigations“ schaffen, insbesondere mit Blick auf beschlagnahmte Unterlagen und Durchsuchungsmöglichkeiten. Wir werden gesetzliche Anreize zur Aufklärungshilfe durch „Internal Investigations“ und zur anschließenden Offenlegung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse setzen.“ Im August 2019 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz schließlich einen ersten (nicht öffentlichen) Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“ vorgelegt, sodass zu erwarten ist, dass sich ein politischer Regulierungswille zeitnah in konkreten Gesetzesinitiativen niederschlägt.

 

Quellen: 

Klengel, J.D.W., & Mückenberger, O. (2009). Internal Investigations – typische Rechts- und Praxisprobleme unternehmensinterner Ermittlungen, CCZ, 81-87.

Koalitionsvertrag der Bundesregierung (2018). Abgerufen am 02.08.2019 von https://www.bundesregierung.de/resource/blob/656734/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1.

Meyer, S. (2013). Rechtspflicht zur Compliance?. In: Compliance-Manager — das Online-Portal. H. 21.3. Abgerufen am 02.08.2019 von https://www.compliance-manager.net/fachartikel/rechtspflicht-zur-compliance-807.

Mit dem Prüfkriterium der Spezifität wird ein Maß für die Einzigartigkeit des mit einer Aufgabenerfüllung verbundenen Mitteleinsatzes eingeführt. Dies setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, die den Einsatz spezialisierter Technologien oder Anlagen, spezifische Ausstattungen, Qualifikationen, Verfahrensregeln und Kompetenzen betreffen und als Auslagerungshürden gelten.

Hinsichtlich des Kriteriums der Spezifität ist festzuhalten, dass die entsprechenden staatlichen Akteure im Vergleich zu privaten internen Ermittlern zwar über ein Mehr an Durchsetzungsrechten verfügen, ihnen aber in der Regel der Einblick in und das Verständnis für unternehmensspezifische Betriebsabläufe fehlt, um effektiv und effizient innerbetriebliche Ermittlungen zu führen. So sind nicht allein rechtliche, sondern auch betriebswirtschaftliche sowie technische Kenntnisse bzw. Erfahrungen erforderlich (Klauer, 2012), über die staatliche Ermittlungsbehörden nicht in jedem Fall verfügen.

Der Einsatz betriebsinterner Ermittler und/oder die Beauftragung externer Sicherheitsdienstleister bzw. Detekteien hat vor diesem Hintergrund den Vorteil, dass die Ermittlungen professioneller und schneller durchgeführt werden können (Klengel & Mückenberger, 2009). Allerdings sind diese Ermittlungen mitunter unter Gesichtspunkten des Datenschutzes problematisch. Sie können leicht unternehmensinterne Konflikte auslösen, leiden unter mangelnder interner Akzeptanz und verursachen unweigerlich Kosten für das Unternehmen.

 

Quellen:

Klauer, C. (2012). Ermittlungs- und Detektivdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 498-505). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Klengel, J.D.W., & Mückenberger, O. (2009). Internal Investigations – typische Rechts- und Praxisprobleme unternehmensinterner Ermittlungen, CCZ, 81-87.

Mit dem Prüfkriterium der Legitimität wird der politikwissenschaftlichen Einsicht Rechnung getragen, dass staatliches Handeln und Entscheiden nicht allein an den Maßstäben von Effektivität und Effizienz bemessen werden sollte, sondern auch an der faktischen Akzeptanz, die es durch verschiedene Anspruchsgruppen erfährt.

