Betriebswirtschaftlich – Erklärung

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Betriebswirtschaftliche Perspektive

Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt[1]. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.[2].

Vor einer Angebotsabgabe steht zudem eine allgemeine Machbarkeitsprüfung. Bezogen auf die Anforderungen der jeweiligen Ausschreibung wird ermittelt, ob die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Ressourcen (Personal, Einsatzmittel etc.) vorhanden sind bzw. ihre Bereitstellung zu bzw. mit Auftragsbeginn erfolgen kann. Von großer Bedeutung kann dabei die Frage sein, ob die Zeitspanne zwischen Ausschreibung und Auftragsbeginn so bemessen ist, dass eine evtl. erforderliche zusätzliche Personalakquise inkl. Zuverlässigkeitsüberprüfungen und/oder evtl. (Nach-)Qualifizierungen von Mitarbeitern sowie ggf. ein Betriebsübergang zuvor eingesetzter Sicherheitsmitarbeiter noch rechtzeitig erfolgen kann. Die Zulässigkeit von Nebenangeboten kann zu einem positiven Ergebnis der Prüfung führen.

In Bezug auf die ermittelten Faktoren ist zu beachten, dass sich bestimmte Faktoren einer Anwendung als Einzel-Prüfkriterium für die Analyse entziehen. Entweder sind sie nur im Einzelfall relevant für ein Unternehmen bzw. werden ggf. erst während eines laufenden Auftrags relevant. Daher sind diese nicht in einer allgemeinen Analyse der Schutzleistungen darstellbar. Hierzu zählen:

  • Rentabilität: Unternehmen führen teilweise auch Aufträge durch, mit denen unmittelbar kein Gewinn zu erzielen ist, also die Kosten nicht durch den Umsatz gedeckt werden. Solche unrentablen Aufträge werden auch als „Ankeraufträge“ bezeichnet. Mit ihnen kann ein bestimmter Markt bzw. eine bestimmte Region neu erschlossen werden. So werden Referenzen auf dem entsprechenden Gebiet erworben.
  • Laufzeitende von Tarifverträgen: Enden innerhalb des Auftragszeitraums Tarifverträge für auftragsrelevante Lohngruppen, sollte eine Steigerung der entsprechenden Lohnkosten berücksichtigt werden. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten. So können die zu erwartenden Tariferhöhungen bereits im Rahmen des Angebots einkalkuliert werden oder es wird mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbart, diese Kosten nachträglich zu verhandeln bzw. im Rahmen einer Preisgleitklausel zu regeln, im Idealfall beträgt der Änderungssatz 100 %. Wurde von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht, müssen diese zusätzlichen Kosten vom Auftragnehmer getragen werden. 

Einzel-Prüfkriterien:

  • Kosten für Lohn und/oder Gehalt:
    Diese sind abhängig von der Anzahl des eingesetzten Personals, den Tätigkeiten/Qualifikationen und Einsatzzeiten. Sie beinhalten u. a. direkte Lohnkosten/direkte Arbeitskosten (Tarifentgelte; Zulagen; Zuschläge) und indirekte Personalzusatzkosten/indirekte Arbeitskosten (u. a. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Urlaubslohn, Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall/bei Schulungen) (zu weiteren Kosten: vgl. eurostat, o. D.; Scholze & Siemon, 2008, S. 116). Bei der Analyse der Schutzleistungen werden in erster Linie die direkten Lohnkosten berücksichtigt.
    Bei der Analyse wird die Einhaltung der jeweiligen Tarifverträge durch die Unternehmen vorausgesetzt[3]. Da es aber keine bundeseinheitlichen Tariflöhne gibt (Stand: November 2022), können in einer allgemeinen Analyse keine exakten Kostenberechnungen erfolgen.
  • Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel (FEM):
    „Als Führungs- und Einsatzmittel […] bezeichnet man die Gesamtheit aller benötigten Materialien und Ausrüstungsgegenstände, die genutzt werden, um einen Einsatz zu bewältigen (Klauer, 2012, S. 566).“
    Dazu können zählen: persönliche Schutzausrüstung; Hilfs- und Verteidigungsmittel; Wächterkontrollsysteme; Gefahrenmanagementsysteme; Funk- und Kommunikationstechnik; Kontrolltechnik; Fahrzeuge; Diensthunde (inkl. aller Kosten); PC-Hardware und Software. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und wird auf die jeweiligen Schutzleistungen angepasst. 
    Abhängig vom jeweiligen Auftrag können am Einsatzort bereits FEM seitens des Auftraggebers vorhanden bzw. durch einen Errichter von Sicherheitstechnik errichtet worden sein, für deren Anschaffung dann keine Kosten entstehen. Mitarbeiter müssen aber bez. dieser FEM noch eingewiesen werden.
    Bei Angebotsabgabe sind bez. der FEM die jeweiligen Abschreibungswerte zu beachten (vgl. Scholze & Siemon, 2008, S. 65 f.).
  • Auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand:  Der auftragsabhängige Verwaltungsaufwand hängt ab von a) der tatsächlichen Verfügbarkeit entsprechender Mitarbeiter bei der Auftragserteilung (evtl. erforderliche zusätzliche Personalakquise inkl. Zuverlässigkeitsüberprüfungen, Anmeldung, Qualifizierung), b) der Erfordernis besonderer Sicherheitsüberprüfungen der einzusetzenden Mitarbeiter (Umfang/Dauer sind zu berücksichtigen), c) der erforderlichen Abstimmung mit dem bzw. Dokumentations- und Nachweisleistung für den Auftraggeber im Vorfeld und während des Auftrags. Zusätzlich können die „Reichweite“ des Auftrags – regional oder bundesweit – sowie die Entfernung des Auftragsortes von der zuständigen Niederlassung des Sicherheitsdienstleisters (Standortnähe: Betreuung durch den Einsatzleiter/Anfahrtszeiten; Auswirkungen auf die personelle Ressourceneffizienz) eine Rolle spielen. Diese Kriterien sind jedoch in einer allgemeinen Analyse der Schutzleistungen nicht darstellbar. Die obige Aufzählung ist nicht abschließend und kann auf die jeweiligen Schutzleistungen angepasst werden.
  • Auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand:
    In Abhängigkeit von den erwünschten bzw. erforderlichen Fähigkeiten der einzusetzenden Mitarbeiter fallen ggf. Kosten für zusätzliche (Weiter-)Qualifizierungen an, ggf. auch im Zuge einer zusätzlichen Personalakquise. Der Auftraggeber kann auch besondere Zusatzqualifikationen fordern, die nicht im Rahmen einer anderen Qualifikation, aufgrund einer DIN-Zertifizierung oder durch die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung und Sachkunde gemäß § 34a GewO garantiert sind. Zusätzlich kann die Forderung aufgestellt werden, diese und weitere Qualifikationen regelmäßig aufzufrischen. Zu diesen Qualifikationen können z. B. zählen: besondere sprachliche Zusatzqualifikationen, PC-Kenntnisse. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und wird auf die jeweiligen Schutzleistungen angepasst.
  • Sonstige Faktoren: 
    • Sonstige Kosten: Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung: Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie über einen hinreichenden Versicherungsschutz verfügen, der alle Risiken absichert, die sich aus den jeweiligen Aktivitäten bzw. Aufträgen ergeben können (vgl. Scholze & Siemon, 2008, S. 58 ff.). Die in § 14 BewachV festgelegten Mindesthöhen der Versicherungssummen reichen hier in der Regel nicht aus. Der BDSW empfiehlt seinen „Mindeststandard Betriebshaftpflicht“.
    • Reputation des Unternehmens: Handelt es sich um Tätigkeiten (bzw. Aufträge), deren Ausübung u. U. negative Auswirkungen auf das Ansehen des Unternehmens haben kann?

Die Auswahl der sonstigen Faktoren ist nicht abschließend. Sie kann ggf. erweitert und auf die jeweiligen Schutzleistungen angepasst werden.

 

[1] Anm.: Die Auswahl der zur Analyse der Schutzleistungen angewandten Prüfkriterien ist also nicht abschließend. Sollten Kriterien, die im Abstimmungsprozess nicht priorisiert wurden in der Folge relevant werden, ist eine Erweiterung des Prüfkriterienkatalogs möglich.

[2] Anm.: Existierende tarifvertragliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Tarifbindung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Mitglieder des BDSW sind satzungsgemäß an die Tarifverträge gebunden. Werden die Tarifverträge vom jeweiligen Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt, gelten sie für alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, im für allgemeinverbindlich erklärten Umfang. Da die Lohnkosten mit ca. 90 % Hauptbestandteil der Kosten für Sicherheitsdienstleistungen sind, ist eine hohe Tarifbindung wichtig für einen fairen Wettbewerb. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat daher eine sehr große Bedeutung.

[3] Anm.: Existierende tarifvertragliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Tarifbindung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Mitglieder des BDSW sind satzungsgemäß an die Tarifverträge gebunden. Werden die Tarifverträge vom jeweiligen Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt, gelten sie für alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, im für allgemeinverbindlich erklärten Umfang. Da die Lohnkosten mit ca. 90 % Hauptbestandteil der Kosten für Sicherheitsdienstleistungen sind, ist eine hohe Tarifbindung wichtig für einen fairen Wettbewerb. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat daher eine sehr große Bedeutung.

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

eurostat. (o. D.). Statistics Explained. Glossar: Arbeitskosten. Von http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Glossary:Labour_cost/de abgerufen.

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Betriebswirtschaftlich – Betrieb von Justizvollzugsanstalten

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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.[1] 

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

 

[1] Anm.: Existierende tarifvertragliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Tarifbindung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Mitglieder des BDSW sind satzungsgemäß an die Tarifverträge gebunden. Werden die Tarifverträge vom jeweiligen Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt, gelten sie für alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, im für allgemeinverbindlich erklärten Umfang. Da die Lohnkosten mit ca. 90 % Hauptbestandteil der Kosten für Sicherheitsdienstleistungen sind, ist eine hohe Tarifbindung wichtig für einen fairen Wettbewerb. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat daher eine sehr große Bedeutung.

Für Tätigkeiten von (Sicherheits-)Mitarbeitern in Gefängnissen (Justizvollzug, Maßregelvollzugsdienst) existieren in acht Bundesländern (Stand: November 2022) entsprechende tarifvertragliche Regelungen bzw. Lohn-/Entgeltgruppen. Hier sind Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 13,35 Euro-14,30 Euro vereinbart. In Sachsen-Anhalt sind außerdem Sicherheitshilfsdienste für verschiedene Tätigkeiten zwischen 14,30 Euro-16,00 Euro tarifiert (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1]

Die Zahlung von Zuschlägen (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag) ist bei dieser Schutzleistung ebenfalls zu berücksichtigen. Diese variieren je nach Bundesland (vgl. BDSW Entgeltübersicht, 2022).[2]

Zulagen für Mitarbeiter, die in Gefängnissen tätig sind, sind in Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen tarifvertraglich vereinbart und liegen zwischen 0,60 Euro-1,80 Euro. [3]

Die Anzahl der einzusetzenden (Sicherheits-)Mitarbeiter hängt von den Anforderungen des jeweiligen Auftrags ab und kann hier nicht allgemein bewertet werden.

 

[1] Anm.: Weitere Regelungen hinsichtlich der Entlohnung sind unternehmens- und/oder auftragsabhängig. Sollten Auftraggeber z. B. den Einsatz von Fachkräften für Schutz und Sicherheit fordern, sind die entsprechenden Lohn-/Entgeltgruppen zu beachten. 

[2] Anm.: Teilweise existieren in einzelnen Bundesländern besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen bez. der Zahlung von Zuschlägen (z. B. bestimmte Zeitkorridore für den Nachtzuschlag/Sonntagszuschlag).

[3] Anm.: Weitere Zulagen (z. B. für Schichtführer) sind den einzelnen Tarifverträgen zu entnehmen.

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Entgeltübersicht für Sicherheitsmitarbeiter in ausgewählten Entgeltgruppen ohne Zulagen in € (Stand: 1. Oktober 2022). Abgerufen am 2. November 2022 von https://www.bdsw.de/images/tarifuebersichten/2022/Uebersicht_Entgelt_2022_1001c.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

Der Umfang der vom Auftragnehmer zu stellenden Ausstattung/FEM ergibt sich aus den Anforderungen des jeweiligen Auftrags und lässt sich hier nicht allgemein darstellen. So werden teilweise alle zur Erfüllung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Mittel vom Auftraggeber gestellt. Ebenso kann aber auch der Auftragnehmer aufgefordert werden, sämtliche Ausstattungs- und Einsatzmittel selbst zu stellen. In Abhängigkeit von den jeweils geforderten Tätigkeiten können diese z. B. umfassen: sicherheitstechnische Einrichtungen, Fuhrpark, Küchenausstattung, Büromaterial, medizinische Geräte etc. (siehe Klauer, 2012; siehe Scholze & Siemon, 2018, S. 65 f.).

Regelungen bezüglich der Ausstattung der Mitarbeiter mit Dienstkleidung und Dienstausweis sind den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen sowie der Bewachungsverordnung zu entnehmen (vgl. §§ 18, 19 BewachV; vgl. BDSW Bundesweite Tarifverträge, 2022; vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Bundesweite Tarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/bundesweite-tarifvertraege.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Die Anforderungen an das einzusetzende Personal und der damit zusammenhängende Verwaltungsaufwand hinsichtlich der Personalakquise sind stark auftragsabhängig und hier nicht allgemein zu bewerten.

