Beschreibung – Katastrophenschutz – Vorhalten und Betrieb von Leitstellen

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Katastrophenschutz zählt zur allgemeinen Gefahrenabwehr und obliegt in Deutschland den Ländern. Die Gemeinden bzw. die Kreise und kreisfreien Städte sind als sogenannte untere Katastrophenschutzbehörden für den Schutz bei größeren Unglücksfällen oder Katastrophen verantwortlich. Feuerwehren, Polizei und Ordnungsbehörden sowie nach Bedarf und Vereinbarung auch die freiwilligen Rettungsdienste wirken beim Katastrophenschutz mit. Die Bürger können überall und jederzeit über Leistellen Hilfe anfordern. Der Betrieb dieser Leitstellen durch die Rettungsdienste wird jeweils durch die Rettungsdienstgesetze der Länder geregelt. Neben den erwähnten Institutionen betreiben auch private Sicherheitsdienstleistungsunternehmen eigene Notruf- und Serviceleitstellen. Zu deren Hauptaufgaben zählen jedoch bisher die Überwachung von Gefahrenmeldeanlagen, z. B. Einbruch-/Überfall-/Brand-/technische Störmeldeanlagen sowie auch Video-/Personennotruf- und Aufzugnotrufanlagen.

Quellen:
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. (2019). Bevölkerungsschutz. Wer macht was beim Zivil- und Katastrophenschutz? Abgerufen am 4. April 2019 von https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bevoelkerungsschutz/zivil-und-katastrophenschutz/gefahrenabwehr-und-katastrophenschutz/gefahrenabwehr-und-katastrophenschutz-node.html;jsessionid=407F0085311460D236BD15C788E73E8D.2_cid295

Hahn, J. (2012). Notruf- und Serviceleitstellen. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 386-397). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Betriebswirtschaftlich – Katastrophenschutz – Vorhalten und Betrieb von Leitstellen

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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

In Deutschland halten private Sicherheitsdienstleister derzeit weder Leitstellen für den Katastrophenschutz vor noch betreiben sie sie in diesem Zusammenhang. Entsprechend existieren keine besonderen tarifvertraglichen Regelungen.

Je nach Bundesland existieren gegenwärtig für Mitarbeiter in Rettungsleitstellen unterschiedliche Lohn-/Gehaltsmodelle einschließlich der Beamtenbesoldung. 

Zum Vergleich – Notruf- und Serviceleitstelle: In den Lohn-/Entgeltgruppen, in denen die Tätigkeiten von Mitarbeitern in Notruf- und Serviceleitstellen (z. B. NSL-Fachkraft) abgebildet sind, sind gemäß den diesbezüglichen tarifvertraglichen Regelungen der einzelnen Bundesländer (Stand: November 2022) Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 12,42 Euro-16,79 Euro vereinbart (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1] 

Die Zahlung der Zuschläge (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag) wären bei dieser Schutzleistung ggf. ebenfalls zu berücksichtigen. Diese variieren je nach Bundesland (vgl. BDSW Entgeltübersicht, 2022).[2]

Die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter dürfte von den Anforderungen und der Schutzobjektanzahl der jeweiligen Aufträge abhängen.

 

[1] Anm.: Weitere Regelungen hinsichtlich der Entlohnung sind unternehmens- und/oder auftragsabhängig. Welche Lohn-/Entgeltgruppen zur Bewertung heranzuziehen sind, hängt von den jeweiligen Anforderungen des Auftraggebers ab. Sollten Auftraggeber z. B. den Einsatz von Fachkräften für Schutz und Sicherheit fordern, sind die entsprechenden Lohn-/Entgeltgruppen zu beachten.

[2] Anm.: Teilweise existieren in einzelnen Bundesländern besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen bez. der Zahlung von Zuschlägen (z. B. bestimmte Zeitkorridore für den Nachtzuschlag/Sonntagszuschlag).

Quellen: 

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Entgeltübersicht für Sicherheitsmitarbeiter in ausgewählten Entgeltgruppen ohne Zulagen in € (Stand: 1. Oktober 2022). Abgerufen am 2. November 2022 von https://www.bdsw.de/images/tarifuebersichten/2022/Uebersicht_Entgelt_2022_1001b.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

Bei der hier beschriebenen Schutzleistung wird davon ausgegangen, dass folgende Ausstattungsgegenstände bzw. FEM, die zur Erfüllung der Tätigkeit infrage kommen, vom Sicherheitsdienstleister zur Erfüllung des Auftrags gestellt werden bzw. gestellt werden können: Funk- und Kommunikationstechnik und Betrieb einer Leitstelle (vgl. § 10 DGUVV 23; vgl. Zu § 10 DGUVV 24; siehe Klauer, 2012; siehe Scholze & Siemon, 2018, S. 65 f.), die den besonderen Anforderungen des Katastrophenschutzes genügt.[1]

So erfordern Leitstellen, die im Rahmen des Katastrophenschutzes eingesetzt werden, andere technische Merkmale als Notruf- und Serviceleitstellen privater Sicherheitsdienstleister. Betreiber letzterer Leitstellen müssten z. B. in Plattformen oder Funktechnik investieren, die von behördlicher Seite genutzt werden (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben – BOS), um ihre Leitstellen für den Einsatz im Rahmen des Katastrophenschutzes funktionsfähig zu machen.

 

[1] Ggf. sind bzw. wären im Zusammenhang mit der Erfüllung von Normen (Z. B. DIN EN 50518, DIN VDE V 0827-11) weitere Kosten zu berücksichtigen.

