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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.[1] 

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

 

[1] Anm.: Existierende tarifvertragliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Tarifbindung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Mitglieder des BDSW sind satzungsgemäß an die Tarifverträge gebunden. Werden die Tarifverträge vom jeweiligen Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt, gelten sie für alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, im für allgemeinverbindlich erklärten Umfang. Da die Lohnkosten mit ca. 90 % Hauptbestandteil der Kosten für Sicherheitsdienstleistungen sind, ist eine hohe Tarifbindung wichtig für einen fairen Wettbewerb. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat daher eine sehr große Bedeutung.

Für Tätigkeiten von (Sicherheits-)Mitarbeitern in Gefängnissen (Justizvollzug, Maßregelvollzugsdienst) existieren in acht Bundesländern (Stand: November 2022) entsprechende tarifvertragliche Regelungen bzw. Lohn-/Entgeltgruppen. Hier sind Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 13,35 Euro-14,30 Euro vereinbart. In Sachsen-Anhalt sind außerdem Sicherheitshilfsdienste für verschiedene Tätigkeiten zwischen 14,30 Euro-16,00 Euro tarifiert (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1]

Die Zahlung von Zuschlägen (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag) ist bei dieser Schutzleistung ebenfalls zu berücksichtigen. Diese variieren je nach Bundesland (vgl. BDSW Entgeltübersicht, 2022).[2]

Zulagen für Mitarbeiter, die in Gefängnissen tätig sind, sind in Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen tarifvertraglich vereinbart und liegen zwischen 0,60 Euro-1,80 Euro. [3]

Die Anzahl der einzusetzenden (Sicherheits-)Mitarbeiter hängt von den Anforderungen des jeweiligen Auftrags ab und kann hier nicht allgemein bewertet werden.

 

[1] Anm.: Weitere Regelungen hinsichtlich der Entlohnung sind unternehmens- und/oder auftragsabhängig. Sollten Auftraggeber z. B. den Einsatz von Fachkräften für Schutz und Sicherheit fordern, sind die entsprechenden Lohn-/Entgeltgruppen zu beachten. 

[2] Anm.: Teilweise existieren in einzelnen Bundesländern besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen bez. der Zahlung von Zuschlägen (z. B. bestimmte Zeitkorridore für den Nachtzuschlag/Sonntagszuschlag).

[3] Anm.: Weitere Zulagen (z. B. für Schichtführer) sind den einzelnen Tarifverträgen zu entnehmen.

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Entgeltübersicht für Sicherheitsmitarbeiter in ausgewählten Entgeltgruppen ohne Zulagen in € (Stand: 1. Oktober 2022). Abgerufen am 2. November 2022 von https://www.bdsw.de/images/tarifuebersichten/2022/Uebersicht_Entgelt_2022_1001c.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

Der Umfang der vom Auftragnehmer zu stellenden Ausstattung/FEM ergibt sich aus den Anforderungen des jeweiligen Auftrags und lässt sich hier nicht allgemein darstellen. So werden teilweise alle zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Mittel vom Auftraggeber gestellt. Ebenso kann aber auch der Auftragnehmer aufgefordert werden, sämtliche Ausstattungs- und Einsatzmittel selbst zu stellen. In Abhängigkeit von den jeweils geforderten Tätigkeiten können diese z. B. umfassen: sicherheitstechnische Einrichtungen, Fuhrpark, Küchenausstattung, Büromaterial, medizinische Geräte etc. (siehe Klauer, 2012; siehe Scholze & Siemon, 2018, S. 65 f.).

Regelungen bezüglich der Ausstattung der Mitarbeiter mit Dienstkleidung und Dienstausweis sind den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen sowie der Bewachungsverordnung zu entnehmen (vgl. §§ 18, 19 BewachV; vgl. BDSW Bundesweite Tarifverträge, 2022; vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Bundesweite Tarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/bundesweite-tarifvertraege.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Die Anforderungen an das einzusetzende Personal und der damit zusammenhängende Verwaltungsaufwand hinsichtlich der Personalakquise sind stark auftragsabhängig und hier nicht allgemein zu bewerten.

Da es sich bei Justizvollzugsanstalten um besondere Sicherheitsbereiche handelt und die (Sicherheits-)Mitarbeiter im Rahmen der Verwaltungshilfe zum Einsatz kommen, ist eine besonders enge Abstimmung mit Auftraggebern erforderlich (vgl. Kötter, 2012).

 

Quelle:

Kötter, F. P. (2012). Justizdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 447-451). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Für Sicherheitsmitarbeiter, die unterstützend für Bewachungstätigkeiten in Justizvollzugsanstalten eingesetzt werden sollen (z. B. an der Pforte), bestehen derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Qualifikationen (Aus- oder Fortbildungen).

Für Mitarbeiter, die in der Verwaltung eingesetzt werden oder soziale Dienste erbringen, bestehen derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Aus- oder Fortbildungen, die über die jeweilige spezifische Berufsausbildung bzw. über das jeweilige spezifische Studium hinausgehen.

In Abhängigkeit von den jeweils geforderten Tätigkeiten sind besondere Einweisungen bzw. Schulungen erforderlich, z. B. hinsichtlich des Umgangs mit Gefangenen, Deeskalation, rechtlichen Grundlagen, Sicherheitsbestimmungen des jeweiligen Gefängnisses (vgl. Kötter, 2012, S. 449).[1]

[1] Anm.: Weitere Maßnahmen zur spezifischen Vorbereitung des Mitarbeiters (z. B. Schulungen, Weiterbildungen) sind unternehmensabhängig. 

Quelle:

Kötter, F. P. (2012). Justizdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 447-451). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Sonstige Kosten: Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung: Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie über einen hinreichenden Versicherungsschutz verfügen, der alle Risiken absichert, die sich aus den jeweiligen Aktivitäten bzw. Aufträgen ergeben können (vgl. Scholze & Siemon, 2008, S. 58 ff.). Die in § 14 BewachV festgelegten Mindesthöhen der Versicherungssummen reichen hier in der Regel nicht aus. Der BDSW empfiehlt seinen „Mindeststandard Betriebshaftpflicht“.

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Die Teilprivatisierung von Dienstleistungen in Gefängnissen wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt und schränkt den Kreis der potenziellen Anbieter dieser Schutzleistung bundesweit folglich ein. Auch der Umfang von Ausschreibungen entsprechender Aufträge kann sich bundesweit deutlich unterscheiden, mit daraus resultierenden Auswirkungen auf die Anforderungen an potenzielle Auftragnehmer. Sollten private Dienstleister mit Sicherheitsaufgaben beauftragt werden (z. B. an der Pforte, in der Sicherheitszentrale, im Fuhrpark), müssen eingesetzte Sicherheitsmitarbeiter derzeit über die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung oder Sachkunde gemäß § 34a GewO verfügen (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand). Mitarbeiter, die in anderen Bereichen eingesetzt werden sollen, müssen über die jeweiligen berufsspezifischen Qualifikationen verfügen (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand). Vor dem Hintergrund des Einsatzes in besonderen Sicherheitsbereichen sind jedoch zusätzliche besondere Einweisungen bzw. Schulungen erforderlich (vgl. Kötter, 2012).

 

Quellen:

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Kötter, F. P. (2012). Justizdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 447-451). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.