Da es sich bei Justizvollzugsanstalten um besondere Sicherheitsbereiche handelt und die (Sicherheits-)Mitarbeiter im Rahmen der Verwaltungshilfe zum Einsatz kommen, ist eine besonders enge Abstimmung mit Auftraggebern erforderlich (vgl. Kötter, 2012).

 

Quelle:

Kötter, F. P. (2012). Justizdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 447-451). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Für Sicherheitsmitarbeiter, die unterstützend für Bewachungstätigkeiten in Justizvollzugsanstalten eingesetzt werden sollen (z. B. an der Pforte), bestehen derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Qualifikationen (Aus- oder Fortbildungen).

Für Mitarbeiter, die in der Verwaltung eingesetzt werden oder soziale Dienste erbringen, bestehen derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Aus- oder Fortbildungen, die über die jeweilige spezifische Berufsausbildung bzw. über das jeweilige spezifische Studium hinausgehen.

In Abhängigkeit von den jeweils geforderten Tätigkeiten sind besondere Einweisungen bzw. Schulungen erforderlich, z. B. hinsichtlich des Umgangs mit Gefangenen, Deeskalation, rechtlichen Grundlagen, Sicherheitsbestimmungen des jeweiligen Gefängnisses (vgl. Kötter, 2012, S. 449).[1]

[1] Anm.: Weitere Maßnahmen zur spezifischen Vorbereitung des Mitarbeiters (z. B. Schulungen, Weiterbildungen) sind unternehmensabhängig. 

Quelle:

Kötter, F. P. (2012). Justizdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 447-451). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Sonstige Kosten: Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung: Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie über einen hinreichenden Versicherungsschutz verfügen, der alle Risiken absichert, die sich aus den jeweiligen Aktivitäten bzw. Aufträgen ergeben können (vgl. Scholze & Siemon, 2008, S. 58 ff.). Die in § 14 BewachV festgelegten Mindesthöhen der Versicherungssummen reichen hier in der Regel nicht aus. Der BDSW empfiehlt seinen „Mindeststandard Betriebshaftpflicht“.

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Die Teilprivatisierung von Dienstleistungen in Gefängnissen wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt und schränkt den Kreis der potenziellen Anbieter dieser Schutzleistung bundesweit folglich ein. Auch der Umfang von Ausschreibungen entsprechender Aufträge kann sich bundesweit deutlich unterscheiden, mit daraus resultierenden Auswirkungen auf die Anforderungen an potenzielle Auftragnehmer. Sollten private Dienstleister mit Sicherheitsaufgaben beauftragt werden (z. B. an der Pforte, in der Sicherheitszentrale, im Fuhrpark), müssen eingesetzte Sicherheitsmitarbeiter derzeit über die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung oder Sachkunde gemäß § 34a GewO verfügen (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand). Mitarbeiter, die in anderen Bereichen eingesetzt werden sollen, müssen über die jeweiligen berufsspezifischen Qualifikationen verfügen (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand). Vor dem Hintergrund des Einsatzes in besonderen Sicherheitsbereichen sind jedoch zusätzliche besondere Einweisungen bzw. Schulungen erforderlich (vgl. Kötter, 2012).

 

Quellen:

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Kötter, F. P. (2012). Justizdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 447-451). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Betriebswirtschaftlich – Campuspolizei

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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.[1]

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

 

[1] Anm.: Existierende tarifvertragliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Tarifbindung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Mitglieder des BDSW sind satzungsgemäß an die Tarifverträge gebunden. Werden die Tarifverträge vom jeweiligen Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt, gelten sie für alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, im für allgemeinverbindlich erklärten Umfang. Da die Lohnkosten mit ca. 90 % Hauptbestandteil der Kosten für Sicherheitsdienstleistungen sind, ist eine hohe Tarifbindung wichtig für einen fairen Wettbewerb. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat daher eine sehr große Bedeutung.

Für Tätigkeiten von Sicherheitsmitarbeitern als sogenannte „Campuspolizei“ existieren in Deutschland keine besonderen tarifvertraglichen Regelungen. Aufgrund der Vielfältigkeit der in der Definition „Campuspolizei“ abgebildeten Tätigkeiten, ließen sich im vorliegenden Fall aber die Lohn-/Entgeltgruppen zum Vergleich heranziehen, in denen die Tätigkeiten von Mitarbeitern im Objektschutzdienst sowie im Empfangs- und Pfortendienst abgebildet sind. Derzeit (Stand: November 2022) liegen die Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 12,00 Euro-13,00 Euro (Objektschutzdienst). In Nordrhein-Westfalen existieren tarifvertragliche Regelungen für Tätigkeiten von Mitarbeitern im Pforten- und Empfangsdienst. In Abhängigkeit vom Umfang der zu verrichtenden Aufgaben sind hier zwischen 13,00 Euro-14,49 Euro vereinbart (Stand: November 2022) (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1]

Die Zahlung der Zuschläge (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag) ist bei dieser Schutzleistung ebenfalls zu berücksichtigen. Diese variieren je nach Bundesland (vgl. BDSW Entgeltübersicht, 2022).[2]

Es können weitere Kosten für Zulagen anfallen, wenn Diensthunde zum Einsatz kommen sollen, sofern entsprechende tarifvertragliche Regelungen im jeweiligen Bundesland bestehen.[3]

Hundeführer müssen ihre Befähigung einmal jährlich nachweisen (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. § 15 DGUVV 23; vgl. Zu § 15 DGUVV 24). Auch diesbezüglich können weitere Kosten anfallen.

Die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter hängt von den Anforderungen des jeweiligen Auftrags ab. Sie kann also z. B. abhängig von der Größe des jeweiligen Objekts sowie dem Umfang der geforderten Leistungen sein.

 

[1] Anm.: Weitere Regelungen hinsichtlich der Entlohnung sind unternehmens- und/oder auftragsabhängig. Welche Lohn-/Entgeltgruppen zur Bewertung heranzuziehen sind, hängt von den jeweiligen Anforderungen des Auftraggebers ab. Sollten Auftraggeber z. B. den Einsatz von Fachkräften für Schutz und Sicherheit fordern, sind die entsprechenden Lohn-/Entgeltgruppen zu beachten. 

[2] Anm.: Teilweise existieren in einzelnen Bundesländern besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen bez. der Zahlung von Zuschlägen (z. B. bestimmte Zeitkorridore für den Nachtzuschlag/Sonntagszuschlag).

[3] Anm.: Weitere Zulagen (z. B. für Wachleiter, Schichtführer) sind den einzelnen Tarifverträgen zu entnehmen.

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Entgeltübersicht für Sicherheitsmitarbeiter in ausgewählten Entgeltgruppen ohne Zulagen in € (Stand: 1. Oktober 2022). Abgerufen am 2. November 2022 von https://www.bdsw.de/images/tarifuebersichten/2022/Uebersicht_Entgelt_2022_1001b.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Bei der hier beschriebenen Schutzleistung wird davon ausgegangen, dass folgende Ausstattungsgegenstände bzw. FEM, die zur Erfüllung der Tätigkeit infrage kommen, vom Sicherheitsdienstleister zur Erfüllung des Auftrags gestellt werden bzw. gestellt werden können: persönliche Schutzausrüstung, Hilfsmittel (z. B. Taschenlampen), Funk- und Kommunikationstechnik, ggf. Gefahrenmeldeanlagen (z. B. Videoüberwachungssysteme, Einbruchmeldetechnik), ggf. Diensthunde (vgl. §§ 10, 12 DGUVV 23; vgl. Zu §§ 10 u. 12 DGUVV 24; siehe Klauer, 2012; siehe Scholze & Siemon, 2018, S. 65 f.).

Ggf. sind vor Ort bereits vom Auftraggeber gestellte bzw. durch einen Anbieter von Sicherheitstechnik errichtete Ausstattungsgegenstände bzw. FEM vorhanden, in deren Bedienung der Mitarbeiter aber noch eingewiesen werden muss.

Regelungen bezüglich der Ausstattung der Mitarbeiter mit Dienstkleidung und Dienstausweis sind den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen sowie der Bewachungsverordnung zu entnehmen (vgl. §§ 18, 19 BewachV; vgl. BDSW Bundesweite Tarifverträge, 2022; vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1]

 

[1] Ggf. sind im Zusammenhang mit der Erfüllung von Normen (z. B. DIN 77200) Zertifizierungskosten zu berücksichtigen.

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Bundesweite Tarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/bundesweite-tarifvertraege.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Laut DIHK-Fachkräftereport 2020 zählt die Sicherheitswirtschaft zu den Branchen, die große Probleme bei der Stellenbesetzung haben (79 % aller Unternehmen) (vgl. DIHK, 2020, S. 6; vgl. BDSW Arbeitskräftemangel, 2018).

Sicherheitsmitarbeiter müssen für die Durchführung von „Kontrollgänge[n] im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr“ nach § 34a Abs. 1a S. 2 Nr. 1 GewO mindestens eine „erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung“ nachweisen (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand). Dies schließt auch Kontrollgänge auf einem Universitätscampus ein. Für die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung sollten mehrere Wochen einkalkuliert werden (vgl. BDSW Ausbildung, 2018). Dies steht einer kurzfristigen Personalakquise entgegen, sollten die Mitarbeiter die Sachkundeprüfung noch nicht abgelegt haben.

Für die Durchführung von Tätigkeiten, die allein dem Pforten-/Empfangsdienst zuzuordnen sind, sind derzeit die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung oder Sachkunde gemäß § 34a GewO erforderlich (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand). Die Unterrichtung hat einen Umfang von 40 Stunden (vgl. BDSW Ausbildung, 2018).

Sollte der Einsatz von Diensthunden angefordert werden, dürfen in diesem Zusammenhang nur Sicherheitsmitarbeiter eingesetzt werden, die die entsprechende Befähigung zum Hundeführer nachweisen können (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. § 15 DGUVV 23; vgl. Zu § 15 DGUVV 24). Hier sind ggf. eine weitere Personalakquise und weitere (Weiter-)/Qualifikationen erforderlich.

Die Bearbeitungsdauer der Anmeldungen im Bewacherregister/Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 34a Abs. 1a S. 3 GewO (mindestens: unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des  Bundeszentralregistergesetzes, Stellungnahme Landespolizei/zentrale Polizeidienststelle/LKA) ist nicht einheitlich und teilweise langwierig. Auch die Kosten für die Anmeldung eines neuen Sicherheitsmitarbeiters können aufgrund fehlender bundeseinheitlicher Gebührensätze nicht bewertet werden.

 

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (26. März 2018). Sicherheitsbranche: Trotz Umsatzrückgang – Arbeitskräftemangel wird immer größer. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/presse/bdsw-pressemitteilungen/sicherheitsbranche-trotz-umsatzrueckgang-arbeitskraeftemangel-wird-immer-groesser.

Deutscher Industrie- und Handelskammertag. (Februar 2020). Fachkräftesuche bleibt Herausforderung. DIHK-Report Fachkräfte 2020. Berlin: o. V.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Für Mitarbeiter, die als sogenannte „Campuspolizei“ eingesetzt werden sollen, bestehen derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Aus- oder Fortbildungen.

Nach § 34a Abs. 1a S. 2 Nr. 1 GewO ist für Sicherheitsmitarbeiter, die „Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum [durchführen] oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr“ tätig sind, „der Nachweis einer […] erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich“. Dies schließt auch Kontrollgänge auf einem Universitätscampus ein. Die Sachkundeprüfung zählt, neben der Unterrichtung, zu den gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen für Beschäftigte im Sicherheitsgewerbe (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand).

Sofern es sich allein um Tätigkeiten des Pforten-/Empfangsdienst handelt, sind die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung oder Sachkunde gemäß § 34a GewO erforderlich.

Auftragsabhängig sind (Weiter-)Qualifizierungen für Hundeführer denkbar (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). Diese Nachweise zur „Befähigung zum Hundeführer“ sind „mindestens jährlich erneut nachzuweisen“ (§ 15 DGUVV 23; Zu § 15 DGUVV 24). Dementsprechende Kosten sind einzukalkulieren (siehe auch: Kosten für Lohn und/oder Gehalt).

Ggf. ist die Forderung des Auftraggebers nach besonderen sprachlichen Qualifikationen oder PC-Kenntnissen denkbar.[1]

 

[1] Anm.: Weitere Maßnahmen zur spezifischen Vorbereitung des Mitarbeiters (z. B. Schulungen, Weiterbildungen) sind unternehmensabhängig. Besondere Handlungsanweisungen ergeben sich außerdem aus der jeweiligen Dienstanweisung (vgl. § 17 BewachV; vgl. § 4 DGUVV 23; vgl. Zu § 4 DGUVV 24). Ggf. sind im Zusammenhang mit der Erfüllung von Normen (z. B. DIN 77200) Zertifizierungskosten zu berücksichtigen.

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Sonstige Kosten: Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung: Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie über einen hinreichenden Versicherungsschutz verfügen, der alle Risiken absichert, die sich aus den jeweiligen Aktivitäten bzw. Aufträgen ergeben können, z. B. wenn Diensthunde zum Einsatz kommen (vgl. Scholze & Siemon, 2008, S. 58 ff.). Die in § 14 BewachV festgelegten Mindesthöhen der Versicherungssummen reichen hier in der Regel nicht aus. Der BDSW empfiehlt seinen „Mindeststandard Betriebshaftpflicht“.

