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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen. 

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

Es handelt sich um eine Tätigkeit, die derzeit von einer Vielzahl unterschiedlicher Anbieter (u. a. Detekteien, Sicherheitsdienstleistungsunternehmen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Wirtschaftsdetekteien) und Berufsgruppen mit Angehörigen unterschiedlicher Qualifizierungsniveaus (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) angeboten und durchgeführt wird (siehe Klauer, Ermittlungsdienste, 2012).[1]

Besondere tarifvertragliche Regelungen existieren im vorliegenden Fall nicht.

Die Kosten für Lohn und Gehalt variieren in Abhängigkeit von den Anforderungen, die sich aus dem jeweiligen Auftrag ergeben (u. a. erforderliche Erfahrung/Fachwissen der Mitarbeiter/Ermittler; erforderliche Mitarbeiterzahl) und die entsprechend vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.

Die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter/Ermittler ist auftragsabhängig. Es ist zu beachten, dass Mitarbeiter mit bestimmtem Spezialfachwissen u. U. nicht regelmäßig zum Einsatz kommen können, da ihre Expertise nur unregelmäßig bzw. auftragsabhängig abgefordert bzw. benötigt wird. Dies ist insbesondere bei der Personalakquise zu bedenken (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand).

 

[1] Anm.: Die Analyse beschränkt sich auf die Durchführung dieser Schutzleistung durch unternehmensexterne Anbieter und bezieht sich nicht auf die Arbeit organisationseigener Abteilungen der jeweiligen Auftraggeber.

Quelle:
Klauer, C. (2012). Ermittlungs- und Detektivdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 498-505). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Es wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Ausstattungsgegenstände bzw. FEM je nach Umfang und Anforderungen des jeweiligen Auftrags stark variieren (Einsatz von Pkw, Spezialtechnik, Software etc.) (siehe Klauer, Ausstattung, 2012; vgl. Klauer, Ermittlungsdienste, 2012, S. 502).

Ggf. sind vor Ort bereits vom Auftraggeber gestellte Ausstattungsgegenstände bzw. FEM vorhanden (z. B. Videoüberwachungssysteme), in deren Bedienung ein von einem Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entsandter Mitarbeiter/Ermittler aber ggf. noch eingewiesen werden muss.[1]

[1] Anm.: Die Analyse beschränkt sich auf die Durchführung dieser Schutzleistung durch unternehmensexterne Anbieter und bezieht sich nicht auf die Arbeit organisationseigener Abteilungen der jeweiligen Auftraggeber.

Quellen: 

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Klauer, C. (2012). Ermittlungs- und Detektivdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 498-505). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Sofern diese Tätigkeiten von einem Unternehmen angeboten werden, das „auch Bewachungsdienstleistungen nach § 34a I 1 GewO anbieten will“ (Brauser-Jung, 2004, S. 218), ist für dieses Unternehmen eine Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 GewO erforderlich. Reine Auskunfteien bzw. Detekteien unterliegen hingegen § 38 GewO.

Die eingesetzten Mitarbeiter/Ermittler müssen jedoch keine besonderen rechtlichen Auflagen bzw. gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllen oder entsprechende Nachweise vorweisen.

Der Verwaltungsaufwand für die Anmeldung eines Mitarbeiters sowie die Zuverlässigkeitsüberprüfung entfallen, sofern ihn der Unternehmer langfristig nicht als Sicherheitsmitarbeiter für Tätigkeiten nach § 34a GewO einsetzen will, deren Ausübung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung des Mitarbeiters erfordert.

Der Unternehmer muss jedoch sicherstellen, dass er über Mitarbeiter/Ermittler verfügt, die die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Fähigkeiten haben (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand).

Es wird angenommen, dass für die Durchführung dieser Tätigkeit eine enge und regelmäßige Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderlich ist.[1]

[1] Anm.: Die Analyse beschränkt sich auf die Durchführung dieser Schutzleistung durch unternehmensexterne Anbieter und bezieht sich nicht auf die Arbeit organisationseigener Abteilungen der jeweiligen Auftraggeber.