In jüngster Zeit haben verschiedene Skandale, insbesondere der so genannte Dieselskandal, das Thema Wirtschaftskriminalität und Compliance in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Aus Sicht vieler medialer Beobachter haben in diesem Fall die betriebsinternen Compliance-Wächter insofern versagt, als es ihnen nicht gelungen ist, illegalen Machenschaften vorzubeugen, diese aufzuklären und zu unterbinden (vgl. u. a. ntv 2015). Dies wird in der öffentlichen, politischen und auch in der wissenschaftlichen Debatte bisweilen zum Anlass genommen, von Unternehmen eine Prüfung und gegebenenfalls Neustrukturierung ihrer Compliance-Strukturen zu fordern. In diesem Zusammenhang wird gleichzeitig auch an die Verantwortung der Politik und der öffentlichen Strafverfolgungsbehörden appelliert und ein entsprechendes Aufsichtsdefizit angemahnt. Die etablierte Arbeitsteilung, demnach Unternehmen zunächst vollständig autonom gegen sich bzw. gegen einzelne Mitarbeiter selbst ermitteln und die Hinzuziehung von Strafverfolgungsbehörden als ultima ratio wählen, hat im Lichte dieser Skandale deutlich an Legitimität eingebüßt. Demgegenüber verspricht eine Beauftragung externer Ermittler einen höheren Grad an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit.

 

Quelle:

https://www.n-tv.de/wirtschaft/VW-Skandal-offenbart-mangelhafte-Aufsicht-article16020026.html

Bei innerbetrieblichen Ermittlungen im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen handelt es sich um eine Schutzleistung, deren Erfüllung primär in privatem Interesse liegt und die dementsprechend eine geringe strategische Relevanz aufweist. Der Staat trägt daher in diesem Fall weder die Gewährleistungs- noch die Erfüllungsverantwortung. Es handelt sich vielmehr um eine Schutzleistung, die in privater Hand verbleiben kann, auch zumal staatliche Stellen in der Regel hier nicht über die spezifischen Kompetenzen verfügen, um die Schutzleistung effektiv zu erbringen. Gleichwohl kann und sollte der Staat hier im Rahmen der Gesetzgebung für mehr Rechtssicherheit sorgen, auch um der Gefahr der Strafvereitelung vorzubeugen.

Volkswirtschaftlich – Innerbetriebliche Ermittlungen im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen

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Aus wirtschaftspolitischer – genauer: ordnungspolitischer – und finanzwissenschaftlicher Sicht stellen sich bei Aufgaben im Bereich der Inneren Sicherheit grundsätzlich drei Fragen: Wer ist grundsätzlich für eine solche Aufgabe (Schutzleistung) verantwortlich, hat sie also bereitzustellen? Wer soll sie dann durchführen, also herstellen? Und schließlich, wer soll die Kosten tragen? Genauere Informationen zum analytischen Vorgehen – gewissermaßen dem Prüfschema aus volkswirtschaftlicher Perspektive – finden Sie im Text „Volkswirtschaftlich – Erklärung“. Diese Fragen der Bereit- und Herstellung sowie der Finanzierung werden im Folgenden in knapper Form für die Schutzleistung innerbetrieblicher, im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen durchgeführter Ermittlungen erörtert.

Nutznießende dieser Schutzleistung sind in erster Linie die Unternehmen, in denen die innerbetrieblichen Ermittlungen von Unternehmensangehörigen oder externen Beauftragten durchgeführt werden. Die möglichst frühzeitige Aufklärung von Gesetzes-, Pflicht- und Normverstößen dient in der Regel vornehmlich der Vermeidung betriebswirtschaftlicher Schäden, insbesondere der Vermeidung von Haftung und Schadensersatzansprüchen sowie von Sanktionen und Reputationsschäden, dem zukünftigen Ausschluss aus Märkten etc. Weniger eindeutig ist der Nutzen für Strafverfolgungsbehörden sowie für Kunden.

Strafverfolgungsbehörden können Ermittlungsansätze und für die juristische Aufarbeitung hilfreiche Informationen bereitgestellt werden, es gibt jedoch auch Befürchtungen, dass durch die unternehmensinternen Vorermittlungen Verdunklung und Strafvereitelung betrieben werden könnte.

