Juristisch – Erklärung

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Das Ziel der juristischen Analyse von Sicherheitsdienstleistungen besteht in der Herausbildung einer unverbindlichen rechtlichen Einordnung, die die zu beachtenden Rahmenbedingungen einer Schutzleistung aufzeigen soll. Da eine umfassende juristische Bewertung im Zuge dieser Analyse aufgrund der Komplexität nicht verfolgt werden kann und nur der grundlegende Rechtsrahmen veranschaulicht werden soll, sei darauf hingewiesen, dass die Ausführungen keinesfalls als juristisches Gutachten zu verstehen sind und somit keinen Anspruch haben bindende Wirkung zu entfalten.

Zusammenfassend soll die grundsätzliche rechtliche Realisierbarkeit einer Schutzleistung mit allgemeinen juristischen Analogien beschrieben werden. Daher können nur die wesentlichen Rechtsansichten dargestellt und verkürzte Meinungsstreits behandelt werden. Anhand dieser Ergebnisse soll im Fazit eingeschätzt werden, inwiefern eine Schutzleistung von Privaten aus juristischer Perspektive geleistet werden kann und ob diese an weitere Bedingungen geknüpft werden muss.

Der Aufbau der Schutzleistungsbeschreibungen soll folgende Dimensionen abdecken.

Rechtsnormen

Über die näheren Erläuterungen zu den einschlägigen deutschen Rechtsnormen soll das juristische Feld einer Schutzleistung grob abgesteckt werden. Innerhalb dieser Grenzen werden die entsprechenden Schutzleistungen aus dem rechtlichen Blickwinkel beleuchtet, um die Schutzleistung einordnen zu können. Gezielt wird dabei nur auf die wesentlichen Gesetze eingegangen. Als Ergebnis soll ein Katalog mit Normen herausgegeben werden, der eine Übersicht zu den analysierten Schutzleistungsbereichen skizzieren soll.

Rechtsprechung

Neben den Rechtsnormen stellt die Rechtsprechung die zweite Säule der rechtlichen Einordnung in der juristischen Analyse der Schutzleistungen dar. Durch bereits gefällte Entscheidungen kann die Einschätzung, wie eine Schutzleistung bzw. analog herangezogene Elemente dieser, nicht nur plastischer dargestellt, sondern auch dessen rechtshistorische Hintergründe aufgezeigt werden, die dem Verständnis dienen können.

Meinungsstreit

Sollte sich bei der Analyse der vorangegangenen Punkte herausstellen, dass das behandelte Thema einer Schutzleistung bereits juristisches Interesse oder sogar Uneinigkeit unter den Kommentatoren hervorgerufen hat, soll dieser Meinungsstreit verkürzt in der Schutzleistungsbeschreibung eingebettet werden. Da diese vertiefte Form der rechtlichen Auseinandersetzung kritische Meinungen beinhaltet, sollen nur die grundlegenden Argumente in den Beschreibungen erörtert werden.

Haftungsfragen

Da ein hohes wirtschaftliches Interesse an der Risikoabwägung bei der Entscheidung für oder gegen das Anbieten einer Schutzleistung besteht, soll dieser Frage aus juristischer Perspektive nachgegangen werden. Um diesem sensiblen Thema gerecht zu werden, soll versucht werden nur die elementarsten rechtlichen Haftungsgefahren für die Unternehmen und das Personal aufzuzeigen. Speziell sollen hier nur schutzleistungsspezifische Haftungsfragen geklärt werden. Eine vollständige Auflistung aller mit der jeweiligen Schutzleistungsausführung in Verbindung stehenden Haftungsfragen kann nicht geleistet werden. Dazu zählen insbesondere allgemeine Fragen des Arbeits- und des Datenschutzrechts sowie subsidiärer Rechtsgebiete.

Fazit

In einer übersichtlichen Zusammenfassung sollen abschließend die kontroversesten Rechtspositionen harmonisiert werden. Soweit dies jeweils möglich ist, soll eine unverbindliche Stellungnahme verdeutlichen, ob die Realisierbarkeit einer Privatisierung nicht an juristischen Hürden scheitern könnte bzw. welche Auflagen erfüllt werden müssen, um diese erfolgreich zu überwinden.