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Die in der Definition „Campuspolizei“ benannten Tätigkeiten, die den Bereichen Objektschutzdienst und Pforten-/Empfangsdienst zugeordnet werden können, werden derzeit von den meisten privaten Sicherheitsdienstleistungsunternehmen angeboten. Es bestehen keine besonderen Eintrittshürden für diese Dienstleistungsbereiche. Allerdings müssen Sicherheitsmitarbeiter, die „Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum [durchführen] oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr“ tätig sind, „de[n] Nachweis einer […] erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung“ erbringen (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand) (§ 34a GewO). Dies schließt auch Kontrollgänge auf einem Universitätscampus ein. Darüber hinaus bestehen derzeit keine weiteren Begrenzungen für den Kreis der Anbieter dieser beiden Sicherheitsdienstleistungsbereiche.

Über diese Bereiche hinausgehende Tätigkeiten, die in der Schutzleistungsbeschreibung aufgeführt sind, bisher aber nicht in Deutschland ausgeführt werden (z. B. Einsatz von Waffenträgern wie in den USA), sind nicht Bestandteil dieser Analyse. 

 

Quelle:

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Betriebswirtschaftlich – City-Streifen

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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.[1]

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

 

[1] Anm.: Existierende tarifvertragliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Tarifbindung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Mitglieder des BDSW sind satzungsgemäß an die Tarifverträge gebunden. Werden die Tarifverträge vom jeweiligen Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt, gelten sie für alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, im für allgemeinverbindlich erklärten Umfang. Da die Lohnkosten mit ca. 90 % Hauptbestandteil der Kosten für Sicherheitsdienstleistungen sind, ist eine hohe Tarifbindung wichtig für einen fairen Wettbewerb. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat daher eine sehr große Bedeutung.

Im vorliegenden Fall sind zunächst die Lohn-/Entgeltgruppen zum Vergleich heranzuziehen, in denen die Tätigkeiten von Sicherheitsmitarbeitern in City-Streifen abgebildet sind. In den Bundesländern, in denen diese Lohn-/Entgeltgruppen existieren, sind diesbezüglich zwischen 13,35 Euro-13,42 Euro (Stand: November 2022) vereinbart (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1] 

Lediglich in Hessen existieren tarifvertragliche Regelungen zu „City-Streifen in kommunalem Auftrag“. Diesbezüglich ist ein Stundengrundlohn/-entgelt von 19,26 Euro vereinbart (Stand: November 2022) (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).

Da die Einsatzzeiten der City-Streifen im Auftrag des Handels in der Regel mit den Öffnungszeiten dieser Auftraggeber korrespondieren, ist die Zahlung von Zuschlägen (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag) bei dieser Schutzleistung seltener zu berücksichtigen. Ausnahmen sind z. B. Einsätze im Rahmen verkaufsoffener Sonntage. Die Höhen der Zuschläge sind den Tarifverträgen der einzelnen Bundesländer zu entnehmen (vgl. BDSW Entgeltübersicht, 2022).[2]

Sollte der Auftraggeber den Einsatz von Diensthunden fordern, können weitere Kosten für Zulagen anfallen, sofern entsprechende tarifvertragliche Regelungen im jeweiligen Bundesland bestehen.[3]

Hundeführer müssen ihre Befähigung einmal jährlich nachweisen (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. § 15 DGUVV 23; vgl. Zu § 15 DGUVV 24). Auch diesbezüglich können weitere Kosten anfallen.

Beim Einsatz einer einzelnen Streife ist von einem Personaleinsatz von zwei Mitarbeitern auszugehen (vgl. auch DA zu § 7 DGUVV 23).

 

[1] Anm.: Weitere Regelungen hinsichtlich der Entlohnung sind unternehmens- und/oder auftragsabhängig. Sollten Auftraggeber z. B. den Einsatz von Fachkräften für Schutz und Sicherheit fordern, sind die entsprechenden Lohn-/Entgeltgruppen zu beachten.

[2] Anm.: Teilweise existieren in einzelnen Bundesländern besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen bez. der Zahlung von Zuschlägen (z. B. bestimmte Zeitkorridore für den Nachtzuschlag/Sonntagszuschlag).

[3] Anm.: Weitere Zulagen (z. B. für Schichtführer) sind den einzelnen Tarifverträgen zu entnehmen.

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Entgeltübersicht für Sicherheitsmitarbeiter in ausgewählten Entgeltgruppen ohne Zulagen in € (Stand: 1. Oktober 2022). Abgerufen am 2. November 2022 von https://www.bdsw.de/images/tarifuebersichten/2022/Uebersicht_Entgelt_2022_1001b.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Leonhardt, W. (2004). Der Einsatz des Sicherheitsgewerbes in Kommunen . In R. Stober, & H. Olschok (Hrsg.), Handbuch des Sicherheitsgewerberechts (S. 647-662). München: Verlag C. H. Beck.

Bei der hier beschriebenen Schutzleistung wird davon ausgegangen, dass folgende Ausstattungsgegenstände bzw. FEM, die zur Erfüllung der Tätigkeit infrage kommen, vom Sicherheitsdienstleister zur Erfüllung des Auftrags gestellt werden bzw. gestellt werden können: persönliche Schutzausrüstung (z. B. Handschuhe ggf. mit Schnittschutz, leichte Sicherheitshandschuhe, Handschellen (für vorläufige Festnahmen)), Hilfsmittel (z. B. Taschenlampen, Fotoapparate, Stadtpläne, Verbandsmaterialien), Wächterkontrollsysteme (z. B. für Streifengänge im Rahmen kommunaler City-Streifen); Funk- und Kommunikationstechnik, ggf. Fahrzeuge (insbesondere für kommunale City-Streifen denkbar), ggf. Diensthunde (vgl. §§ 10, 12 DGUVV 23; vgl. Zu §§ 10, 12 DGUVV 24; vgl. Klauer, 2012; vgl. Scholze & Siemon, 2018, S. 65 f.).

Regelungen bezüglich der Ausstattung der Mitarbeiter mit Dienstkleidung und Dienstausweis sind den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen sowie der Bewachungsverordnung zu entnehmen (vgl. §§ 18, 19 BewachV; vgl. BDSW Bundesweite Tarifverträge, 2022; vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1]

 

[1] Ggf. sind im Zusammenhang mit der Erfüllung von Normen (z. B. DIN 77200) weitere Kosten zu berücksichtigen.

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Bundesweite Tarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/bundesweite-tarifvertraege.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Laut DIHK-Fachkräftereport 2020 zählt die Sicherheitswirtschaft zu den Branchen, die große Probleme bei der Stellenbesetzung haben (79 % aller Unternehmen) (vgl. DIHK, 2020, S. 6; vgl. BDSW Arbeitskräftemangel, 2018).

Sicherheitsmitarbeiter müssen für die Durchführung von „Kontrollgänge[n] im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr“ nach § 34a Abs. 1a S. 2 Nr. 1 GewO mindestens eine „erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung“ nachweisen (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand). Für die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung sollten mehrere Wochen einkalkuliert werden (vgl. BDSW Ausbildung, 2018). Dies steht einer kurzfristigen Personalakquise entgegen, sollten die Mitarbeiter die Sachkundeprüfung noch nicht abgelegt haben.

Sollte der Einsatz von Diensthunden angefordert werden, dürfen in diesem Zusammenhang nur Sicherheitsmitarbeiter eingesetzt werden, die die entsprechende Befähigung zum Hundeführer nachweisen können (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. § 15 DGUVV 23; vgl. Zu § 15 DGUVV 24). Hier sind ggf. eine weitere Personalakquise und weitere (Weiter-)/Qualifikationen erforderlich.

Die Bearbeitungsdauer der Anmeldungen im Bewacherregister/Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 34a Abs. 1a S. 3 GewO (mindestens: unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des  Bundeszentralregistergesetzes, Stellungnahme Landespolizei/zentrale Polizeidienststelle/LKA) ist nicht einheitlich und teilweise langwierig. Auch die Kosten für die Anmeldung eines neuen Sicherheitsmitarbeiters können aufgrund fehlender bundeseinheitlicher Gebührensätze nicht bewertet werden. 

Es ist anzunehmen, dass es zu regelmäßigen Abstimmungen zwischen Auftraggeber (Handel/Kommune) und Auftragnehmer kommt, insbesondere hinsichtlich der möglichen Anpassung des Einsatzgebietes der Streifen.

 

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (26. März 2018). Sicherheitsbranche: Trotz Umsatzrückgang – Arbeitskräftemangel wird immer größer. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/presse/bdsw-pressemitteilungen/sicherheitsbranche-trotz-umsatzrueckgang-arbeitskraeftemangel-wird-immer-groesser.

Deutscher Industrie- und Handelskammertag. (Februar 2020). Fachkräftesuche bleibt Herausforderung. DIHK-Report Fachkräfte 2020. Berlin: o. V.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Für Beschäftigte, die als City-Streifen eingesetzt werden sollen, bestehen derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Aus- oder Fortbildungen.[1]

Nach § 34a Abs. 1a S. 2 Nr. 1 GewO ist für Sicherheitsmitarbeiter, die „Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum [durchführen] oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr“ tätig sind, „der Nachweis einer […] erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich“. Diese zählt, neben der Unterrichtung, zu den gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen für Beschäftigte im Sicherheitsgewerbe (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand).

Auftragsabhängig sind (Weiter-)Qualifizierungen für Hundeführer denkbar (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). Diese Nachweise zur „Befähigung zum Hundeführer“ sind „mindestens jährlich erneut nachzuweisen“ (§ 15 DGUVV 23; Zu § 15 DGUVV 24). Dementsprechende Kosten sind einzukalkulieren (siehe auch: Kosten für Lohn und Gehalt).

 

[1] Anm.: Weitere Maßnahmen zur spezifischen Vorbereitung des Mitarbeiters (z. B. Schulungen, Weiterbildungen) sind unternehmensabhängig. Besondere Handlungsanweisungen ergeben sich außerdem aus der jeweiligen Dienstanweisung (vgl. § 17 BewachV; vgl. § 4 DGUVV 23; vgl. Zu § 4 DGUVV 24). Ggf. sind im Zusammenhang mit der Erfüllung von Normen (z. B. DIN 77200) Zertifizierungskosten zu berücksichtigen.

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Sonstige Kosten: Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung: Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie über einen hinreichenden Versicherungsschutz verfügen, der alle Risiken absichert, die sich aus den jeweiligen Aktivitäten bzw. Aufträgen ergeben können, z. B., wenn Diensthunde zum Einsatz kommen (vgl. Scholze & Siemon, 2008, S. 58 ff.). Die in § 14 BewachV festgelegten Mindesthöhen der Versicherungssummen reichen hier in der Regel nicht aus. Der BDSW empfiehlt seinen „Mindeststandard Betriebshaftpflicht“.

Sonstige Kosten: Ggf. Kosten für eine Rechtschutzversicherung, da das Einschreiten und ggf. die Strafanzeige gegen mutmaßliche Täter auch zu Gegenanzeigen der Betroffenen gegen das Personal der City-Streifen führen kann (z. B. bez. übler Nachrede, Schadenersatz, Körperverletzung).

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Es bestehen aus betriebswirtschaftlicher Perspektive zunächst keine besonderen Eintrittshürden für diesen Dienstleistungsbereich. Allerdings müssen Sicherheitsmitarbeiter, die „Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum [durchführen] oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr“ tätig sind, „de[n] Nachweis einer […] erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung“ erbringen (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand) (§ 34a GewO). Schwierigkeiten können bei der Personalakquise bei City-Streifen im Auftrag des Handels auftreten, da es sich u. a. um eine Tätigkeit handelt, zu der aufgrund der tätigkeitsspezifischen Einsatzzeiten in der Regel keine weiteren Zuschläge gezahlt werden müssen (siehe auch: Kosten für Lohn und/oder Gehalt). Ggf. sind hierzusätzliche Vereinbarungen zur Entlohnung, seitens der Auftraggeber und Auftragnehmer, zur erfolgreichen Personalakquise erforderlich.

 

Quelle:

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Betriebswirtschaftlich – Innerbetriebliche Ermittlungen im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen

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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen. 

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

Es handelt sich um eine Tätigkeit, die derzeit von einer Vielzahl unterschiedlicher Anbieter (u. a. Detekteien, Sicherheitsdienstleistungsunternehmen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Wirtschaftsdetekteien) und Berufsgruppen mit Angehörigen unterschiedlicher Qualifizierungsniveaus (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) angeboten und durchgeführt wird (siehe Klauer, Ermittlungsdienste, 2012).[1]

Besondere tarifvertragliche Regelungen existieren im vorliegenden Fall nicht.

Die Kosten für Lohn und Gehalt variieren in Abhängigkeit von den Anforderungen, die sich aus dem jeweiligen Auftrag ergeben (u. a. erforderliche Erfahrung/Fachwissen der Mitarbeiter/Ermittler; erforderliche Mitarbeiterzahl) und die entsprechend vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.