Quellen: 

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Hahn, J. (2012). Notruf- und Serviceleitstellen. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 386-397). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Sollten Notruf- und Serviceleitstellen bzw. entsprechend ausgestattete Leitstellen privater Sicherheitsdienstleister in die Maßnahmen des Katastrophenschutzes mit einbezogen werden, so ist anzunehmen, dass eine enge Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderlich ist, z. B. hinsichtlich der Koordination von Einsätzen, Bereitstellung individuell geschützter aktueller Daten, Einsatzplänen etc. Auch bezüglich der Personalakquise wäre vor dem Hintergrund der erforderlichen Mindestqualifikationen der Mitarbeiter ein erhöhter Aufwand zu erwarten (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand).

Zum Vergleich – Notruf- und Serviceleitstelle: Für den Einsatz von NSL-Fachkräften, könnten eine weitere Personalakquise und weitere (Weiter-)Qualifikationen erforderlich sein, da diese Tätigkeit eine entsprechende Fachqualifikation erfordert (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. BDSW Ausbildung, 2018).

Quelle: 

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Sollten Notruf- und Serviceleitstellen bzw. entsprechend ausgestattete Leitstellen privater Sicherheitsdienstleister in die Maßnahmen des Katastrophenschutzes mit einbezogen werden, ist davon auszugehen, dass die einzusetzenden Mitarbeiter für den Einsatz im Rahmen des Katastrophenschutzes mindestens weiter zu qualifizieren sind. Zwar bestehen je nach Bundesland derzeit unterschiedliche Anforderungen an Personal, das in Rettungsleitstellen eingesetzt wird. Auch wie diese Qualifikationen (z. B. feuerwehrtechnische, rettungsdienstliche und Katastrophenschutz-Module) erworben werden können/müssen, ist nicht einheitlich geregelt. Es ist aber mindestens eine mehrwöchige Fort- bzw. Weiterbildung einzukalkulieren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Personal regelmäßig an Einsatzübungen des örtlichen Katastrophenschutzes mitwirken müsste. Dementsprechende Kosten – durch den Ausfall des betroffenen Personals in diesem Zeitraum und den dadurch möglicherweise notwendigen zusätzlichen Personaleinsatz – sind einzukalkulieren (siehe auch: Kosten für Lohn und/oder Gehalt).[1]

Zum Vergleich – Notruf- und Serviceleitstelle: Beim Einsatz von NSL-Fachkräften ist eine entsprechende Fachqualifikation erforderlich (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand) (vgl. BDSW Ausbildung, 2018).

[1] Anm.: Weitere Maßnahmen zur spezifischen Vorbereitung des Mitarbeiters (z. B. Schulungen, Weiterbildungen) wären unternehmensabhängig.

Quelle: 

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Einschränkungen für diesen möglichen zukünftigen Dienstleistungsbereich könnten sich insbesondere vor dem Hintergrund der Forderung nach den besonderen Qualifikationen für Personal in Rettungsleitstellen ergeben. Die diesbezüglichen Anforderungen sind zwar je nach Bundesland unterschiedlich, sodass diese Qualifikationen ggf. in einigen Regionen schneller erworben werden könnten als in anderen, jedoch sind in jedem Fall mehrwöchige Fort- und Weiterbildungen einzukalkulieren (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand/Verwaltungsaufwand). Hinzu kommen die besonderen Anforderungen an die technische Ausstattung mit den entsprechenden Zusatzkosten (siehe auch: Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel) sowie ein hoher Verwaltungsaufwand bezüglich der Organisationsanforderungen für das Vorhalten bzw. den Betrieb einer Rettungsleitstelle (z. B. Koordinationsaufwand) (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). 

Technisch – Katastrophenschutz – Vorhalten und Betrieb von Leitstellen

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Die technische Perspektive zeigt anhand ausgewählter Kriterien neue technologische Trends auf und setzt sie in einen Zusammenhang mit den jeweiligen Schutzleistungen. Das Ziel ist es, mögliche und wahrscheinliche Auswirkungen auf das Angebot von Schutz abzuleiten und zu skizzieren, wie sich Dienstleistungsangebote auf dieser Basis verändern könnten. Abschließend werden einzelne technische Entwicklungen dargestellt und bewertet, die eine wesentliche Neuorientierung im untersuchten Bereich nötig machen könnten.

Eine Leitstelle ist eine zentrale Stelle zur Leitung, Lenkung und Befehligung. Die Hauptaufgabe einer Leitstelle besteht im Wesentlichen in der Entgegennahme von Informationen (Notrufen, Daten von Sensoren usw.) und folgend der Einleitung entsprechender Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen bzw. z. T. auch kombinierten Leistellen wie: Notruf- und Serviceleitstellen, Aufzugsnotrufzentralen, Hausnotrufzentralen, Sicherheits- und Werkschutzzentralen, Leitstellen der Energieversorger, Technikleitstellen, Verkehrsleitzentralen Nah-/ Fernverkehr, Polizeieinsatzzentralen, Feuerwehreinsatzzentralen, Rettungsleitstellen, Einsatzzentralen des Katastrophenschutz, Einsatzzentralen des Technischen Hilfswerks usw. Leitstellen müssen in allen Situationen einsatzbereit sein, um entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Sie agieren als Mittler zwischen Signalgeber (Notrufende oder Sensordaten) und Kräften (Einsatzkräfte, Techniker usw.). Als zentrale Stelle wirken Leitstellen meist im Hintergrund und versuchen eingehende Meldungen anhand der vorhandenen Informationen einzuschätzen und entsprechende Maßnahmen abzuleiten.