Kunden der Unternehmen können etwa von der Förderung der Einhaltung von Transparenzvorschriften bzgl. von Produkteigenschaften profitieren (bspw. zu Emissionswerten von Verbrennungsmotoren), erfahren aber bei Vermeidung der Veröffentlichung von stattgefundenen Verstößen gegen entsprechende Vorschriften möglicherweise gar nicht erst davon.

Die Schutzleistung umfasst bisweilen vorbereitende Tätigkeiten, wie Bestimmung und Vorbereitung von Informationsquellen sowie der Erstellung eines Untersuchungsplans. Kerntätigkeiten der Durchführung jedoch sind die Dokumentation der Untersuchung, die Erhebung von Daten und das Sammeln relevanter Dokumente, die Befragung von Mitarbeitern, sowie Auswertung und Aufarbeitung der Untersuchungsergebnisse und Übermittlung der gewonnenen Erkenntnisse an die Unternehmensführung oder von ihr beauftragte Personen. Durchgeführt werden kann sie entweder durch interne Mitarbeiter oder durch (spezialisierte) externe Auftragnehmer.

Wir betrachten nun die Frage, ob es aus ordnungspolitischer Sicht bei solchen Ermittlungen innerhalb privater Unternehmen im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen eine Rolle privater Unternehmen geben sollte, und was ggf. zu beachten wäre.

Nach dem standardisierten Prüfschema betrachten wir hier zwecks Ermittlung der Güter-Art der Schutzleistung zwei Fragestellungen: Liegt Rivalität vor, und liegt Exkludierbarkeit vor? Aus den Antworten auf diese Grundfragen lässt sich ableiten, ob es sich bei der Schutzleistung um ein öffentliches Gut (prototypisches Kollektivgut), um ein privates Gut (Individualgut), oder um einen der „Mischfälle“ Klubkollektivgut oder Allmende-Gut (Quasikollektivgut) handelt.

Besteht nun Verwendungsrivalität im ökonomischen Sinne? Beschneidet also die Durchführung von unternehmensinternen Ermittlungen die Möglichkeiten anderer potenzieller „Nutzer“ bzgl. dieser Schutzleistung, bzw. der durch sie gewonnenen Informationen?

Wir unterscheiden hier in drei Gruppen von Nutzern (oder genauer: Nutznießenden): Unternehmen, Strafverfolgungsbehörden, und Kunden.

In Bezug auf Unternehmen kann nicht von Verwendungsrivalität ausgegangen werden, falls unternehmensinterne Ermittler eingesetzt werden. Kein Unternehmen profitiert weniger von unternehmensinternen Ermittlungen, nur weil ein anderes diese ebenfalls bei sich durchführt. Ein gewisses Maß an Verwendungsrivalität ist allenfalls denkbar, falls die Ermittlungen von externen Spezialisten durchgeführt werden, und diese auf dem Dienstleistermarkt knapp verfügbar sind. Hiervon gehen wir jedoch derzeit nicht aus.

In Bezug auf Strafverfolgungsbehörden (die wir als eine Einheit betrachten, in der sich also nicht verschiedene Staatsanwaltschaften etc. gegenseitig Konkurrenz machen) erweitern wir den Fokus auf Ermittlungen über die Unternehmensinteressen hinaus: Besteht Verwendungsrivalität bzgl. der Ermittlungen zu bestimmten Sachverhalten – können also Strafverfolgungsbehörden weniger Nutzen aus Ermittlungen ziehen, wenn vorher oder zugleich auch beteiligte Unternehmen intern ermitteln (lassen)? Falls die internen Ermittlungen dazu führen, dass Ermittlungsergebnisse oder Beweismittel der Kenntnis und dem Zugriff der Behörden entzogen werden – etwa, weil sie aus ihrem geografischen Zuständigkeitsbereich verbracht werden, oder aus rechtlichen Gründen nicht mehr (leicht) beschlagnahmt werden können, da die Unterlagen in einer Anwaltskanzlei aufbewahrt werden – könnte Verwendungsrivalität vorliegen. Wahrscheinlicher handelt es sich dann allerdings um einen Exkludierungsfall – mehr dazu weiter unten.