Die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter/Ermittler ist auftragsabhängig. Es ist zu beachten, dass Mitarbeiter mit bestimmtem Spezialfachwissen u. U. nicht regelmäßig zum Einsatz kommen können, da ihre Expertise nur unregelmäßig bzw. auftragsabhängig abgefordert bzw. benötigt wird. Dies ist insbesondere bei der Personalakquise zu bedenken (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand).

 

[1] Anm.: Die Analyse beschränkt sich auf die Durchführung dieser Schutzleistung durch unternehmensexterne Anbieter und bezieht sich nicht auf die Arbeit organisationseigener Abteilungen der jeweiligen Auftraggeber.

Quelle:
Klauer, C. (2012). Ermittlungs- und Detektivdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 498-505). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Es wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Ausstattungsgegenstände bzw. FEM je nach Umfang und Anforderungen des jeweiligen Auftrags stark variieren (Einsatz von Pkw, Spezialtechnik, Software etc.) (siehe Klauer, Ausstattung, 2012; vgl. Klauer, Ermittlungsdienste, 2012, S. 502).

Ggf. sind vor Ort bereits vom Auftraggeber gestellte Ausstattungsgegenstände bzw. FEM vorhanden (z. B. Videoüberwachungssysteme), in deren Bedienung ein von einem Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entsandter Mitarbeiter/Ermittler aber ggf. noch eingewiesen werden muss.[1]

[1] Anm.: Die Analyse beschränkt sich auf die Durchführung dieser Schutzleistung durch unternehmensexterne Anbieter und bezieht sich nicht auf die Arbeit organisationseigener Abteilungen der jeweiligen Auftraggeber.

Quellen: 

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Klauer, C. (2012). Ermittlungs- und Detektivdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 498-505). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Sofern diese Tätigkeiten von einem Unternehmen angeboten werden, das „auch Bewachungsdienstleistungen nach § 34a I 1 GewO anbieten will“ (Brauser-Jung, 2004, S. 218), ist für dieses Unternehmen eine Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 GewO erforderlich. Reine Auskunfteien bzw. Detekteien unterliegen hingegen § 38 GewO.

Die eingesetzten Mitarbeiter/Ermittler müssen jedoch keine besonderen rechtlichen Auflagen bzw. gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen oder entsprechende Nachweise vorweisen.

Der Verwaltungsaufwand für die Anmeldung eines Mitarbeiters sowie die Zuverlässigkeitsüberprüfung entfallen, sofern ihn der Unternehmer langfristig nicht als Sicherheitsmitarbeiter für Tätigkeiten nach § 34a GewO einsetzen will, deren Ausübung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung des Mitarbeiters erfordert.

Der Unternehmer muss jedoch sicherstellen, dass er über Mitarbeiter/Ermittler verfügt, die die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Fähigkeiten haben (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand).

Es wird angenommen, dass für die Durchführung dieser Tätigkeit eine enge und regelmäßige Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderlich ist.[1]

[1] Anm.: Die Analyse beschränkt sich auf die Durchführung dieser Schutzleistung durch unternehmensexterne Anbieter und bezieht sich nicht auf die Arbeit organisationseigener Abteilungen der jeweiligen Auftraggeber.

Quellen: 

Brauser-Jung, G. (2004). Das überwachungsbedürftige Sicherheitsgewerbe des § 38 I 1 Nr. 2 und 5 GewO – zum rechtlichen Rahmen des Detektivgewerbes und des Gebäudesicherungseinrichtungsgewerbes. In R. Stober, & H. Olschok (Hrsg.), Handbuch des Sicherheitsgewerberechts (S. 207-221). München: Verlag C. H. Beck.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Es handelt sich um eine Tätigkeit, für die derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Aus- oder Fortbildungen bestehen.

Es handelt sich um eine Tätigkeit, die derzeit von einer Vielzahl von Berufsgruppen durchgeführt wird, deren Angehörige viele unterschiedliche Qualifizierungsniveaus  haben.

Die für die Durchführung der Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten gehen dabei über die Kenntnisse hinaus, die im Rahmen der gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen für Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe nach § 34a Abs. 1a GewO (Unterrichtung, Sachkunde) vermittelt werden. In Abhängigkeit von den Anforderungen des jeweiligen Auftrags sind z. B. besondere rechtliche, betriebswirtschaftliche sowie auch technische Kenntnisse bzw. Erfahrung erforderlich (z. B. Kenntnisse/Erfahrungen für die Bereiche: Observation, Befragungen, verdeckte Ermittlungen, IT-Fachwissen, Spezialtechnikfachwissen, Beweissicherung) (vgl. Klauer, Ermittlungsdienste, 2012, S. 503 f.).

Die in der vorliegenden Beschreibung aufgeführten Tätigkeiten bzw. die hierfür erforderlichen Fähigkeiten können auf verschiedene Weise erworben werden. So werden Kenntnisse zur Ermittlung und Beweissicherung in Masterstudiengängen (z. B. Sicherheitsmanagement, Kriminalistik) vermittelt. Darüber hinaus führen auch spezialisierte Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer Tätigkeiten in diesem Bereich aus, ebenso wie ehemalige Polizisten oder Angehörige von Nachrichtendiensten, die aufgrund ihrer früheren Verwendungen über einschlägige Kenntnisse verfügen. Neben den genannten Studienabschlüssen können auch spezielle Zertifikate erworben werden. Ebenso gibt es Angebote für entsprechende Weiterbildungsmodule. Diese richten sich dann z. B. an Mitarbeiter von Detekteien oder Mitarbeiter von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen (vgl. Klauer, Ermittlungsdienste, 2012, S. 504).[1]

[1] Anm.: Die Analyse beschränkt sich auf die Durchführung dieser Schutzleistung durch unternehmensexterne Anbieter und bezieht sich nicht auf die Arbeit organisationseigener Abteilungen der jeweiligen Auftraggeber.

Quellen:

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Klauer, C. (2012). Ermittlungs- und Detektivdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 498-505). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Die Durchführung innerbetrieblicher Ermittlungen wird derzeit von einer Vielzahl konkurrierender privater Akteure (u. a. Detekteien, Sicherheitsdienstleistungsunternehmen) angeboten.[1] Zwar bestehen keine besonderen Eintrittshürden für diesen Dienstleistungsbereich, allerdings muss der jeweilige Anbieter über Mitarbeiter verfügen, deren Expertise zur Erfüllung entsprechender Aufträge befähigt (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). Das Spektrum der von einem Auftraggeber geforderten Fähigkeiten ist dabei äußerst vielfältig, z. B. Kenntnisse/Erfahrungen für die Bereiche: Observation, Befragungen, verdeckte Ermittlungen, IT-Fachwissen, Spezialtechnikfachwissen, Beweissicherung (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. Klauer, Ermittlungsdienste, 2012, S. 503 f.). Dies begrenzt den Kreis der Anbieter dieser Schutzleistung.

 

[1] Anm.: Die Analyse beschränkt sich auf die Durchführung dieser Schutzleistung durch unternehmensexterne Anbieter und bezieht sich nicht auf die Arbeit organisationseigener Abteilungen der jeweiligen Auftraggeber.

Quelle:

Klauer, C. (2012). Ermittlungs- und Detektivdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 498-505). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Betriebswirtschaftlich – Katastrophenschutz – Vorhalten und Betrieb von Leitstellen

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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

In Deutschland halten private Sicherheitsdienstleister derzeit weder Leitstellen für den Katastrophenschutz vor noch betreiben sie sie in diesem Zusammenhang. Entsprechend existieren keine besonderen tarifvertraglichen Regelungen.

Je nach Bundesland existieren gegenwärtig für Mitarbeiter in Rettungsleitstellen unterschiedliche Lohn-/Gehaltsmodelle einschließlich der Beamtenbesoldung. 

Zum Vergleich – Notruf- und Serviceleitstelle: In den Lohn-/Entgeltgruppen, in denen die Tätigkeiten von Mitarbeitern in Notruf- und Serviceleitstellen (z. B. NSL-Fachkraft) abgebildet sind, sind gemäß den diesbezüglichen tarifvertraglichen Regelungen der einzelnen Bundesländer (Stand: November 2022) Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 12,42 Euro-16,79 Euro vereinbart (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1] 

Die Zahlung der Zuschläge (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag) wären bei dieser Schutzleistung ggf. ebenfalls zu berücksichtigen. Diese variieren je nach Bundesland (vgl. BDSW Entgeltübersicht, 2022).[2]

Die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter dürfte von den Anforderungen und der Schutzobjektanzahl der jeweiligen Aufträge abhängen.

 

[1] Anm.: Weitere Regelungen hinsichtlich der Entlohnung sind unternehmens- und/oder auftragsabhängig. Welche Lohn-/Entgeltgruppen zur Bewertung heranzuziehen sind, hängt von den jeweiligen Anforderungen des Auftraggebers ab. Sollten Auftraggeber z. B. den Einsatz von Fachkräften für Schutz und Sicherheit fordern, sind die entsprechenden Lohn-/Entgeltgruppen zu beachten.

[2] Anm.: Teilweise existieren in einzelnen Bundesländern besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen bez. der Zahlung von Zuschlägen (z. B. bestimmte Zeitkorridore für den Nachtzuschlag/Sonntagszuschlag).

Quellen: 

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Entgeltübersicht für Sicherheitsmitarbeiter in ausgewählten Entgeltgruppen ohne Zulagen in € (Stand: 1. Oktober 2022). Abgerufen am 2. November 2022 von https://www.bdsw.de/images/tarifuebersichten/2022/Uebersicht_Entgelt_2022_1001b.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

Bei der hier beschriebenen Schutzleistung wird davon ausgegangen, dass folgende Ausstattungsgegenstände bzw. FEM, die zur Erfüllung der Tätigkeit infrage kommen, vom Sicherheitsdienstleister zur Erfüllung des Auftrags gestellt werden bzw. gestellt werden können: Funk- und Kommunikationstechnik und Betrieb einer Leitstelle (vgl. § 10 DGUVV 23; vgl. Zu § 10 DGUVV 24; siehe Klauer, 2012; siehe Scholze & Siemon, 2018, S. 65 f.), die den besonderen Anforderungen des Katastrophenschutzes genügt.[1]

So erfordern Leitstellen, die im Rahmen des Katastrophenschutzes eingesetzt werden, andere technische Merkmale als Notruf- und Serviceleitstellen privater Sicherheitsdienstleister. Betreiber letzterer Leitstellen müssten z. B. in Plattformen oder Funktechnik investieren, die von behördlicher Seite genutzt werden (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben – BOS), um ihre Leitstellen für den Einsatz im Rahmen des Katastrophenschutzes funktionsfähig zu machen.

 

[1] Ggf. sind bzw. wären im Zusammenhang mit der Erfüllung von Normen (Z. B. DIN EN 50518, DIN VDE V 0827-11) weitere Kosten zu berücksichtigen.

Quellen: 

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Hahn, J. (2012). Notruf- und Serviceleitstellen. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 386-397). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Sollten Notruf- und Serviceleitstellen bzw. entsprechend ausgestattete Leitstellen privater Sicherheitsdienstleister in die Maßnahmen des Katastrophenschutzes mit einbezogen werden, so ist anzunehmen, dass eine enge Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderlich ist, z. B. hinsichtlich der Koordination von Einsätzen, Bereitstellung individuell geschützter aktueller Daten, Einsatzplänen etc. Auch bezüglich der Personalakquise wäre vor dem Hintergrund der erforderlichen Mindestqualifikationen der Mitarbeiter ein erhöhter Aufwand zu erwarten (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand).

Zum Vergleich – Notruf- und Serviceleitstelle: Für den Einsatz von NSL-Fachkräften, könnten eine weitere Personalakquise und weitere (Weiter-)Qualifikationen erforderlich sein, da diese Tätigkeit eine entsprechende Fachqualifikation erfordert (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. BDSW Ausbildung, 2018).

Quelle: 

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Sollten Notruf- und Serviceleitstellen bzw. entsprechend ausgestattete Leitstellen privater Sicherheitsdienstleister in die Maßnahmen des Katastrophenschutzes mit einbezogen werden, ist davon auszugehen, dass die einzusetzenden Mitarbeiter für den Einsatz im Rahmen des Katastrophenschutzes mindestens weiter zu qualifizieren sind. Zwar bestehen je nach Bundesland derzeit unterschiedliche Anforderungen an Personal, das in Rettungsleitstellen eingesetzt wird. Auch wie diese Qualifikationen (z. B. feuerwehrtechnische, rettungsdienstliche und Katastrophenschutz-Module) erworben werden können/müssen, ist nicht einheitlich geregelt. Es ist aber mindestens eine mehrwöchige Fort- bzw. Weiterbildung einzukalkulieren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Personal regelmäßig an Einsatzübungen des örtlichen Katastrophenschutzes mitwirken müsste. Dementsprechende Kosten – durch den Ausfall des betroffenen Personals in diesem Zeitraum und den dadurch möglicherweise notwendigen zusätzlichen Personaleinsatz – sind einzukalkulieren (siehe auch: Kosten für Lohn und/oder Gehalt).[1]

Zum Vergleich – Notruf- und Serviceleitstelle: Beim Einsatz von NSL-Fachkräften ist eine entsprechende Fachqualifikation erforderlich (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand) (vgl. BDSW Ausbildung, 2018).

[1] Anm.: Weitere Maßnahmen zur spezifischen Vorbereitung des Mitarbeiters (z. B. Schulungen, Weiterbildungen) wären unternehmensabhängig.