In Bezug auf die Infrastruktur sind zwei Hinsichten besonders relevant: (a) die von zahlreichen Sensoren erfassten Informationen (teil-)automatisiert zu analysieren (Vorverarbeitung von Datenströmen, Identifikation von definierten „Ereignissen“ in den Datenströmen), und (b) die Einzelinformationen zu einem Bild der Gesamtlage zusammenzuführen. Ferner allen beteiligten Kräften die für sie jeweils relevanten Darstellungen möglichst in Echtzeit zur Verfügung zu stellen. Softwareseitig stehen hierfür Analysealgorithmen, Methoden der Datenfusion und Aggregation[1] sowie der Visualisierung des Lagebildes im Vordergrund. Die Gesamtinfrastruktur lässt sich dabei als eine Kombination verteilter Systeme[2] und / oder Dienste[3] ansehen. Bei der Datenanalyse kommen neben regelbasierten Ansätzen zur Identifikation komplexer Ereignisse, z. B. softwarebasierte Produktionsregelsysteme wie Drools[4] , auch Methoden aus der künstlichen Intelligenz zum Einsatz (letztere insbesondere bei „unsicheren“ bzw. komplexen Lagebildern)[5].

Mithilfe von miteinander gekoppelten Informationsmedien wie digitalen Anzeigetafeln, Durchsagen und Apps können Informationen koordiniert und integriert werden. Dies kann für die Kommunikation der Sicherheitsdienstleister mit ihrem Personal als auch mit den involvierten Stakeholdern (je nach Schutzleistung: Bevölkerung, Passagiere etc.) an Relevanz gewinnen. Auf unterschiedlichen Informationskanälen könnten damit z. B. Zuwege gesteuert werden sowie Lauf-, Flucht- und Rettungswege koordiniert werden.[6]

In besonderer Hinsicht auf Leitstellen könnten Fall-Back Lösungen zwischen öffentlichen und privatwirtschaftlichen Institutionen geschaffen werden. Dieser kooperierende Ansatz verspricht in Notfall- und Krisenlagen eine sichere und schnelle Unterstützung. Eine medienbruchfreie Vernetzung der involvierten Stakeholder bildet hierbei Vertrauen und verschafft schnelle und koordinierte Unterstützung in Großschadenslagen indem Unternehmen Unterstützung von nicht betrieblichen Einsatzmitteln benötigen.

Im Fall von Krisensituationen und Notlagen können vor Ort mit Helfer-, Alarmierungs- und Informationssystemen (als Apps oder App-Module) schnelle, ortsbezogene und individualisierte Leistungen erbracht werden – von Erste Hilfe-Maßnahmen durch Mitarbeitende des Unternehmens bis hin zu Brandevakuierungen.[7]

Quellen:

[1] Laudy, Claire, Henrik Petersson, and Kurt Sandkuhl. „Architecture of knowledge fusion within an Integrated Mobile Security Kit.“ 2010 13th International Conference on Information Fusion. IEEE, 2010.

[2] Varshney, Pramod K. Distributed detection and data fusion. Springer Science & Business Media, 2012.

[3] E. U. Kriegel, S. Pfennigschmidt and H. G. Ziegler, „Practical aspects of the use of a Knowledge Fusion Toolkit in safety applications,“ 2013 IEEE Eleventh International Symposium on Autonomous Decentralized Systems (ISADS), Mexico City, Mexico, 2013, pp. 1-4. doi: 10.1109/ISADS.2013.6513439

[4] Proctor, Mark. „Drools: a rule engine for complex event processing.“ Proceedings of the 4th international conference on Applications of Graph Transformations with Industrial Relevance. Springer-Verlag, 2011.

[5] Artikis, Alexander, et al. „Event processing under uncertainty.“ Proceedings of the 6th ACM International Conference on Distributed Event-Based Systems. ACM, 2012.

[6] Willaredt (o. J.)

[7] Vgl. Projekt KATRETTER (https://www.fokus.fraunhofer.de/a9568ee409eb6a9d; abgerufen am 09. Mai 2019)

Drohnen mit automatischer Bilddatenauswertung können bei der Erfassung der Lage eine wichtige Ergänzung zum Personaleinsatz werden. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft Gefahrensituationen stärker automatisiert erfasst und bewertet werden können und entsprechende Lage-Informationen gezielt ausgesendet werden. Bislang ist noch Personal in der Fläche zur Evaluation der Lage nötig, aber schon jetzt können vor dem Hintergrund leistungsfähiger Drohnen- und Auswertungstechnik (z. B. auf Basis KI) Personalressourcen deutlich eingespart werden. Genauso können auch Daten von Flugzeugen und Helikoptern können zu einer Verbesserung des Lagebildes führen.

Der Einsatz und das Schaffen von mobilen Leitstellen kann bei lokal verteilten Unternehmensstandorten bei der Unterstützung von Notfall- und Krisensituationen sehr sinnvoll sein, um die Einsatz-/Gruppenleiter vor Ort und die Kommunikation zu Leitstellen zu verbessern. Hierbei spielen gerade sichere Kommunikationsinfrastrukturen eine entscheidende Rolle. Die Leistungsstärke von mobilen Geräten (Laptops etc.), die Miniaturisierung vieler Technologien sowie die Vernetzung der Systeme über gesicherte Internetverbindungen und Cloudlösungen ermöglichen zunehmend die mobile Nutzung unter Anbindung von Leitstellen.

Die Auswirkungen der rasanten Entwicklungsschübe durch Digitalisierung und neue Mobilfunkstandards (derzeit 5G) sind derzeit kaum realistisch für die Zukunft einzuschätzen. Schon jetzt ist die Kommunikation stark durch mobile Kommunikation (Mobiltelefone und Messenger-Dienste) geprägt. Dies lässt Rückwirkungen auf die Arbeit der Sicherheitsdienstleister nicht nur wahrscheinlich, sondern auch sinnvoll erscheinen – insbesondere wo es um kommunikative und organisatorische Tätigkeiten geht. Hier würde eine Einbindung sozialer Plattformen (Facebook, Instagram, Twitter etc.) zu betrachten sein, die ihrerseits durch die Bereitstellung hochaktueller Daten zur Komplettierung/Ergänzung von lokalen Lagebildern zuarbeiten könnten.