Die Kunden von Unternehmen sind in der Regel nicht von Verwendungsrivalität betroffen. Allenfalls im oben beschrieben Falle eines knappen Angebots spezialisierter externer Ermittlungsdienstleister hätten möglicherweise Kunden anderer Unternehmen Nachteile. Das beträfe jedoch nur Kunden solcher Unternehmen, die keine internen Ermittler einsetzen und diese auch nicht durch externe Ermittler ersetzen, weil letztere zu knapp (und damit in der Regel zu teuer) sind – von Unternehmen also, die damit mehr Regelverstöße mit negativen Folgen für ihre Kunden in Kauf nehmen. Wir betrachten diese Konstellation als nicht praxisrelevant.

Zusammenfassend kann aus unserer Sicht davon ausgegangen werden, dass Verwendungsrivalität unter Unternehmen in aller Regel nicht vorliegt.

Liegt also Verwendungsrivalität nicht vor, können wir die „richtige“ Zuordnung der Schutzleistung in unserem Modell von vier auf zwei Gütertypen verengen. Privates Gut und Allmende-Gut scheiden aus, es bleiben öffentliches Gut und Klubkollektivgut zur Auswahl.

Und besteht Exkludierbarkeit, kann also der Nutznießer der Schutzleistung andere potenzielle Nutznießer von der Mitnutzung ausschließen? Hier hängt es davon ab, wer als Nutznießer betrachtet wird.

Betrachtet man Unternehmen als Nutznießer, muss die Antwort klar positiv ausfallen: Exkludierbarkeit liegt vor. Die erzielten Ermittlungsergebnisse können mit anderen Unternehmen geteilt werden. Dies geschieht allerdings nicht immer.

Betrachtet man Strafverfolgungsbehörden, so liegt (nur) dann Exkludierbarkeit vor, wenn wie oben beschrieben Ermittlungsergebnisse oder Beweismittel der Kenntnis und dem Zugriff der Behörden entzogen werden (können).

Betrachtet man Kunden (und im weiteren Sinne die Öffentlichkeit) als Nutznießer, so besteht ebenfalls Exkludierbarkeit: Durchaus nicht immer werden die Kunden über die Ergebnisse interner Ermittlungen zeitnah oder überhaupt informiert.

Zusammenfassend kann aus unserer Sicht davon ausgegangen werden, dass Exkludierbarkeit für alle Nutzergruppen in aller Regel vorliegt.

Nehmen wir das Kriterium der Exkludierbarkeit als gegeben an, verengt sich die Auswahl der Gütertypen auf eines – das Klubkollektivgut. Falls Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit hätten oder haben, die Herausgabe der Ermittlungsergebnisse und Beweismittel zu erwirken (und damit die Exkludierbarkeit aufheben können), würde bzw. wird die Schutzleistung allerdings zum öffentlichen Gut.

Nun sind zwei Fragen zu beantworten: Wer soll aus ordnungspolitischer Sicht die Bereitstellung übernehmen, wer die Finanzierung?

Bereitstellungsaufgaben (oder auch: Versorgungs-) des Staates sehen Ökonomen grundsätzlich dort, wo beim aktuellen Stand der Technik eine Zuordnung zu „prototypischen und (…) Quasi-Kollektivgüter(n)“ erfolgt, und diese knapp sind (vgl. Grossekettler 1998, 8f). Falls also Strafverfolgungsbehörden die Exkludierbarkeit vollständig aufheben könn(t)en, läge die Bereitstellungsverantwortung beim Staat. Dann sollte es aus ordnungspolitischer Sicht gar keine unternehmensinternen Ermittlungen geben, und es bestünde wohl auch kein unternehmerischer Anreiz zur Investition privatwirtschaftlicher Mittel.