Quelle: 

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Einschränkungen für diesen möglichen zukünftigen Dienstleistungsbereich könnten sich insbesondere vor dem Hintergrund der Forderung nach den besonderen Qualifikationen für Personal in Rettungsleitstellen ergeben. Die diesbezüglichen Anforderungen sind zwar je nach Bundesland unterschiedlich, sodass diese Qualifikationen ggf. in einigen Regionen schneller erworben werden könnten als in anderen, jedoch sind in jedem Fall mehrwöchige Fort- und Weiterbildungen einzukalkulieren (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand/Verwaltungsaufwand). Hinzu kommen die besonderen Anforderungen an die technische Ausstattung mit den entsprechenden Zusatzkosten (siehe auch: Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel) sowie ein hoher Verwaltungsaufwand bezüglich der Organisationsanforderungen für das Vorhalten bzw. den Betrieb einer Rettungsleitstelle (z. B. Koordinationsaufwand) (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). 

Betriebswirtschaftlich – Schutz polizeilicher Liegenschaften

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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.[1]

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

 

[1] Anm.: Existierende tarifvertragliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Tarifbindung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Mitglieder des BDSW sind satzungsgemäß an die Tarifverträge gebunden. Werden die Tarifverträge vom jeweiligen Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt, gelten sie für alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, im für allgemeinverbindlich erklärten Umfang. Da die Lohnkosten mit ca. 90 % Hauptbestandteil der Kosten für Sicherheitsdienstleistungen sind, ist eine hohe Tarifbindung wichtig für einen fairen Wettbewerb. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat daher eine sehr große Bedeutung.

Für Tätigkeiten von Sicherheitsmitarbeitern zum Schutz von Liegenschaften und Objekten von Landes- und Bundespolizei existieren in vier Bundesländern entsprechende tarifvertragliche Reglungen bzw. Lohn-/Entgeltgruppen. Diese liegen zwischen 13,35 Euro-13,42 Euro (Stand: November 2022) (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).  

Für die übrigen Bundesländer sind im vorliegenden Fall die Lohn-/Entgeltgruppen zum Vergleich heranzuziehen, in denen die Tätigkeiten von Mitarbeiten im Objektschutzdienst abgebildet sind. Derzeit (Stand: November 2022) liegen die Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 12,00 Euro-13,00 Euro. Darüber hinaus können ebenfalls tarifvertragliche Regelungen für Tätigkeiten von Mitarbeitern im Pforten- und Empfangsdienst zum Vergleich herangezogen werden. In Abhängigkeit vom Umfang der zu verrichtenden Aufgaben sind hier zwischen 13,00 Euro-14,49 Euro vereinbart (Stand: November 2022) (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1]

Die Zahlung von Zuschlägen (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag) ist bei dieser Schutzleistung ebenfalls zu berücksichtigen. Diese variieren je nach Bundesland (vgl. BDSW Entgeltübersicht, 2022).[2]

Es können weitere Kosten für Zulagen anfallen, wenn Diensthunde zum Einsatz kommen, sofern entsprechende tarifvertragliche Regelungen im jeweiligen Bundesland bestehen.[3]

Hundeführer müssen ihre Befähigung einmal jährlich nachweisen (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. § 15 DGUVV 23; vgl. Zu § 15 DGUVV 24). Auch diesbezüglich können weitere Kosten anfallen.

Die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter hängt von den Anforderungen des jeweiligen Auftrags ab. Sie kann also z. B. abhängig von der Größe der zu betreuenden Liegenschaft oder der Anzahl der zu betreuenden Zugänge und Zufahrten sein.

 

[1] Anm.: Weitere Regelungen hinsichtlich der Entlohnung sind unternehmens- und/oder auftragsabhängig. Welche Lohn-/Entgeltgruppen zur Bewertung heranzuziehen sind, hängt von den jeweiligen Anforderungen des Auftraggebers ab. So können die Aufgaben im vorliegenden Fall Objektschutzdienst, Pforten- und Empfangsdienste sowie ggf. die Durchführung weiterer Servicedienstleistungen wie Telefonannahme und –weiterleitung umfassen. Sollten Auftraggeber z. B. den Einsatz von Fachkräften für Schutz und Sicherheit fordern, sind ebenfalls die entsprechenden Lohn-/Entgeltgruppen zu beachten.

[2] Anm.: Teilweise existieren in einzelnen Bundesländern besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen bez. der Zahlung von Zuschlägen (z. B. bestimmte Zeitkorridore für den Nachtzuschlag/Sonntagszuschlag).

[3] Anm.: Weitere Zulagen (z. B. für Schichtführer) sind den einzelnen Tarifverträgen zu entnehmen.

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Entgeltübersicht für Sicherheitsmitarbeiter in ausgewählten Entgeltgruppen ohne Zulagen in € (Stand: 1. Oktober 2022). Abgerufen am 2. November 2022 von https://www.bdsw.de/images/tarifuebersichten/2022/Uebersicht_Entgelt_2022_1001b.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Bei der hier beschriebenen Schutzleistung wird davon ausgegangen, dass folgende Ausstattungsgegenstände bzw. FEM, die zur Erfüllung der Tätigkeit infrage kommen, vom Sicherheitsdienstleister zur Erfüllung des Auftrags gestellt werden bzw. gestellt werden können: persönliche Schutzausrüstung, Wächterkontrollsysteme; (elektronische) Wachbücher, sonstige, für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Ausrüstungsgegenstände (z. B. Taschenlampen), Funk- und Kommunikationstechnik, ggf. Fahrzeuge, ggf. Diensthunde (vgl., §§ 10, 12 DGUVV 23; vgl. Zu §§ 10, 12 DGUVV 24; siehe Klauer, 2012; siehe Scholze & Siemon, 2018, S. 65 f.). 

Ggf. sind vor Ort bereits vom Auftraggeber gestellte bzw. durch einen Anbieter von Sicherheitstechnik errichtete Ausstattungsgegenstände bzw. FEM vorhanden (z. B. Gefahrenmanagementsysteme (Einbruchmeldetechnik, Videoüberwachungssysteme, Brandmeldeanlagen); Zutrittskontrollsysteme; Kontrolltechnik wie Detektoren zur Erkennung gefährlicher Gegenstände (Metalldetektor-Tore; Handsonden), PC-Anlagen), in deren Bedienung der Mitarbeiter aber noch eingewiesen werden muss.

Regelungen bezüglich der Ausstattung der Mitarbeiter mit Dienstkleidung und Dienstausweis sind den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen sowie der Bewachungsverordnung zu entnehmen (vgl. §§ 18, 19 BewachV; vgl. BDSW Bundesweite Tarifverträge, 2022; vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1]

 

[1] Ggf. sind im Zusammenhang mit der Erfüllung von Normen (z. B. DIN 77200) weitere Kosten zu berücksichtigen.

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Bundesweite Tarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/bundesweite-tarifvertraege.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Laut DIHK-Fachkräftereport 2020 zählt die Sicherheitswirtschaft zu den Branchen, die große Probleme bei der Stellenbesetzung haben (79 % aller Unternehmen) (vgl. DIHK, 2020, S. 6; vgl. BDSW Arbeitskräftemangel, 2018).

Für die Durchführung von Tätigkeiten zum Schutz polizeilicher Liegenschaften sind derzeit die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung oder Sachkunde gemäß § 34a GewO erforderlich (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand). Die Unterrichtung hat einen Umfang von 40 Stunden, für die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung sollten mehrere Wochen einkalkuliert werden (vgl. BDSW Ausbildung, 2018). Eine kurzfristige Personalakquise ist nur dann möglich, wenn die entsprechenden Prüfungstermine der Industrie- und Handelskammern zeitnah liegen.

Sollte der Einsatz von Diensthunden angefordert werden, dürfen in diesem Zusammenhang nur Sicherheitsmitarbeiter eingesetzt werden, die die entsprechende Befähigung zum Hundeführer nachweisen können (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. § 15 DGUVV 23; vgl. Zu § 15 DGUVV 24). Hier sind ggf. eine weitere Personalakquise und weitere (Weiter-)/Qualifikationen erforderlich.

Die Bearbeitungsdauer der Anmeldungen im Bewacherregister/Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 34a Abs. 1a S. 3 GewO (mindestens: unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des  Bundeszentralregistergesetzes, Stellungnahme Landespolizei/zentrale Polizeidienststelle/LKA) ist nicht einheitlich und teilweise langwierig. Auch die Kosten für die Anmeldung eines neuen Sicherheitsmitarbeiters können aufgrund fehlender bundeseinheitlicher Gebührensätze nicht bewertet werden. 

Da polizeiliche Liegenschaften zu besonders gefährdeten Objekten (Symbolcharakter) zählen, ist hier ein höherer Aufwand für die Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu erwarten. Diesem Charakter der zu schützenden Objekte werden jedoch die öffentlichen Ausschreibungen bez. dieser Schutzleistung nicht gerecht, da hier oftmals der Preis das einzige ausschlaggebende Auftragskriterium ist und nicht Qualitätskriterien wie etwa die Qualifizierung der Mitarbeiter. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass die Landespolizei oder Bundespolizei als Nutzer dieser Liegenschaften diese nicht immer selbst verwalten und folglich die Sicherheitsdienstleistung teilweise ohne jegliche Einflussnahme auf eine Vergabeentscheidung an einen Immobilienverwalter ausgeschrieben und vergeben werden. 

 

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (26. März 2018). Sicherheitsbranche: Trotz Umsatzrückgang – Arbeitskräftemangel wird immer größer. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/presse/bdsw-pressemitteilungen/sicherheitsbranche-trotz-umsatzrueckgang-arbeitskraeftemangel-wird-immer-groesser.

Deutscher Industrie- und Handelskammertag. (Februar 2020). Fachkräftesuche bleibt Herausforderung. DIHK-Report Fachkräfte 2020. Berlin: o. V.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Für Mitarbeiter, die zum Schutz polizeilicher Liegenschaften eingesetzt werden sollen, bestehen derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Aus- oder Fortbildungen.

Sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die dem Objektschutzdienst zuzuordnen sind, ist anzunehmen, dass die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung oder Sachkunde gemäß § 34a GewO  erforderlich sind.

Auftragsabhängig sind (Weiter-)Qualifizierungen für Hundeführer denkbar (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). Diese Nachweise zur „Befähigung zum Hundeführer“ sind „mindestens jährlich erneut nachzuweisen“ (§ 15 DGUVV 23; Zu § 15 DGUVV 24). Dementsprechende Kosten sind einzukalkulieren (siehe auch: Kosten für Lohn und/oder Gehalt).

Ggf. ist die Forderung des Auftraggebers nach besonderen sprachlichen Qualifikationen oder PC-Kenntnissen denkbar.[1]

[1] Anm.: Weitere Maßnahmen zur spezifischen Vorbereitung des Mitarbeiters (z. B. Schulungen, Weiterbildungen) sind unternehmensabhängig. Besondere Handlungsanweisungen ergeben sich außerdem aus der jeweiligen Dienstanweisung (vgl. § 17 BewachV; vgl. § 4 DGUVV 23; vgl. Zu § 4 DGUVV 24). Ggf. sind im Zusammenhang mit der Erfüllung von Normen (z. B. DIN 77200) Zertifizierungskosten zu berücksichtigen.

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Sonstige Kosten: Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung: Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie über einen hinreichenden Versicherungsschutz verfügen, der alle Risiken absichert, die sich aus den jeweiligen Aktivitäten bzw. Aufträgen ergeben können, z. B., wenn Diensthunde zum Einsatz kommen (vgl. Scholze & Siemon, 2008, S. 58 ff.). Die in § 14 BewachV festgelegten Mindesthöhen der Versicherungssummen reichen hier in der Regel nicht aus. Der BDSW empfiehlt seinen „Mindeststandard Betriebshaftpflicht“.

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Die in der Beschreibung der Schutzleistung benannten Tätigkeiten, die den Bereichen Objektschutzdienst und Pforten-/Empfangsdienst zugeordnet werden können, werden derzeit von den meisten privaten Sicherheitsdienstleistungsunternehmen angeboten. Es bestehen keine besonderen Eintrittshürden für diesen Dienstleistungsbereich (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand).

Betriebswirtschaftlich – Schutz von Flüchtlingsunterkünften

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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.[1]

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

 

[1] Anm.: Existierende tarifvertragliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Tarifbindung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Mitglieder des BDSW sind satzungsgemäß an die Tarifverträge gebunden. Werden die Tarifverträge vom jeweiligen Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt, gelten sie für alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, im für allgemeinverbindlich erklärten Umfang. Da die Lohnkosten mit ca. 90 % Hauptbestandteil der Kosten für Sicherheitsdienstleistungen sind, ist eine hohe Tarifbindung wichtig für einen fairen Wettbewerb. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat daher eine sehr große Bedeutung.