 
Quelle:

[1] Vgl. Charles P. Martin-Shields: Digitalisierung und Flucht: Wie können Geber digitale Technologien zur Unterstützung von Flüchtlingen einsetzen?; in: Stellungnahmen und Analysen 16/2017; Deutsches Institut für Entwicklungspolitik (https://www.die-gdi.de/uploads/media/AuS_16.2017.pdf)

Haupteinsatzmittel der Kommunikation sind weiterhin Mobilfunkgeräte, mit denen der Einsatzleiter vor Ort mit der Leitstelle in Verbindung bleibt und aktuelle Informationen ausgetauscht werden. Spracherkennung könnte die Disponenten in der Leitstelle von der Informationserfassung per Hand entlasten, bzw. werden Interpretationen oder das Fehlen von Informationen vermieden. Auch können Informationen so wieder schneller an unterstützende Leitstellen ungefiltert/gefiltert weitergeben werden.

Regelmäßige e-Trainings über Virtual Reality (VR)- oder Augmented Reality (AR)-Werkzeuge können prophylaktisch – während einer Dienstleistung sowie nachträglich – eingesetzt werden. Mit ihnen können Gefahrensituationen simuliert (VR) oder inhaltlich begleitet (AR) werden – ggf.  ergänzt mit Hilfsfunktionen wie Übersetzer (babelfish etc.) oder Navigator. Die Funktionen können über das Arbeitsequipment direkt mit der Tätigkeit rückgekoppelt werden, etwa durch spezielle Apps auf dem Diensthandy oder über Wearables und smarte Brillen.[1] Eine Weiterentwicklung ist z. B. im Rahmen der Mobilfunktechnologie (4G, 5G) mit hohen Datenraten und geringer Latenz zur Echtzeitübertragung zu erwarten. Auch kann eine GPS-unabhängige Positionsermittlung ermöglichen, einzelne Objekte oder Personen auch innerhalb von Gebäuden zu orten. Allerdings können Restriktionen der DSGVO und des BDSG die Arbeit regulärer Mitarbeiter mit AR-Systemen einschränken. Der Einsatz von VR und AR in Leitstellen kann zu verbesserten Einschätzungen der Lage vor Ort der Mitarbeiter führen.

Auch die Rückwirkung, beispielsweise durch tragbare Videoüberwachungssysteme (BodyCams), kann in ein cloudbasiertes Alarm- und Informationsmanagement eingebunden sein und so die schnelle und teilautomatisierte Erstellung zutreffender Lagebilder fördern.

[1] Beispiel Projekt Smart Wearables (https://www.fokus.fraunhofer.de/6fba9fef480c985b, abgerufen 09. Mai 2019)

Disruptive Entwicklungen sind vor allem in der Kommunikation zu erwarten. Die neuesten Entwicklungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz und Big Data Analytics lassen im Bereich der Behaviour Detection, ggf. in Verbindung mit prediktiven Auswertungen, ganz neue Vorgehensweisen in der vorausschauenden Krisenbewältigung als möglich erscheinen.

Zur Sicherstellung des Bevölkerungsschutzes wurden im Rahmen des BMBF-Projektes „Kat-Leuchttürme“ Konzepte entwickelt, wie bei längerfristigen Notsituationen die Bevölkerung über Anlaufstellen informiert werden kann. Der Faktor Energieversorgung von Leitstellen oder regionalen Anlaufpunkten spielt hierbei eine wichtige Rolle.[1] Im Werkschutz könnte hier diese Technik zur Evakuierung genutzt werden.

 

Quelle:

[1] Beispiel Projekt Kat-Leuchttürme (https://www.sifo.de/de/kat-leuchttuerme-katastrophenschutz-leuchttuerme-als-anlaufstelle-fuer-die-bevoelkerung-in-1965.html, abgerufen 05.07.2019)

Das Vorhalten und der Betrieb von Leitstellen für den Katastrophenschutz sowie permanente technische Weiterentwicklungen sind absolut notwendig. Leitstellen sind auf sehr detaillierte Informationen zur Lage angewiesen, benötigen jedoch die Informationen im komprimierten Maß, um schnell Entscheidungen herbeiführen zu können. Leitstellen müssen zudem den Spagat zwischen Absicherung der eigenen Infrastruktur und digitaler Vernetzung mit anderen Stakeholdern in der Krisenbewältigung schaffen. Neben den technischen Entwicklungen müssen auf organisatorischer Ebene Richtlinien und Gesetze beachtet werden, damit Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sind. Durch die genannten Entwicklungen würden die Sicherheitsdienstleister in den administrativen Tätigkeiten entlastet und können sich auf ihre Kernaufgabe konzentrieren.

Verwaltungswissenschaftlich – Katastrophenschutz – Vorhalten und Betrieb von Leitstellen

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Grundsätzlich obliegt die Entscheidung darüber, in welcher staatlichen oder privaten Organisationsform Schutzleistungen erbracht werden sollen, dem politisch-demokratischen Prozess, wobei (verfassungs-)rechtliche Vorgaben den grundlegenden Rahmen setzen. Die Politik- und Verwaltungswissenschaft kann diesbezüglich keine aktiv-gestaltende Rolle einnehmen, sie kann jedoch als Reflexionsinstanz zur Klärung möglicher Entscheidungskriterien beitragen. Dazu wird ein Entscheidungsrahmen eingeführt, der sowohl effektivitäts-, effizienz-, als auch legitimitätsbezogene Zielgrößen berücksichtigt. In diesem Rahmen wird auf drei Einzelkriterien Bezug genommen: (1) Strategische Relevanz, (2) Spezifität, (3) Legitimität.