In der Vergangenheit hat es jedoch bereits Fälle einer teilweisen Exklusion der Strafverfolgungsbehörden gegeben. So wurde in England gerichtlich entschieden (vgl. Juve.de 2017[1]), dass Dokumente mit anwaltlichem Ratschlag – in diesem Fall eine vorbereitete Präsentation mit Untersuchungsergebnissen, und im Gegensatz zu anderen Dokumenttypen etwa mit Notizen zu Ermittlungsinterviews – als vertrauliche Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt geschützt seien. Da eine umfassende Herausgabe der Ermittlungsergebnisse und Beweismittel aber in der Praxis – beispielsweise bei Vorliegen eines Mandatsverhältnisses in einem Strafprozess – nicht immer erwirkt werden kann, handelt es sich bei unternehmensinternen Ermittlungen unserer Auffassung nach de facto eher um ein Klubkollektivgut, für das eine privat organisierbare Marktfähigkeit vorhanden ist. In diesem Falle wäre die Bereitstellungsverantwortung nicht beim Staat anzusiedeln.

Die Finanzierung der Schutzleistung über Beiträge ist die angemessene Wahl. Dies geschieht in praktischer Form unternehmensintern über entsprechende Budgets.

 

[1] Anm.: Zur Entscheidung des High Court of Justice in London zugunsten staatlicher Ermittler im Rechtsstreit zwischen Serious Fraud Office und Eurasian Natural Resources Corporation.

Quellen:

Grossekettler, H. (1998), Staatsaufgaben aus ökonomischer Sicht, Volkswirtschaftliche Diskussionsbeiträge der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Nr. 274.

Juve (2017, 29. Juli) Anwaltsprivileg: Unterlagen aus internen Untersuchungen lagern riskant. https://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2017/06/anwaltsprivileg-unterlagen-aus-internen-untersuchungen-lagern-riskant, letzter Abruf 14.05.2019, 15h42.

Bei innerbetrieblichen Ermittlungen im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen liegt neben der Bereitstellungs- und Finanzierungs-Verantwortung auch die der Herstellung oft in den Händen des Unternehmens, innerhalb dessen die Ermittlungen stattfinden, es werden also Angestellte des Unternehmens mit der Durchführung der Ermittlungen betraut. Die Alternative ist die Beauftragung externer Dienstleister, wie beispielsweise spezialisierten Anwaltskanzleien. Welche dieser Vorgehensweisen ist nun aus ökonomischer Sicht vorteilhaft?

Hier werden in der Regel als Entscheidungshilfe verschieden Arten von Kosten im weitesten Sinne betrachtet: Transformations-, Transaktions- und Verfahrenspräferenzkosten. Die Summe dieser drei Kostenarten gibt – ohne Berücksichtigung anderer Faktoren, allein durch die volkswirtschaftliche Brille – Aufschluss darüber, ob Eigenherstellung oder Vergabe lohnender sind.

Transformationskosten sind hier die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um aus Vorleistungen die Schutzleistung zu erstellen. Konkret sind das hier vor allem die abzurechnenden Arbeitsstunden der Ermittler, ggf. zuzüglich ihrer Reisekosten und sonstigen Aufwendungen sowie der Kosten des Arbeitsausfalles durch Befragungen und möglicherweise zeitweise Freistellungen. Eine rein interne Durchführung ist oft kostengünstiger, da Honorare für externe Berater entfallen (vgl. Wettner & Walter, 2016, S. 320.). Das betraute Personal muss allerdings auch entsprechend geschult sein. Insbesondere muss bedacht werden, dass „die Mitarbeiter zumeist keine genaue Kenntnis über Strafprozessrechte haben und dadurch bei einer unbelehrten Selbstbelastung eventuell Beweisverwertungsverbote gemäß § 136 a StPO auftreten können“ (vgl. Kampf 2018, S. 6). Interne Ermittler können dabei möglicherweise schneller und günstiger abwägen, ob befragte Mitarbeiter ein Interesse daran haben könnten, aus sachfremden Gründen andere Kollegen zu belasten, was wiederum der Ermittlungsqualität förderlich ist. Der Aspekt der Transformationskosten spricht tendenziell für eine interne Herstellung, insofern qualifiziertes Personal vorhanden ist.