Im vorliegenden Fall sind die Lohn-/Entgeltgruppen zum Vergleich heranzuziehen, in denen die Tätigkeiten von Mitarbeitern in bzw. zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften abgebildet sind. Derzeit (Stand: November 2022) liegen die Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 12,00 Euro-14,49 Euro (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1] 

Die Zahlung von Zuschlägen (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag) ist bei dieser Schutzleistung ebenfalls zu berücksichtigen. Diese variieren je nach Bundesland (vgl. BDSW Entgeltübersicht, 2022).[2]

Zulagen für Mitarbeiter, die in Tätigkeitsfeldern in bzw. zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften tätig sind, sind teilweise tarifvertraglich vereinbart und variieren zwischen 25 Cent-1,50 Euro. Diese Zulagen sind in der obigen Einstufung mit berücksichtigt.[3]

Derzeit existieren keine rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter, der BDSW vertritt jedoch die Position: „Die Einhaltung des 4-Augen-Prinzips durch zwei anwesende Sicherheitsmitarbeiter:innen am jeweiligen Ort ist gemäß Durchführungsanweisung zu § 7 DGUVV 23 oder nachfolgender berufsgenossenschaftlicher Regelwerke sicherzustellen […] Darüber hinaus muss die Anzahl der Sicherungskräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Flüchtlinge sowie zur Sicherheitslage stehen. Für die ersten 50 Flüchtlinge in einem Objekt ist der Einsatz von mindestens zwei Sicherheitsmitarbeitern/Sicherheitsmitarbeiterinnen erforderlich. Das Verhältnis muss ab 51 Flüchtlingen zwei weiteren Sicherheitsmitarbeiter jeweils pro weitere 50 Flüchtlinge umfassen.“ (BDSW Flüchtlingsunterkünfte, 2021., S. 4).

 

[1] Anm.: Weitere Regelungen hinsichtlich der Entlohnung sind unternehmens- und/oder auftragsabhängig. Sollten Auftraggeber z. B. den Einsatz von Fachkräften für Schutz und Sicherheit fordern, sind die entsprechenden Lohn-/Entgeltgruppen zu beachten. 

[2] Anm.: Teilweise existieren in einzelnen Bundesländern besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen bez. der Zahlung von Zuschlägen (z. B. bestimmte Zeitkorridore für den Nachtzuschlag/Sonntagszuschlag).

[3] Anm.: Weitere Zulagen (z. B. für Schichtführer) sind den einzelnen Tarifverträgen zu entnehmen.

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Entgeltübersicht für Sicherheitsmitarbeiter in ausgewählten Entgeltgruppen ohne Zulagen in € (Stand: 1. Oktober 2022). Abgerufen am 2. November 2022 von https://www.bdsw.de/images/tarifuebersichten/2022/Uebersicht_Entgelt_2022_1001b.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2021). Leitfaden des BDSW zum Schutz von Flüchtlingseinrichtungen oder -unterkünften für öffentliche Auftraggeber. Abgerufen am 19. Oktober 2021 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/Leitfaden_Fluechtlingsunterkuenfte_2021.pdf

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Bei der hier beschriebenen Schutzleistung wird davon ausgegangen, dass folgende Ausstattungsgegenstände bzw. FEM, die zur Erfüllung der Tätigkeit infrage kommen, vom Sicherheitsdienstleister zur Erfüllung des Auftrags gestellt werden bzw. gestellt werden können: persönliche Schutzausrüstung (z. B. Handschuhe), sonstige, für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Ausrüstungsgegenstände (z. B. Taschenlampen, Erste-Hilfe-Ausrüstung), Funk- und Kommunikationstechnik (vgl. § 10 DGUVV 23; vgl. Zu § 10 DGUVV 24; siehe Klauer, 2012; siehe Scholze & Siemon, 2018, S. 65 f.). 

Ggf. sind vor Ort bereits vom Auftraggeber gestellte bzw. durch einen Anbieter von Sicherheitstechnik errichtete Ausstattungsgegenstände vorhanden (z. B. Videoüberwachungssysteme, Einbruchmeldetechnik, Brandschutzsysteme), in deren Bedienung der Mitarbeiter aber noch eingewiesen werden muss.

Regelungen bezüglich der Ausstattung der Mitarbeiter mit Dienstkleidung und Dienstausweis sind den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen sowie der Bewachungsverordnung zu entnehmen (vgl. §§ 18, 19 BewachV; vgl. BDSW Bundesweite Tarifverträge, 2022; vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Bundesweite Tarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/bundesweite-tarifvertraege.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Laut DIHK-Fachkräftereport 2020 zählt die Sicherheitswirtschaft zu den Branchen, die große Probleme bei der Stellenbesetzung haben (79 % aller Unternehmen) (vgl. DIHK, 2020, S. 6; vgl. BDSW Arbeitskräftemangel, 2018).

Für Mitarbeiter, die zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften eingesetzt werden, sind derzeit die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung oder Sachkunde gemäß § 34a GewO erforderlich. Für Mitarbeiter „in leitender Funktion“ ist jedoch mindestens eine „erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung“ vorgeschrieben (§ 34a Abs. 1a S. 2 Nr. 4 GewO) (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand). Der BDSW empfiehlt für die eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter:innen „[b]ei den in § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO festgelegten Aufgaben […] das Ablegen und den Nachweis der Sachkundeprüfung (IHK) innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Einsatzbeginn“ (vgl. BDSW Flüchtlingsunterkünfte, 2021, S. 4). Die Unterrichtung hat einen Umfang von 40 Stunden, für die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung sollten mehrere Wochen einkalkuliert werden (vgl. BDSW Ausbildung, 2018). Eine kurzfristige Personalakquise ist nur dann möglich, wenn die entsprechenden Prüfungstermine der Industrie- und Handelskammern zeitnah vorliegen. Zu den Abforderungen durch die Auftraggeber siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand.

Die Bearbeitungsdauer der Anmeldungen im Bewacherregister/Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 34a Abs. 1a S. 3 GewO (mindestens: unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes, Stellungnahme Landespolizei/zentrale Polizeidienststelle/LKA) ist nicht einheitlich und teilweise langwierig. Darüber hinaus sieht die Gewerbeordnung (§ 34a Abs. 1a S. 5 Nr. 1) vor, dass die Behörde zusätzlich „eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz“ einholen soll bei Wachpersonen, die mit „Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion“ beauftragt werden sollen. Darunter fallen auch die Tätigkeiten in Flüchtlingsunterkünften (Nr. 4). Auch die Kosten für die Anmeldung eines neuen Sicherheitsmitarbeiters können aufgrund fehlender bundeseinheitlicher Gebührensätze nicht bewertet werden.

 

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (26. März 2018). Sicherheitsbranche: Trotz Umsatzrückgang – Arbeitskräftemangel wird immer größer. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/presse/bdsw-pressemitteilungen/sicherheitsbranche-trotz-umsatzrueckgang-arbeitskraeftemangel-wird-immer-groesser.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2021). Leitfaden des BDSW zum Schutz von Flüchtlingseinrichtungen und -unterkünften für öffentliche Auftraggeber. Abgerufen am 19. Oktober 2021 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/Leitfaden_Fluechtlingsunterkuenfte_2021.pdf.

Deutscher Industrie- und Handelskammertag. (Februar 2020). Fachkräftesuche bleibt Herausforderung. DIHK-Report Fachkräfte 2020. Berlin: o. V.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Für Mitarbeiter, die für den Schutz von Flüchtlingsunterkünften eingesetzt werden sollen, bestehen derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Aus- oder Fortbildungen.

Nach § 34a Abs. 1a S. 2 Nr. 4 GewO haben Mitarbeiter, die „Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion“ eine „erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung“ vorzuweisen (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). Diese zählt, neben der Unterrichtung, zu den gesetzlich vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen für Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe. Der BDSW empfiehlt für die eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter:innen „[b]ei den in § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO festgelegten Aufgaben […] das Ablegen und den Nachweis der Sachkundeprüfung (IHK) innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Einsatzbeginn“ (vgl. BDSW Flüchtlingsunterkünfte, 2021, S. 4). 

Hinsichtlich der Abforderung von Qualitäts- und Qualifikationskriterien durch Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung ergibt sich kein einheitliches, vielmehr ein einzelfallbezogenes und ambivalentes Bild. Der BDSW empfiehlt jedoch besondere Qualifikationen für in Flüchtlingsunterkünften eingesetzte Einsatzleiter:innen/Führungspersonal und Sicherheitsmitarbeiter:innen (vgl. BDSW Flüchtlingsunterkünfte, 2021, S. 3 f.).[1]

[1] Anm.: Weitere Maßnahmen zur spezifischen Vorbereitung des Mitarbeiters (z. B. Schulungen, Weiterbildungen) sind unternehmensabhängig. Besondere Handlungsanweisungen ergeben sich außerdem aus der jeweiligen Dienstanweisung (vgl. § 17 BewachV; vgl. § 4 DGUVV 23; vgl. Zu § 4 DGUVV 24).

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2021). Leitfaden des BDSW zum Schutz von Flüchtlingseinrichtungen und -unterkünften für öffentliche Auftraggeber. Abgerufen am 19. Oktober 2021 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Fluechtlinge_Broschuere.pdf.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Sonstige Kosten: Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung: Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie über einen hinreichenden Versicherungsschutz verfügen, der alle Risiken absichert, die sich aus den jeweiligen Aktivitäten bzw. Aufträgen ergeben können (vgl. Scholze & Siemon, 2008, S. 58 ff.). Die in § 14 BewachV festgelegten Mindesthöhen der Versicherungssummen reichen hier in der Regel nicht aus. Der BDSW empfiehlt für den Schutz von Flüchtlingsunterkünften entsprechend einen „ausreichende[n] Versicherungsschutz gemäß BDSW-Empfehlung und Nachweis durch standardisierte Versicherungsbestätigung gemäß BDSW-Muster“ (BDSW Flüchtlingsunterkünfte, 2021, S. 6, 11).

Sonstige Kosten: Ggf. Kosten für eine Rechtsschutzversicherung, da das Einschreiten gegen Personen, deren Handlungen ein Eingreifen der Sicherheitsmitarbeiter erfordern, auch zu Gegenanzeigen der Betroffenen gegen die Sicherheitsmitarbeiter führen kann.

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2021). Leitfaden des BDSW zum Schutz von Flüchtlingseinrichtungen und -unterkünften für öffentliche Auftraggeber. Abgerufen am 19. Oktober 2021 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/Leitfaden_Fluechtlingsunterkuenfte_2021.pdf.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Es bestehen zunächst keine besonderen Eintrittshürden für diesen Dienstleistungsbereich und damit für den Kreis der Anbieter (siehe auch:  auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). Allerdings müssen Mitarbeiter in leitender Funktion eine „erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung“ vorweisen (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand/Qualifizierungsaufwand) (§ 34a GewO). Aufgrund der vielschichtigen Tätigkeiten in diesem Bereich empfiehlt der BDSW darüber hinaus für die eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter:innen „[b]ei den in § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO festgelegten Aufgaben […] das Ablegen und den Nachweis der Sachkundeprüfung (IHK) innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Einsatzbeginn“ (vgl. BDSW Flüchtlingsunterkünfte, 2021, S. 4). Zusätzlich werden besondere Qualifikationen für die in Flüchtlingsunterkünften eingesetzten Einsatzleiter:innen/Führungspersonal und Sicherheitsmitarbeiter:innen empfohlen (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. BDSW Flüchtlingsunterkünfte, 2021, S. 3 f.). So kann u. a. das Risiko von Konfrontationsunfällen gesenkt und damit die Qualität der Leistung verbessert werden.

 

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2021). Leitfaden des BDSW zum Schutz von Flüchtlingseinrichtungen und -unterkünften für öffentliche Auftraggeber. Abgerufen am 19. Oktober 2021 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/Leitfaden_Fluechtlingsunterkuenfte_2021.pdf.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Betriebswirtschaftlich – Schutz von KRITIS (Wasser- und Energieversorgung)

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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.[1]

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

 

[1] Anm.: Existierende tarifvertragliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Tarifbindung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Mitglieder des BDSW sind satzungsgemäß an die Tarifverträge gebunden. Werden die Tarifverträge vom jeweiligen Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt, gelten sie für alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, im für allgemeinverbindlich erklärten Umfang. Da die Lohnkosten mit ca. 90 % Hauptbestandteil der Kosten für Sicherheitsdienstleistungen sind, ist eine hohe Tarifbindung wichtig für einen fairen Wettbewerb. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat daher eine sehr große Bedeutung.

Für Tätigkeiten von Sicherheitsmitarbeitern, die zum Schutz kritischer Infrastrukturen oder speziell von kritischen Infrastrukturen im Bereich der Wasser- und Energieversorgung eingesetzt werden, existieren derzeit in Deutschland keine besonderen tarifvertraglichen Regelungen. Allerdings existieren besondere tarifvertragliche Regelungen für Tätigkeiten von Sicherheitsmitarbeitern im Zusammenhang mit dem Schutz von Kernkraftwerken. Diese sind, sofern noch in Betrieb, Teil der kritischen Infrastrukturen im Bereich der Energieversorgung.