Das Kriterium der strategischen Relevanz berücksichtigt die Bedeutung einer Aufgabe für die Erreichung politisch gesetzter Ziele. Insbesondere bei strategisch relevanten Aufgaben muss garantiert sein, dass deren Erbringung gewährleistet und durch den Staat kontrollierbar ist. Damit steht die Steuer- und Regulierbarkeit der Schutzleistung auf dem Prüfstand.

Der Katastrophenschutz ist Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr. Er zielt darauf ab, im Fall eines außergewöhnlichen Schadensereignisses die Unversehrtheit menschlichen Lebens zu schützen, genauso aber auch Sachgüter und die Umwelt vor Schäden durch technisch- oder naturbedingte Gefahrenlagen zu bewahren. Die natürlichen und gesellschaftlichen Lebensgrundlagen stellen in diesem Fall das zentrale Schutzgut dar, das präventiv gegen katastrophale Schadensszenarien abgesichert und im Eintrittsfall über Maßnahmen der Gefahrenabwehr geschützt werden muss. Der Katastrophenschutz verweist damit ganz zentral auf das öffentliche Gemeinwohlinteresse. Entsprechend fällt er unter den verfassungsrechtlichen staatlichen Schutzauftrag der Daseinsvorsorge. Damit ist dem Katastrophenschutz fraglos eine sehr hohe strategische Relevanz beizumessen, sodass er eindeutig in den Verantwortungsbereich des Staates fällt (vgl. Gusy, 2018). In der Praxis ist die nicht polizeiliche Gefahrenabwehr im Katastrophenfall gemäß Art. 70 des Grundgesetzes primär Aufgabe der Länder.

Auf Kreisebene existieren dazu zentrale (Rettungs-)Leitstellen, deren originäre Aufgabe es ist, Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die jeweils notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen. Diese Leitstellen, deren konkrete Ausgestaltung ebenfalls Sache der Länder ist, dienen dem Alarmieren, Koordinieren und Lenken der verschiedenen relevanten Sicherheits- bzw. Rettungsakteure und Organisation (Niehues, 2012, S. 23f.). Als Meldestelle, Informations- und Kommunikationsstelle erfüllt die Leitstelle eine Schlüsselrolle für ein abgestimmtes Vorgehen und Zusammenwirken der mitwirkenden Behörden, Organisationen und eingesetzten Kräfte (Pfohl, 2014, S.65ff.). Damit hat sie eine zentrale strategische Relevanz für die wichtige Aufgabe des Katastrophenschutzes und liegt entsprechend in öffentlicher Erfüllungsverantwortung. Es scheint aufgrund dessen überaus fraglich, ob und inwieweit private Sicherheitsdienstleister zukünftig in diesem Aufgabenfeld eingesetzt werden sollten.

Quellen: 

Gusy, C. (2018). Zwischen Zivilschutz und besonders schwerem Unglücksfall: Die verdrängte Katastrophe. In H.-J. Lange & M. Wendekamm (Hrsg.), Die Verwaltung der Sicherheit. Theorie und Praxis der Öffentlichen Sicherheitsverwaltung (S. 165-182). Wiesbaden: Springer.

Niehues, C. (2012). Notfallversorgung in Deutschland Analyse. des Status quo und Empfehlungen für ein patientenorientiertes und effizientes Notfallmanagement. Stuttgart: W. Kohlhammer.

Pfohl, T. N. (2014). Katastrophenmanagement in Deutschland Eine Governance-Analyse. Berlin: Lit.

Mit dem Prüfkriterium der Spezifität wird ein Maß für die Einzigartigkeit des mit einer Aufgabenerfüllung verbundenen Mitteleinsatzes eingeführt. Dies setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, die den Einsatz spezialisierter Technologien oder Anlagen, spezifische Ausstattungen, Qualifikationen, Verfahrensregeln und Kompetenzen betreffen und als Auslagerungshürden gelten.

Aufgabe der zentralen Leitstellen zum Katastrophenschutz ist es, Hilfeersuchen entgegenzunehmen, Sofortmaßnahmen zu veranlassen, zu führen und zu koordinieren. Leitstellen bilden daher ein wesentliches Element des Katastrophenmanagements (vgl. u. a. Pfohl. 2014, S. 65ff.).  Zur Ausübung der Leitstellenfunktionen sind seitens des eingesetzten Personals umfangreiche, spezifische Kenntnisse des Verantwortungsbereiches nötig. Nur über eine hochspezifische und fortlaufende Qualifizierung, z. B. über Leitstellenlehrgänge und realistische Übungen, kann sichergestellt werden, dass alle Aufgaben der Leitstelle effizient und sicher erfüllt werden können. Daneben ist eine spezifische technische Infrastruktur unabdingbar, deren Bedienung sehr komplex sein kann und eine entsprechend spezifische Qualifikation voraussetzt. Eine Auslagerung dieser strategisch hochrelevanten Aufgabe an private Sicherheitsdienstleister ist in Anbetracht dieser spezifischen Voraussetzungen vermutlich wenig funktional. Allenfalls erscheinen spezifische Einzelaspekte von Unterstützungsleistungen, beispielsweise durch den Einsatz von Drohnen oder anderen mobilen Sensor-Plattformen, in dieser Betrachtung zielführend.

Quelle:

Pfohl, T. N. (2014). Katastrophenmanagement in Deutschland. Eine Governance-Analyse. Berlin: Lit. 

Mit dem Prüfkriterium der Legitimität wird der politikwissenschaftlichen Einsicht Rechnung getragen, dass staatliches Handeln und Entscheiden nicht allein an den Maßstäben von Effektivität und Effizienz bemessen werden sollte, sondern auch an der faktischen Akzeptanz, die es durch die verschiedenen Anspruchsgruppen erfährt.