Transaktionskosten fallen hier vor allem durch Koordinierungstätigkeiten an. Bei Ermittlungen durch externe Berater sind diese Kosten bedingt durch den gesteigerten Organisationsaufwand höher. Allerdings entfallen Reibungsverluste, die bisweilen bei rein internen Ermittlungen aufgrund hierarchischer Aspekte auftreten. Befragte Mitarbeiter und insbesondere Geschäftsleitungsmitglieder lassen sich ungern von unternehmensinternen Ermittlern befragen, die in der Unternehmenshierarchie eigentlich unter ihnen stehen (vgl. Wettner & Walter, 2016, S. 321). So „leiden interne Mitarbeiter bei Ermittlungen oftmals unter Autoritätsdurchsetzungsproblemen“ (vgl. Kampf 2018, S. 6). Externe Ermittler können sich hier bisweilen besser durchsetzen bzw. stoßen auf geringeren Widerstand. Ob die Transaktionskosten beim Einsatz interner oder externer Ermittler geringer ausfallen, ist somit auch abhängig von unternehmensspezifischen Gegebenheiten. Eine klare Tendenz ist nicht ersichtlich.

Verfahrenspräferenzkosten spielen dann eine Rolle, wenn nennenswerter Machtmissbrauch bei der Erstellung des Produktes – hier der Erbringung der Schutzleistung – möglich ist.

Aus volkswirtschaftlicher Sicht – und in diesem Falle betriebswirtschaftlichen Erwägungen möglicherweise entgegenstehend[1] – von Belang ist die Tatsache, dass externe Ermittler oft Berufsgeheimnisträger sind, die sich gegenüber Strafverfolgungsbehörden unter Umständen (bei Vorliegen eines Mandatsverhältnisses mit einem Beschuldigten – vgl. Legal Tribune Online 2018)[2] gemäß § 97 II 1 StPO auf den „Schutz untersuchter Unterlagen und Informationsquellen vor behördlicher Beschlagnahme berufen können“ (vgl. Kampf 2018, S. 6f., zu juristischer und wirtschaftlicher Expertise und Berufsgeheimnisträgern siehe auch Wettner & Walter 2016, S. 321). Während das für das betroffene Unternehmen vorteilhaft sein kann, kann die volkswirtschaftliche Wirkung nicht ohne weiteres beurteilt werden, und möglicherweise auch negativ ausfallen (wenn durch Behinderung der juristischen Aufarbeitung etwa bestehende negative externe Effekte wie zusätzliche Emissionen nicht eingeschränkt werden). Dem könnte jedoch der Wegfall negativer Beschäftigungseffekte etc. entgegenstehen.

Für externe Ermittler hingegen spräche die höhere Unabhängigkeit der Untersuchung aufgrund von Weisungsfreiheit, und der damit einhergehenden Steigerung des Beweiswerts der Untersuchungsergebnisse (vgl. Böhmer 2013, S. 55 ff.). Zu den Verfahrenspräferenzkosten zählen könnte man ferner den bei unternehmensinternen Ermittlungen bisweilen stiefmütterlich behandelten Aspekt der Wahrung von Prozess- und Aussageverweigerungsrechten und – außer bei strafrechtlich relevanten Vorwürfen – der oft fehlenden Rechtsbeistände (vgl. Wettner & Walter, 2016, S. 334).