Quellen: 

Brauser-Jung, G. (2004). Das überwachungsbedürftige Sicherheitsgewerbe des § 38 I 1 Nr. 2 und 5 GewO – zum rechtlichen Rahmen des Detektivgewerbes und des Gebäudesicherungseinrichtungsgewerbes. In R. Stober, & H. Olschok (Hrsg.), Handbuch des Sicherheitsgewerberechts (S. 207-221). München: Verlag C. H. Beck.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Es handelt sich um eine Tätigkeit, für die derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Aus- oder Fortbildungen bestehen.

Es handelt sich um eine Tätigkeit, die derzeit von einer Vielzahl von Berufsgruppen durchgeführt wird, deren Angehörige viele unterschiedliche Qualifizierungsniveaus  haben.

Die für die Durchführung der Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten gehen dabei über die Kenntnisse hinaus, die im Rahmen der gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen für Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe nach § 34a Abs. 1a GewO (Unterrichtung, Sachkunde) vermittelt werden. In Abhängigkeit von den Anforderungen des jeweiligen Auftrags sind z. B. besondere rechtliche, betriebswirtschaftliche sowie auch technische Kenntnisse bzw. Erfahrung erforderlich (z. B. Kenntnisse/Erfahrungen für die Bereiche: Observation, Befragungen, verdeckte Ermittlungen, IT-Fachwissen, Spezialtechnikfachwissen, Beweissicherung) (vgl. Klauer, Ermittlungsdienste, 2012, S. 503 f.).

Die in der vorliegenden Beschreibung aufgeführten Tätigkeiten bzw. die hierfür erforderlichen Fähigkeiten können auf verschiedene Weise erworben werden. So werden Kenntnisse zur Ermittlung und Beweissicherung in Masterstudiengängen (z. B. Sicherheitsmanagement, Kriminalistik) vermittelt. Darüber hinaus führen auch spezialisierte Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer Tätigkeiten in diesem Bereich aus, ebenso wie ehemalige Polizisten oder Angehörige von Nachrichtendiensten, die aufgrund ihrer früheren Verwendungen über einschlägige Kenntnisse verfügen. Neben den genannten Studienabschlüssen können auch spezielle Zertifikate erworben werden. Ebenso gibt es Angebote für entsprechende Weiterbildungsmodule. Diese richten sich dann z. B. an Mitarbeiter von Detekteien oder Mitarbeiter von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen (vgl. Klauer, Ermittlungsdienste, 2012, S. 504).[1]

[1] Anm.: Die Analyse beschränkt sich auf die Durchführung dieser Schutzleistung durch unternehmensexterne Anbieter und bezieht sich nicht auf die Arbeit organisationseigener Abteilungen der jeweiligen Auftraggeber.

Quellen:

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Klauer, C. (2012). Ermittlungs- und Detektivdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 498-505). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Die Durchführung innerbetrieblicher Ermittlungen wird derzeit von einer Vielzahl konkurrierender privater Akteure (u. a. Detekteien, Sicherheitsdienstleistungsunternehmen) angeboten.[1] Zwar bestehen keine besonderen Eintrittshürden für diesen Dienstleistungsbereich, allerdings muss der jeweilige Anbieter über Mitarbeiter verfügen, deren Expertise zur Erfüllung entsprechender Aufträge befähigt (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). Das Spektrum der von einem Auftraggeber geforderten Fähigkeiten ist dabei äußerst vielfältig, z. B. Kenntnisse/Erfahrungen für die Bereiche: Observation, Befragungen, verdeckte Ermittlungen, IT-Fachwissen, Spezialtechnikfachwissen, Beweissicherung (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. Klauer, Ermittlungsdienste, 2012, S. 503 f.). Dies begrenzt den Kreis der Anbieter dieser Schutzleistung.

 

[1] Anm.: Die Analyse beschränkt sich auf die Durchführung dieser Schutzleistung durch unternehmensexterne Anbieter und bezieht sich nicht auf die Arbeit organisationseigener Abteilungen der jeweiligen Auftraggeber.

Quelle:

Klauer, C. (2012). Ermittlungs- und Detektivdienste. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 498-505). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.