Eine Katastrophe entwickelt sich unter sehr großer öffentlicher Wahrnehmung. Mit Blick auf die gesellschaftlichen Folgeschäden, die verschiedene Katastrophenfälle verursachen können, ist damit ein grundsätzlich großes öffentliches und mediales Interesse am Katastrophenschutz zu erwarten. Dieses artikuliert sich jedoch nicht allgemein, sondern lediglich anlassbezogen und nur auf einzelne spezifische Katastrophenfälle bzw. -szenarien bezugnehmend. Auch deshalb hat sich zur spezifischen Frage der staatlichen und/oder privaten Verantwortung bzw. Aufgabenteilung beim Thema Katastrophenschutz bis dato keine gesellschaftliche Debatte entwickelt, die an dieser Stelle aufgearbeitet werden könnte und aus der sich etwaige Akzeptanzvorbehalte ableiten ließen.

Beim Katastrophenschutz bzw. dem Vorhalten und dem Betrieb von Leitstellen handelt es sich um eine Schutzleistung von sehr hoher strategischer Relevanz und zugleich hoher Spezifität. In Anbetracht dessen sollte die Gewährleistungs- und Erfüllungsverantwortung in staatlicher Hand verbleiben. Eine Auslagerung dieser strategisch hochrelevanten Aufgabe an private Sicherheitsdienstleister ist auch in Anbetracht der spezifischen Voraussetzungen als nicht zielführend anzusehen.

Volkswirtschaftlich – Katastrophenschutz – Vorhalten und Betrieb von Leitstellen

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Aus wirtschaftspolitischer – genauer: ordnungspolitischer – und finanzwissenschaftlicher Sicht stellen sich bei Aufgaben im Bereich der Inneren Sicherheit grundsätzlich drei Fragen: Wer ist grundsätzlich für eine solche Aufgabe (Schutzleistung) verantwortlich, hat sie also bereitzustellen? Wer soll sie dann durchführen, also herstellen? Und schließlich, wer soll die Kosten tragen? Genauere Informationen zum analytischen Vorgehen – gewissermaßen dem Prüfschema aus volkswirtschaftlicher Perspektive – finden Sie im Text „Volkswirtschaftlich – Erklärung“. Diese Fragen der Bereit- und Herstellung sowie der Finanzierung werden im Folgenden in knapper Form für die Schutzleistung „Vorhalten und Betrieb von Leitstellen“ erörtert.

Hierunter verstehen wir den Betrieb von Notruf- und Serviceleitstellen zwecks Annahme von Notrufen und Bedarfsmeldungen sowie der Disponierung von Einsatzkräften und der Koordinierung und Führungsunterstützung von Einsätzen. Derzeit werden von privaten Dienstleistern in erster Linie Einbruch-, Überfall- und Brand-Meldeanlagen sowie technische Störmeldeanlagen, Video-, Personennotruf- und Aufzugnotrufanlagen in solchen Leitstellen überwacht. „Die Hauptaufgabe [dieser] Notruf- und Service-Leitstelle (NSL) besteht in der Überwachung von Gefahrenmeldeanlagen im weitesten Sinne“ (vgl. Hahn, 2012). Leitstellen für Rettungsdienste werden durch die jeweiligen Rettungsdienstgesetze der Länder geregelt (vgl. BMI, 2019).

Nutznießende dieser Schutzleistung sind bei der Überwachung und Meldungsannahme von technisch aufgeschalteten Meldeanlagen (Fall 1) üblicherweise vor allem die Personen, in deren Wohn- oder Arbeitsräumen sich die Meldeanlage befindet, ferner Besucher dieser Orte. Handelt es sich hingegen um Leitstellen (Fall 2) für die Annahme von unabhängig von Meldeanlagen eingehenden Notrufen (z. B. telefonische Unfallmeldungen) und zur Koordinierung von Einsatzkräften (z. B. Entsendung von Rettungswägen und Notärzten zu Unfallorten), so vergrößert sich der Kreis der Nutznießer auf die gesamte Bevölkerung. Wir betrachten im Folgenden im Kontext des Katastrophenschutzes in erster Linie Fall 2.

Wir betrachten nun die Frage, ob es aus ordnungspolitischer Sicht bei solchen Meldungsannahmestellen und Leitstellen eine Rolle privater Unternehmen geben sollte, und was ggf. zu beachten wäre.

 

Quellen:

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. (2019). Bevölkerungsschutz. Wer macht was beim Zivil- und Katastrophenschutz? Abgerufen am 4. April 2019 von https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bevoelkerungsschutz/zivil-und-katastrophenschutz/gefahrenabwehr-und-katastrophenschutz/gefahrenabwehr-und-katastrophenschutz-node.html;jsessionid=407F0085311460D236BD15C788E73E8D.2_cid295

Hahn, J. (2012). Notruf- und Serviceleitstellen. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 386-397). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag

Nach dem standardisierten Prüfschema betrachten wir hier zwecks Ermittlung der Güter-Art der Schutzleistung zwei Fragestellungen: Liegt Rivalität vor, und liegt Exkludierbarkeit vor? Aus den Antworten auf diese Grundfragen lässt sich ableiten, ob es sich bei der Schutzleistung um ein öffentliches Gut (prototypisches Kollektivgut), um ein privates Gut (Individualgut), oder um einen der „Mischfälle“ Klubkollektivgut oder Allmende-Gut (Quasikollektivgut) handelt.

Besteht nun Verwendungsrivalität im ökonomischen Sinne? Beschneidet also der Betrieb einer Leitstelle die Möglichkeiten anderer potenzieller „Nutzer“ bzgl. dieser Schutzleistung?