Im vorliegenden Fall sind daher auch die tarifvertraglichen Regelungen aus den Bundesländern zum Vergleich heranzuziehen, in denen derzeit (Stand: November 2022) noch Kernkraftwerke zur Stromversorgung in Betrieb sind, um sich der Frage nach den Kosten für Lohn und Gehalt anzunähern. Gemäß den tarifvertraglichen Regelungen der einzelnen Bundesländer (Stand: November 2022) sind hier Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 16,04 Euro-27,22 Euro vereinbart.  Darüber hinaus sind hier die Lohn-/Entgeltgruppen zum Vergleich heranzuziehen, in denen Tätigkeiten von Sicherheitsmitarbeitern im Objektschutzdienst abgebildet sind. Derzeit (Stand: November 2022) liegen die Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 12,00 Euro-13,00 Euro (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1]

Die Zahlung von Zuschlägen (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag) ist bei dieser Schutzleistung ebenfalls zu berücksichtigen. Diese variieren je nach Bundesland (vgl. BDSW Entgeltübersicht, 2022).[2]

Es können weitere Kosten für Zulagen anfallen, wenn Schusswaffenträger und/oder Diensthunde zum Einsatz kommen, sofern entsprechende tarifvertragliche Regelungen im jeweiligen Bundesland bestehen.[3]

Hundeführer müssen ihre Befähigung einmal jährlich nachweisen (vgl. § 15 DGUVV 23; vgl. Zu § 15 DGUVV 24), Waffenträger sollten ebenfalls „regelmäßig“ bzw. „viermal jährlich“ an Schießübungen teilnehmen (§ 18 DGUVV 23; Zu § 18 DGUVV 24). Auch diesbezüglich können weitere Kosten anfallen. Zum Vergleich sollen Mitarbeiter im Objektsicherungsdienst von Kernkraftwerken vierteljährlich „mindestens eine Fortbildungsveranstaltung einschließlich Schießausbildung und Rechtskundeunterricht“ erhalten (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (Anforderungen Objektsicherungsdienst, 2008). Auch hier sind entsprechende Kosten einzukalkulieren.

Die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter richtet sich nach den Anforderungen des jeweiligen Auftrags. Sie kann u. a. von der Größe des zu schützenden Objekts bzw. der zu schützenden Fläche abhängen. Zum Vergleich richtet sich die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter im Objektsicherungsdienst von Kernkraftwerken u. a. nach der „Beschaffenheit des Betriebsgeländes“, der „Stärke der Belegschaft“, nach „örtliche[n] Gegebenheiten, insbesondere Zahl und Größe der Sicherungsbereiche“ (Anforderungen Objektsicherungsdienst, 2008).

 

 

[1] Anm.: Weitere Regelungen hinsichtlich der Entlohnung sind unternehmens- und/oder auftragsabhängig. Sollten Auftraggeber (außer Betreiber von Kernkraftwerken) z. B. den Einsatz von Fachkräften für Schutz und Sicherheit fordern, sind die entsprechenden Lohn-/Entgeltgruppen zu beachten. 

[2] Anm.: Teilweise existieren in einzelnen Bundesländern besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen bez. der Zahlung von Zuschlägen (z. B. bestimmte Zeitkorridore für den Nachtzuschlag/Sonntagszuschlag). 

[3] Anm.: Weitere Zulagen (z. B. für Schichtführer) sind den einzelnen Tarifverträgen zu entnehmen.

Quellen:
Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen Bek. d. BMU v. 4.7.2008 – RS I 6 – 13 151-6/17 und RS I 6 – 13 151-6/17.1. (2008).

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Entgeltübersicht für Sicherheitsmitarbeiter in ausgewählten Entgeltgruppen ohne Zulagen in € (Stand: 1. Oktober 2022). Abgerufen am 2. November 2022 von https://www.bdsw.de/images/tarifuebersichten/2022/Uebersicht_Entgelt_2022_1001b.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Bei der hier beschriebenen Schutzleistung wird davon ausgegangen, dass folgende Ausstattungsgegenstände bzw. FEM, die zur Erfüllung der Tätigkeit infrage kommen, vom Sicherheitsdienstleister zur Erfüllung des Auftrags gestellt werden bzw. gestellt werden können:  persönliche Schutzausrüstung, Hilfsmittel (z. B. Taschenlampen), Funk- und Kommunikationstechnik, digitale Reportingsysteme, ggf. Gefahrenmeldeanlagen (z. B. Videoüberwachungssysteme, Einbruchmeldetechnik), ggf. Drohnen (zur Bestreifung des Geländes und zur Aufklärung), ggf. Diensthunde, ggf. Dienstwaffen (vgl. §§ 10, 12, 19 DGUVV 23; vgl. Zu §§ 10, 12, 19 DGUVV 24; siehe Klauer, 2012; siehe Scholze & Siemon, 2018, S. 65 f.). 

Ggf. sind vor Ort bereits vom Auftraggeber gestellte bzw. durch einen Anbieter von Sicherheitstechnik errichtete Ausstattungsgegenstände bzw. FEM vorhanden (z. B. Videoüberwachungssysteme, Einbruchmeldetechnik, Brandmeldeanlagen, Funk- und Kommunikationstechnik), in deren Bedienung der Mitarbeiter aber noch eingewiesen werden muss. 

Regelungen bezüglich der Ausstattung der Mitarbeiter mit Dienstkleidung und Dienstausweis sind den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen sowie der Bewachungsverordnung zu entnehmen (vgl. §§ 18, 19 BewachV; vgl. BDSW Bundesweite Tarifverträge 2022; vgl. BDSW Ländertarifverträge 2022).

Für Tätigkeiten im Objektsicherungsdienst von Kernkraftwerken sind Details zur Ausrüstung vorgeschrieben (Dienstkleidung, Dienstwaffen, Sprechfunkgeräte, Signalgeber, Reizstoffsprühgeräte u. a.) (vgl. Anforderungen Objektsicherungsdienst, 2008).

 

Quellen: 

Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen Bek. d. BMU v. 4.7.2008 – RS I 6 – 13 151-6/17 und RS I 6 – 13 151-6/17.1. (2008).

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Bundesweite Tarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/bundesweite-tarifvertraege

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Laut DIHK-Fachkräftereport 2020 zählt die Sicherheitswirtschaft zu den Branchen, die große Probleme bei der Stellenbesetzung haben (79 % aller Unternehmen) (vgl. DIHK, 2020, S. 6; vgl. BDSW Arbeitskräftemangel, 2018).

Für die Durchführung von Tätigkeiten aus dem Bereich des Objektschutzdienstes bzw. speziell für Tätigkeiten im Bereich der kritischen Infrastrukturen (Wasser- und Energieversorgung (außer Kernkraftwerke)) sind derzeit die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung oder Sachkunde gemäß § 34a GewO erforderlich. Die Unterrichtung hat einen Umfang von 40 Stunden, für die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung sollten mehrere Wochen einkalkuliert werden (vgl. BDSW Ausbildung, 2018). Eine kurzfristige Personalakquise ist nur möglich, wenn die entsprechenden Prüfungstermine der Industrie- und Handelskammern zeitnah liegen.

Handelt es sich jedoch um Tätigkeiten, die dem Schutz von Kernkraftwerken zuzuordnen sind, liegen besondere Anforderungen an die eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter vor (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand).

Sollte der Einsatz von Diensthunden angefordert werden, dürfen in diesem Zusammenhang nur Sicherheitsmitarbeiter eingesetzt werden, die die entsprechende Befähigung zum Hundeführer nachweisen können (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. § 15 DGUVV 23; vgl. Zu § 15 DGUVV 24). Hier sind ggf. eine weitere Personalakquise und weitere (Weiter-)/Qualifikationen erforderlich.

Sollte der Einsatz von Waffenträgern angefordert werden, dürfen in diesem Zusammenhang nur Sicherheitsmitarbeiter eingesetzt werden, die die entsprechende Waffensachkunde nachweisen können (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. § 18 DGUVV 23; vgl. Zu § 18 DGUVV 24; vgl. § 4 Abs. 3 WaffG). Hier sind ggf. eine weitere Personalakquise und weitere (Weiter-)/Qualifikationen erforderlich.

Die Bearbeitungsdauer der Anmeldungen im Bewacherregister/Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 34a Abs. 1a S. 3 GewO (mindestens: unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes, Stellungnahme Landespolizei/zentrale Polizeidienststelle/LKA) ist nicht einheitlich und teilweise langwierig. Dies gilt auch für die Anmeldung/Zuverlässigkeitsüberprüfung von Waffenträgern (vgl. § 5 WaffG) und Mitarbeitern, die zum Schutz von Kernkraftwerken eingesetzt werden sollen. Auch die Kosten für die Anmeldung eines neuen Sicherheitsmitarbeiters können aufgrund fehlender bundeseinheitlicher Gebührensätze nicht bewertet werden.

Es wird angenommen, dass bei Aufträgen zum Schutz kritischer Infrastrukturen (Wasser-/Energieversorgung) ein höherer zeitlicher Aufwand bez. der Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erforderlich ist.

 

Quellen: 

Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist. (2018).

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (26. März 2018). Sicherheitsbranche: Trotz Umsatzrückgang – Arbeitskräftemangel wird immer größer. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/presse/bdsw-pressemitteilungen/sicherheitsbranche-trotz-umsatzrueckgang-arbeitskraeftemangel-wird-immer-groesser

Deutscher Industrie- und Handelskammertag. (Februar 2020). Fachkräftesuche bleibt Herausforderung. DIHK-Report Fachkräfte 2020. Berlin: o. V.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.

Für Mitarbeiter, die im Bereich des Objektschutzdienstes eingesetzt werden sollen, bestehen derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Aus- oder Fortbildungen.[1]

Sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die dem Objektschutzdienst, außer in Bezug auf Kernkraftwerke (s. zum Vergleich unten), zuzuordnen sind, ist zunächst anzunehmen, dass die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung oder Sachkunde gemäß § 34a GewO erforderlich sind.

Auftragsabhängig sind (Weiter-)Qualifizierungen für Hundeführer (vgl. § 15 DGUVV 23; vgl. Zu § 15 DGUVV 24) sowie (Weiter-)Qualifizierungen für Waffenträger (Waffensachkunde) (vgl. § 18 DGUVV 23; vgl. Zu § 18 DGUVV 24) denkbar (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). Die Nachweise zur „Befähigung zum Hundeführer“ sind „mindestens jährlich erneut nachzuweisen“. Waffenträger sollten ebenfalls „regelmäßig“ bzw. „viermal jährlich“ an Schießübungen teilnehmen. Dementsprechende Kosten sind einzukalkulieren (siehe auch: Kosten für Lohn und Gehalt). 

Handelt es sich um Tätigkeiten, die dem Schutz von Kernkraftwerken zuzuordnen sind, müssen „Angehörige des Objektsicherungsdienstes […] innerhalb von 3 Jahren nach Einstellung den erfolgreichen Abschluss

  • einer Fachprüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum Abschluss „Geprüfte Werkschutzfachkraft“ vom 20. August 1982 (BGBl. I S. 1232),
  • einer Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit gem. der Verordnung vom 23. Juli 2002 über diese Berufsausbildung (BGBl. I S. 2757),
  • einer Fortbildungsprüfung „Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft“, die nach Maßgabe des Rahmenplanes mit Lernzielen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages vom August 2005 von einer Industrie- und Handelskammer durchgeführt wurde oder
  • eine diesen Prüfungen mindestens gleichwertige anerkannte Qualifikation mit öffentlich-rechtlichem Abschluss auf dem Gebiet „Schutz und Sicherheit“

nachweisen.

Führungspersonal des Objektsicherungsdienstes muss außerdem berufserfahren und zur Personalführung befähigt sein.“

Außerdem sollen Mitarbeiter im Objektsicherungsdienst von Kernkraftwerken vierteljährlich „mindestens eine Fortbildungsveranstaltung einschließlich Schießausbildung und Rechtskundeunterricht“ erhalten (Anforderungen Objektsicherungsdienst, 2008). Dementsprechende Kosten sind einzukalkulieren (siehe auch: Kosten für Lohn und/oder Gehalt).

 

[1] Anm.: Maßnahmen zur spezifischen Vorbereitung des Mitarbeiters (z. B. Schulungen, Weiterbildungen) sind unternehmensabhängig. Besondere Handlungsanweisungen ergeben sich außerdem aus der jeweiligen Dienstanweisung (vgl. § 17 BewachV; vgl. § 4 DGUVV 23; vgl. Zu § 4 DGUVV 24).

Quellen:

Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen Bek. d. BMU v. 4.7.2008 – RS I 6 – 13 151-6/17 und RS I 6 – 13 151-6/17.1. (2008).

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Sonstige Kosten: Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung: Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie über einen hinreichenden Versicherungsschutz verfügen, der alle Risiken absichert, die sich aus den jeweiligen Aktivitäten bzw. Aufträgen ergeben können, z. B. wenn Diensthunde und/oder Waffenträger zum Einsatz kommen (vgl. Scholze & Siemon, 2008, S. 58 ff.). Die in § 14 BewachV festgelegten Mindesthöhen der Versicherungssummen reichen hier in der Regel nicht aus. Der BDSW empfiehlt seinen „Mindeststandard Betriebshaftpflicht“.

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Die Schutzleistung „Schutz von KRITIS (Wasser- und Energieversorgung)“, inkl. des Schutzes von Kernkraftwerken wird derzeit von einigen privaten Sicherheitsdienstleistungsunternehmen erbracht. Es bestehen derzeit keine besonderen Eintrittshürden für diesen Dienstleistungsbereich, wenn man die Anforderungen aus dem Bereich des Objektschutzdienstes zugrunde legt (§ 34a GewO). Demgegenüber stehen die Anforderungen, die sich im Zusammenhang mit dem Objektsicherungsdienst von Kernkraftwerken ergeben (vgl. Anforderungen Objektsicherungsdienst, 2008). In diesem Bereich haben private Sicherheitsdienstleister vergleichsweise hohe Anforderungen hinsichtlich der eingesetzten Mitarbeiter zu erfüllen, die sich insbesondere aus den entsprechenden spezialgesetzlichen Grundlagen ergeben, die in diesem Bereich existieren (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). Unabhängig von den verschiedenen kritischen Infrastrukturen muss sichergestellt sein, dass die erforderliche Mitarbeiterzahl zum Schutz dieser Infrastruktur gestellt werden kann. Diese kann, je nach Größe des zu schützenden Objekts, stark variieren. 