Der Aspekt der Verfahrenspräferenzkosten aus volkswirtschaftlicher Sicht lässt keine klare Tendenz erkennen. Die Vergabe an externe Ermittler kann die Qualität der Untersuchung erhöhen, die Kooperation mit Behörden aber hemmen. Im Nachgang einiger prominenter Fälle in den vergangenen Jahren ist allerdings zu vermuten, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung Verfahrenspräferenzkosten in Kauf nehmen würde, die beispielsweise durch eine Tätigkeit teurerer externer Ermittler (vorzugsweise ohne Berufsgeheimnisträger-Status bzw. in engerer Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden) entstehen könnten. In anderen Worten: Konsumenten würden im Vergleich zur Situation vor den Skandalen in der Automobilindustrie mittlerweile vermutlich etwas höhere Produktpreise akzeptieren, wenn sie im Gegenzug das Gefühl hätten, dass aufgrund effektiver, transparenter und kooperativer Ermittlungen von Unternehmen und Strafverfolgungsbehörden Verbrauchertäuschung und Verdeckung negativer externer Effekte eingedämmt würden.

Marktversagen ist bei der hier betrachteten Schutzleistung aus unserer Sicht nicht wahrscheinlich.

 

[1] Anm.: Aus Unternehmenssicht kann die interne Herstellung der Schutzleistung insbesondere aufgrund der Wahrung der Kontrolle über das Ermittlungsverfahren selbst und dessen (ausbleibende) Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit vorteilhaft sein.

[2] Anm.: Vgl. Ausführungen zum Anwaltsprivileg sowie den abschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG und der Kanzlei Jones Day i.Z.m. den Durchsuchungen und Beschlagnahmen vom 15. März 2017, „Warum es bei internen Untersuchungen kein Anwaltsprivileg gibt“, Legal Tribune Online 2018.

Quellen:

Böhmer, M. (2013) Kapitel 2: Auftragserteilung. In: Bay, Karl-Christian 2013 (Hrsg.) Handbuch Internal Investigations

Legal Tribune Online (2018) Warum es bei internen Untersuchungen kein Anwaltsprivileg gibt – BVerfG zu Beschlagnahmen bei Jones Day im Dieselskandal. 09.07.2018, https://www.lto.de/recht/juristen/b/bverfg-2bvr140517-kein-anwaltsprivileg-interne-untersuchungen-jones-day-volkswagen/, letzter Abruf 14.05.2019 15h24

Kampf, S. (2018) Wie laufen interne Ermittlungen in einem Unternehmen unter Anwendung eines Compliance Management Systems ab und welche Vor- und Nachteile bringen die jeweils einsetzbaren Ermittler mit sich? Seminararbeit, Sicherheit -wirklich nur ein öffentliches Gut? Ein Seminar über die private und öffentliche Bereitstellung von Schutzleistungen, Universität Potsdam.

Wettner, F., & Walter, K. G. (2016) Management Interner Untersuchungen. In: Schulz 2016 (Hrsg.) Compliance-Management im Unternehmen – Strategie und praktische Umsetzung

Zusammenfassend wird aus volkswirtschaftlicher Perspektive zur betrachteten Schutzleistung folgendes vorläufiges Fazit gezogen:

Die Bereitstellung sowie die Finanzierung sind bei innerbetrieblichen Ermittlungen im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen keine Staatsaufgabe. Entstehen allerdings aus der betriebswirtschaftlich möglicherweise vorteilhaftigen Beauftragung externer Ermittler durch das Unternehmen erhebliche zusätzliche Hemmnisse der juristischen Aufarbeitung strafrechtlich relevanter Tatbestände, könnte auch für eine Verlagerung der Verantwortung für alle Ermittlungstätigkeiten in staatliche Hände argumentiert werden. Nur in diesem Fall würden Bereitstellung und Finanzierung – dann aus Steuermitteln – aus unserer Sicht öffentliche Aufgabe.

Nur in letzterem Falle wäre auch die Herstellung der Schutzleistung – also die Durchführung der Ermittlungen – vollständig in behördliche Hände zu verlagern. Sie wären damit dann nicht mehr unternehmensintern. Besteht das Problem der Behinderung der Justiz jedoch in der Praxis nicht oder in vernachlässigbarem Maße, so bleibt die Entscheidung der Herstellung – Ermittlung in eigener Ägide, oder Beauftragung externer private Ermittler – stark unternehmensspezifisch.