Während bei Notruf- und Meldungsannahmestellen des ersten Typs (Fall 1) noch von einer in Grenzen bestehenden Rivalität in der Nutzung ausgegangen werden könnte – nämlich dann, wenn auch die Entsendung von in knapper Anzahl vorgehaltenen Einsatzkräften wie beispielsweise Wartungstechnikern bei Aufzugsstörungen zur Schutzleistung gehört – , so ist dies bei in Rettungswesen und Katastrophenschutz typischen Meldungsannahmestellen und Leitstellen (Fall 2)  nicht der Fall. Es liegt keine Verwendungsrivalität vor.

Liegt also keine Verwendungsrivalität vor, können wir bei Fall 2 die „richtige“ Zuordnung der Schutzleistung in unserem Modell von vier auf zwei Gütertypen verengen. Privates Gut und Allmende- Gut scheiden aus, es bleiben zur Auswahl Öffentliches Gut und Klubkollektivgut. In Fall 1 blieben dagegen Privates und Allmende-Gut, falls doch Rivalität vorläge.

Und besteht Exkludierbarkeit, können also andere potenzielle Nutznießer von der Mitnutzung ausge-schlossen werden? Zur Beantwortung dieser Frage müssen wir die oben angeführten Szenarien unterscheiden, und jeweils die Gruppe der Nutznießer betrachten. In Fall 1 können (abgesehen von Besuchern der geschützten Liegenschaften[1]) potenzielle Nutznießer insofern ausgeschlossen werden, dass die Schutzleistung nur zahlenden Kunden (mit einer entsprechenden Meldeanlage in ihren Liegenschaften) zur Verfügung gestellt wird. Hier besteht Exkludierbarkeit. Anders dagegen sieht es in Fall 2 aus, hier kann kein potenzieller Nutznießer ausgeschlossen werden.

In Fall 1 verengt sich die Auswahl daher auf das private Gut, in Fall 2 auf das öffentliche Gut.

Nun sind zwei Fragen zu beantworten: Wer soll aus ordnungspolitischer Sicht die Bereitstellung übernehmen, wer die Finanzierung?

Bereitstellungsaufgaben (oder auch: Versorgungs-) des Staates sehen Ökonomen grundsätzlich dort, wo beim aktuellen Stand der Technik eine Zuordnung zu „prototypischen und (…) Quasi-Kollektivgüter(n)“ erfolgt, und diese knapp sind (vgl. Grossekettler 1998, S. 8f.).

Im Fall 1 ist eine privat organisierbare Marktfähigkeit vorhanden, mithin sind die Bereitstellungs- und Finanzierungsverantwortung nicht beim Staat anzusiedeln. Hier sind dann die Eigentümer bzw. Betreiber der durch Meldeanlagenmit Aufschaltung zu Notruf- und Leitzentralen geschützten Liegenschaften gefragt. Die Finanzierung hat aufgrund des Gutcharakters aus unserer Sicht auf Basis von Marktpreisen zu erfolgen, was hier konkret die Kauf oder Miete der Meldeanlage sowie Miete der Dienstleistungskomponente der Schutzleistung betrifft.

Im Fall 2 ist die Bereitstellungs- und Finanzierungsverantwortung aufgrund der Charakterisierung als öffentliches Gut beim Staat anzusiedeln, die Finanzierung hat aus Steuermitteln zu erfolgen.

 

[1] Besucher dieser Liegenschaften können ja auch bspw. im Aufzug stecken bleiben, sich während eines Überfalls in einem Kaufhaus oder während der Entstehung eines Brandes in einem Kino befinden.

Quelle:

Grossekettler, H. (1998), Staatsaufgaben aus ökonomischer Sicht, Volkswirtschaftliche Diskussionsbeiträge der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Nr. 274.

Bei Leitstellen à la Fall 1 liegt neben der Bereitstellungs- und Finanzierungs-Verantwortung auch die der Herstellung üblicherweise in privaten Händen. Sind allerdings die Nutnießenden solcher Leitstellen staatliche Stellen (etwa ein durch eine aufgeschaltete Einbruchmeldeanlage geschütztes Ministerium), oder handelt es sich um Leitstellen à la Fall 2, so sind zwar staatliche Stellen in der Bereitstellungs- und Finanzierungsverantwortung. Jedoch stellt sich hier die Frage, ob auch die Herstellung (immer) durch staatliche Hersteller und Dienstleister erfolgen sollte.

Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Technik typischerweise durch private Hersteller produziert wird. Meldeanlagen sowie die Technik der Leitstellen werden von spezialisierten Firmen hergestellt. Die Dienstleistung – Betrieb der Leitstellen sowie Koordinierung und Disponierung der Einsatzkräfte – kann möglicherweise zumindest teilweise an private Dienstleister vergeben werden. Dies gilt aus unserer Sicht vor allem dann, wenn der Betrieb der technischen Anlagen speziell geschultes Personal verlangt, und eine besondere Nähe zum Produzenten der Technik notwendig ist.

Etwas anders ist die Situation, wenn bei der Tätigkeit in der Leitstelle hoheitliche Aufgaben des Staates im Kontext der Gefahrenabwehr berührt werden, oder typischerweise nur bei staatlichen Blaulichtorganisationen vorhandene Erfahrung mit bestimmten Einsatzsituationen[1] auch beim Leitstellenpersonal nötig ist. In diesem Fall erscheint aus unserer Sicht entweder eine rein staatliche Herstellung oder aber ein Kooperationsmodell ratsam, bei dem beispielsweise den Betrieb der Technik sowie die Notruf- und Meldungsannahme private Dienstleister wahrnehmen, während die Priorisierung der Einsätze, Entscheidungen zu Ressourceneinsatz und Abstimmung mit anderen gefahrenabwehrenden Stellen weisungsbefugte Staatsbedienstete übernehmen.