 

Quellen: 

Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen Bek. d. BMU v. 4.7.2008 – RS I 6 – 13 151-6/17 und RS I 6 – 13 151-6/17.1. (2008).

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Betriebswirtschaftlich – Sicherheits- und Kontrolldienste in öffentlichen Verkehrsmitteln

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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.[1]

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

 

[1] Anm.: Existierende tarifvertragliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Tarifbindung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Mitglieder des BDSW sind satzungsgemäß an die Tarifverträge gebunden. Werden die Tarifverträge vom jeweiligen Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt, gelten sie für alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, im für allgemeinverbindlich erklärten Umfang. Da die Lohnkosten mit ca. 90 % Hauptbestandteil der Kosten für Sicherheitsdienstleistungen sind, ist eine hohe Tarifbindung wichtig für einen fairen Wettbewerb. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat daher eine sehr große Bedeutung.

Im vorliegenden Fall sind die Lohn-/Entgeltgruppen zum Vergleich heranzuziehen, in denen die Tätigkeiten von Beschäftigten im öffentlichen Personenverkehr (ÖPV) abgebildet sind. Gemäß den tarifvertraglichen Regelungen der einzelnen Bundesländer (Stand: November 2022) sind hier Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 13,00 Euro-19,35 Euro vereinbart (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1]

Die Zahlung von Zuschlägen (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag) ist bei dieser Schutzleistung ebenfalls zu berücksichtigen. Diese variieren je nach Bundesland (vgl. BDSW Entgeltübersicht, 2022).[2]

Sollte der Auftraggeber den Einsatz von Diensthunden fordern, können weitere Kosten für Zulagen anfallen, sofern entsprechende tarifvertragliche Regelungen im jeweiligen Bundesland bestehen.

Zulagen für Mitarbeiter, die Fahrausweisprüfungen durchführen, sind nur in einigen Bundesländern gesondert tarifvertraglich geregelt und liegen zwischen 35 Cent-1,00 Euro. Diese Zulagen sind in der obigen Einstufung mit berücksichtigt.[3]

Im Vergleich zu anderen Sicherheitsdienstleistungen sind Mitarbeiter im ÖPV einem erhöhten Konfrontationspotenzial ausgesetzt. Daher muss hier mit vergleichsweise mehr Ausfalltagen der Mitarbeiter und entsprechenden Folgekosten gerechnet werden (vgl. VBG, 2018, S. 28).

Die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter hängt vom Umfang des jeweiligen Auftrags und/oder der Größe des Einzugsgebietes des jeweiligen Verkehrsbetriebes ab. Beim Sicherheits- und Kontrolldienst in öffentlichen Verkehrsmitteln sollten in der Regel mindestens zwei Mitarbeiter eingesetzt werden (vgl. auch DA zu § 7 DGUVV 23).

 

[1] Anm.: Weitere Regelungen hinsichtlich der Entlohnung sind unternehmens- und/oder auftragsabhängig. Sollten Auftraggeber z. B. den Einsatz von Fachkräften für Schutz und Sicherheit fordern, sind die entsprechenden Lohn-/Entgeltgruppen zu beachten. Nicht berücksichtigt ist hier die in Bayern tarifvertraglich tarifierte U-/S-Bahnbewachung durch bewaffnetes Personal.

[2] Anm.: Teilweise existieren in einzelnen Bundesländern besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen bez. der Zahlung von Zuschlägen (z. B. bestimmte Zeitkorridore für den Nachtzuschlag/Sonntagszuschlag).

[3] Anm.: Weitere Zulagen (z. B. für Schichtführer) sind den einzelnen Tarifverträgen zu entnehmen.

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Entgeltübersicht für Sicherheitsmitarbeiter in ausgewählten Entgeltgruppen ohne Zulagen in € (Stand: 1. Oktober 2022). Abgerufen am 2. November 2022 von https://www.bdsw.de/images/tarifuebersichten/2022/Uebersicht_Entgelt_2022_1001b.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. (2018). VBG-Securityreport 2018. Analyse des Unfallgeschehens in der Branche „Sicherungsdienstleistungen. Hamburg: Jedermann-Verlag GmbH.

Bei der hier beschriebenen Schutzleistung wird davon ausgegangen, dass folgende Ausstattungsgegenstände bzw. FEM, die zur Erfüllung der Tätigkeit infrage kommen, vom Sicherheitsdienstleister zur Erfüllung des Auftrags gestellt werden bzw. gestellt werden können: persönliche Schutzausrüstung (z. B. Stichschutzweste, Tierabwehrspray), Hilfsmittel (z. B. Taschenlampen, Erste-Hilfe-Ausrüstung), Funk- und Kommunikationstechnik, ggf. Körperkameras (sog. Bodycams), ggf. Technik im Zusammenhang mit den Fahrausweisprüfungen sowie Diensthunde (vgl. §§ 10, 12 DGUVV 23; vgl. Zu §§ 10, 12 DGUVV 24; siehe Klauer, 2012; siehe Malyska, 2012; siehe Scholze & Siemon, 2018, S. 65 f.).

Ggf. sind vor Ort bereits vom Auftraggeber gestellte bzw. durch einen Anbieter von Sicherheitstechnik errichtete Ausstattungsgegenstände bzw. FEM vorhanden (z. B. Videoüberwachungssysteme, Technik im Zusammenhang mit den Fahrausweisprüfungen, Körperkameras), in deren Bedienung der Mitarbeiter aber noch eingewiesen werden muss.

Regelungen bezüglich der Ausstattung der Mitarbeiter mit Dienstkleidung und Dienstausweis sind den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen sowie der Bewachungsverordnung zu entnehmen (vgl. §§ 18, 19 BewachV; vgl. BDSW Bundesweite Tarifverträge, 2022; vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Bundesweite Tarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/bundesweite-tarifvertraege.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Malyska, A. (2012). Schutz des ÖPNV. In R. Stober, Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 422-430). Stuttgart: Boorberg.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Laut DIHK-Fachkräftereport 2020 zählt die Sicherheitswirtschaft zu den Branchen, die große Probleme bei der Stellenbesetzung haben (79 % aller Unternehmen) (vgl. DIHK, 2020, S. 6; vgl. BDSW Arbeitskräftemangel, 2018).

Sicherheitsmitarbeiter müssen für die Durchführung von „Kontrollgänge[n] im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr“ nach § 34a Abs. 1a GewO mindestens eine „erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung“ nachweisen (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand). Für die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung sollten mehrere Wochen einkalkuliert werden (vgl. BDSW Ausbildung, 2018). Eine kurzfristige Personalakquise ist nur möglich, wenn die entsprechenden Prüfungstermine der Industrie- und Handelskammern zeitnah liegen. 

Sollte der Einsatz von Diensthunden angefordert werden, dürfen in diesem Zusammenhang nur Sicherheitsmitarbeiter eingesetzt werden, die die entsprechende Befähigung zum Hundeführer nachweisen können (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. § 15 DGUVV 23; vgl. Zu § 15 DGUVV 24). Hier sind ggf. eine weitere Personalakquise und weitere (Weiter-)/Qualifikationen für Mensch und Tier erforderlich.

Die Bearbeitungsdauer der Anmeldungen im Bewacherregister/Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 34a Abs. 1a S. 3 GewO (mindestens: unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des  Bundeszentralregistergesetzes, Stellungnahme Landespolizei/zentrale Polizeidienststelle/LKA) ist nicht einheitlich und teilweise langwierig. Auch die Kosten für die Anmeldung eines neuen Sicherheitsmitarbeiters können aufgrund fehlender bundeseinheitlicher Gebührensätze nicht bewertet werden. 

Da es sich um Tätigkeiten in einem sensiblen Sicherheitsbereich handelt, ist ein permanenter Informationsaustausch mit dem Auftraggeber sowie auch ggf. den Sicherheitsbehörden erforderlich. Es erfolgt eine regelmäßige Abstimmung z. B. hinsichtlich des Einsatzgebietes (zu kontrollierende Bus-/Bahnlinien) oder zu den Auswirkungen z. B. von Großveranstaltungen im Einsatzgebiet auf den Betriebsablauf.

 

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (26. März 2018). Sicherheitsbranche: Trotz Umsatzrückgang – Arbeitskräftemangel wird immer größer. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/presse/bdsw-pressemitteilungen/sicherheitsbranche-trotz-umsatzrueckgang-arbeitskraeftemangel-wird-immer-groesser.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Deutscher Industrie- und Handelskammertag. (Februar 2020). Fachkräftesuche bleibt Herausforderung. DIHK-Report Fachkräfte 2020. Berlin: o. V.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Für Mitarbeiter, die für Sicherheits- und Kontrolldienste in öffentlichen Verkehrsmitteln eingesetzt werden sollen, bestehen derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Aus- oder Fortbildungen.

Nach § 34a Abs. 1a GewO ist für Sicherheitsmitarbeiter, die „Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum [durchführen] oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr“ tätig sind, „der Nachweis einer […] erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich“. Diese zählt, neben der Unterrichtung, zu den gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen für Beschäftigte im Sicherheitsgewerbe (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). 

Auftragsabhängig sind (Weiter-)Qualifizierungen für Hundeführer denkbar (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). Diese Nachweise zur „Befähigung zum Hundeführer“ sind „mindestens jährlich erneut nachzuweisen“ (§ 15 DGUVV 23; Zu § 15 DGUVV 24). Dementsprechende Kosten sind einzukalkulieren (siehe auch: Kosten für Lohn und/oder Gehalt).

Ggf. müssen einzelne Mitarbeiter hinsichtlich des Umgangs bzw. korrekten Einsatzes von Körperkameras (sog. Bodycams) geschult werden. Kenntnisse bez. der jeweils gültigen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen etc. sind erforderlich. Darüber hinaus ist zu empfehlen, dass die eingesetzten Mitarbeiter u. a. über Kenntnisse wie Rechtskunde, Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsmitarbeiter im öffentlichen Raum, Durchsetzung von Hausrechtsmaßnahmen, Deeskalationstechniken, Erste Hilfe, Grundlagen der Selbstverteidigung, Fremdsprachenkenntnisse verfügen.[1]

 

[1] Anm.: Weitere Maßnahmen zur spezifischen Vorbereitung des Mitarbeiters (z. B. Schulungen, Weiterbildungen) sind unternehmensabhängig. Besondere Handlungsanweisungen ergeben sich außerdem aus der jeweiligen Dienstanweisung (vgl. § 17 BewachV; vgl. § 4 DGUVV 23; vgl. Zu § 4 DGUVV 24). 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist. (2019). 

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Sonstige Kosten: Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung: Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie über einen hinreichenden Versicherungsschutz verfügen, der alle Risiken absichert, die sich aus den jeweiligen Aktivitäten bzw. Aufträgen ergeben können, z. B., wenn Diensthunde zum Einsatz kommen (vgl. Scholze & Siemon, 2008, S. 58 ff.). Die in § 14 BewachV festgelegten Mindesthöhen der Versicherungssummen reichen hier in der Regel nicht aus. Der BDSW empfiehlt seinen „Mindeststandard Betriebshaftpflicht“.

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

 

Reputation des Unternehmens: Im Zusammenhang mit dieser Schutzleistung gibt es immer wieder Konflikt- und Eskalationsfälle, die medienwirksam werden können. Dabei handelte es sich in der Vergangenheit einerseits um Angriffe von Fahrgästen auf Sicherheitsmitarbeiter, andererseits um Übergriffe von Sicherheitsmitarbeitern gegenüber Fahrgästen. 

 

Quelle:

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. (2018). VBG-Securityreport 2018. Analyse des Unfallgeschehens in der Branche „Sicherungsdienstleistungen. Hamburg: Jedermann-Verlag GmbH.

Es bestehen zunächst keine besonderen Eintrittshürden für diesen Dienstleistungsbereich. Allerdings müssen Sicherheitsmitarbeiter, die „Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum [durchführen] oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr“ tätig sind, „de[n] Nachweis einer […] erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung“ erbringen (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand) (§ 34a GewO). Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass die zur Erfüllung der geforderten Streifendienste erforderliche Mitarbeiterzahl gestellt werden kann. Diese kann, je nach Auftrag und Einsatzgebiet (Stadt-Land), stark variieren. Außerdem ist zu beachten, dass es sich um eine Tätigkeit mit einem erhöhten Konfliktpotenzial handelt. Dies kann zu vergleichsweise mehr Ausfalltagen der Mitarbeiter und entsprechenden Folgekosten führen (vgl. VBG, 2018, S. 28) (siehe auch: Kosten für Lohn und Gehalt). 

 

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. (2018). VBG-Securityreport 2018. Analyse des Unfallgeschehens in der Branche „Sicherungsdienstleistungen. Hamburg: Jedermann-Verlag GmbH.