Bei den für eine Vergabe infrage kommenden Dienstleistungen könnten Kostenaspekte wie Transformations- und Transaktionskosten bei der Entscheidung bezüglich der Herstellungsverantwortung in diesem Fall eine Rolle spielen. Bedeutsamer erscheinen aus unserer Sicht allerdings Verfahrenspräferenzkosten. Verfahrenspräferenzkosten spielen dann eine Rolle, wenn nennenswerter Machtmissbrauch bei der Erstellung des Produktes – hier der Erbringung der Schutzleistung – möglich ist.

Staatsbedienstete handeln im Rahmen des öffentlichen Rechts grundsätzlich regelorientiert, private Sicherheitskräfte dagegen primär ergebnisorientiert.[2] Die Verringerung der Wahrscheinlichkeit von Machtmissbrauch kann eine kostenaufwendigere, aber regelorientiertere Herstellung rechtfertigen – letztlich ist das eine Präferenzfrage. Beim Betrieb der Leitstellen im Katastrophenschutz spielte die Wahrung des Neutralitätsgebots dann möglicherweise eine Rolle, wenn aus irgendwelchen Gründen diskriminierende Abarbeitung von Notrufen und Disponierung von Einsatzkräften zu erwarten sein könnte. Falls Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die eingesetzten Mitarbeiter unzulässig[3] (also bspw. auf Basis von Rasse, Hautfarbe oder ethnischer Herkunft, Sprache, politischer Ansichten, Weltanschauung, Religion, Behinderung, Geschlecht, sexueller Ausrichtung, Vermögen, oder Alter) diskriminiert werden könnte, könnte dies für den Einsatz behördlichen Personals sprechen. Dies gilt, insofern bei diesem die Wahrscheinlichkeit einer unzulässigen Diskriminierung bspw. aufgrund behördlicher Kontrollprozesse geringer erscheint, und es am Markt private Anbieter zweifelhafter Zuverlässigkeit und Qualitätssicherung gibt.

Falls also beispielsweise eine Überflutung großräumig eine Vielzahl von Menschen und ihr Eigentum bedroht, muss ausgeschlossen sein, dass Einsatzpriorisierung und Kräfteeinsatz anstelle von sachlichen Erwägungen aufgrund von persönlichen Bekanntschaftsbeziehungen geleitet werden.

Probleme aus dem Bereich Marktversagen sind aus unserer Sicht bei der betrachteten Schutzleistung hingegen nicht zu erwarten.


[1] Auch das Personal privater Sicherheitsdienstleister verfügt in der Regel über viel Einsatzerfahrung – gemeint sind hier allerdings Einsatzlagen, die bspw. das Gewaltmonopol berühren oder sich auf mobile oder großräumige Lagen beziehen.

[2] Vgl. Grossekettler 1998, 11.

[3] Vgl. einschlägige Richtlinien der Europäischen Union zur Gleichbehandlung, beispielsweise 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2004/113/EG, und 2006/54/EG.

Quellen:

Grossekettler, H. (1998), Staatsaufgaben aus ökonomischer Sicht, Volkswirtschaftliche Diskussionsbeiträge der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Nr. 274.

2004/113/EG Gleichbehandlung von Frauen und Männern außerhalb des Beschäftigungsbereichs

Zusammenfassend wird aus volkswirtschaftlicher Perspektive zur betrachteten Schutzleistung folgendes vorläufiges Fazit gezogen:

Die Bereitstellung sowie die Finanzierung sind bei der Schutzleistung „Vorhalten und Betrieb von Leitstellen“ im Falle der Aufschaltung von Meldeanlagen privater Kunden (Fall 1) auch in privater Verantwortung zu regeln, im Kontext von Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz (Fall 2) dagegen in staatlicher.

Im ersten Fall hat auch die Herstellung privat zu erfolgen, allenfalls bei den Einsatz staatlicher Sicherheitsorgane erforderlich machenden Lagen (Einbrecher im Haus, Feuer usw.) ist eine Kooperation mit diesen in Form von Informationsweitergabe notwendig.

Im zweiten Fall hat die Herstellung mindestens unter direkter Mitwirkung staatlicher Kräfte bereits in der Leitstelle zu erfolgen. Teile der Herstellung wie Wartung und Betrieb der Technik sowie Annahme von eingehenden Notrufen und Meldungen können an private Dienstleister vergeben werden, insofern diese bei gleicher Qualität günstiger sind oder aber bei gegebenen Kosten eine höhere Qualität liefern können. Letzteres kann bspw. aufgrund der Ausstattung mit modernerer Leitstellentechnik sowie daran geschulten Kräften, die staatliche Stellen aufgrund eines nur temporären Bedarfs nicht selbst beschaffen bzw. beschäftigen möchten, der Fall sein. Wichtige Nebenbedingung dabei ist, dass Dienstleister aller Wahrscheinlichkeit nach auch in krisenhaften Situationen nicht diskriminierend (oder unzuverlässig[1]) arbeiten oder anderweitig die ihnen übertragene Verantwortung missbräuchlich ausnutzen könnten.

Bei Beteiligung privater Dienstleister an der Herstellung der Schutzleistung kommt es letztlich (bei der Bewertung der Kosten-Kriterien im volkswirtschaftlichen Sinne) auf die Qualität und Vertrauenswürdigkeit der Anbieter im Markt an. Hier spielen also die Rahmenumstände ebenso wie der politische Willensbildungsprozess besondere Rollen.

 

[1] Anm.: Durch Alarmübungen und Stresstests kann und muss ermittelt werden, ob private Dienstleister in Krisensituationen gut genug mit den für die Gefahrenabwehr zuständigen staatlichen Einsatzkräften kooperieren können.