Juristisch – Campuspolizei

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Das Ziel der juristischen Analyse von Sicherheitsdienstleistungen besteht in der Herausbildung einer unverbindlichen rechtlichen Einordnung, die die zu beachtenden Rahmenbedingungen einer Schutzleistung aufzeigen soll. Da eine umfassende juristische Bewertung im Zuge dieser Analyse aufgrund der Komplexität nicht verfolgt werden kann und nur der grundlegende Rechtsrahmen veranschaulicht werden soll, sei darauf hingewiesen, dass die Ausführungen keinesfalls als juristisches Gutachten zu verstehen sind und somit keinen Anspruch haben, bindende Wirkung zu entfalten.

Zusammenfassend soll die grundsätzliche rechtliche Realisierbarkeit einer Schutzleistung mit allgemeinen juristischen Analogien beschrieben werden. Daher können nur die wesentlichen Rechtsansichten dargestellt und verkürzte Meinungsstreits behandelt werden. Anhand dieser Ergebnisse soll im Fazit eingeschätzt werden, inwiefern eine Schutzleistung von Privaten aus juristischer Perspektive geleistet werden kann und ob diese an weitere Bedingungen geknüpft werden muss.

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur Erklärung der juristischen Perspektive zu entnehmen.

Die aus dem US-amerikanischen Rechtsraum bekannte Form der hochschuleigenen Sicherheitskräfte, die auf dem Campus polizeiähnliche Rechte genießen, ist in Deutschland in dieser Ausprägung nicht bekannt. Hierzulande übernehmen Sicherheitsdienstleister bisher größtenteils Aufgabenbereiche des Objektschutzes und Empfangs- bzw. Pfortendienste. Die genauen Dienstleistungen unterscheiden sich nicht nur von Bundesland zu Bundesland, sondern von Universität zu Universität teilweise erheblich. Dreh- und Angelpunkt ist das jeweilige Hochschulgesetz und das darin fundamentierte Recht auf Ausübung des Hausrechts. Im klassischen Sinn einer Campuspolizei übernehmen die Sicherheitskräfte weitreichendere Aufgaben. Dazu können einfache Legitimationskontrollen, aber auch die Gefahrenabwehr bei sexuellen Übergriffen bis hin zu sog. „active shooter“-Angriffen auf dem Campusgebiet zählen.[1] Im Kontrast dazu gehören private Sicherheitsmitarbeiter an Universitäten, neuerdings auch an einigen Schulen, deren Handlungsspielraum im Vergleich zum transatlantischen Modell scharfe Grenzen gesetzt sind, zum Standardrepertoire.

Quelle:

[1] U.S. Department of Justice (DOJ), Bureau Of Justice Statistics (BOJ), Campus Law Enforcement, 2011–12, https://www.bjs.gov/content/pub/pdf/cle1112.pdf, abgerufen 02.08.2019.

1. Übertragung des öffentlich-rechtlichen Hausrechts – Hochschulgesetz

Grundsätzlich kann der Hausrechtsinhaber seine Rechte an Dritte delegieren, sowohl ausdrücklich durch Übertragung oder auch konkludent.[1] Auf dem Universitätsgelände hat der Universitätspräsident (oder auch Rektor) dieses Hausrecht inne. Jenes wird im Hochschulbetrieb grundsätzlich auf die Dekane und Lehrenden übertragen.[2] Genaueres ist den jeweiligen Hochschulgesetzen zu entnehmen.

Im hamburgischen Hochschulgesetz beispielsweise ist das Hausrecht wie folgt geregelt: „Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt aus. Diese Aufgaben werden als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrgenommen; sie können für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Fälle anderen Personen übertragen werden.“[3] Das öffentlich-rechtliche Hausrecht hat der Universitätspräsident inne, der dieses auf private Sicherheitsdienstleister übertragen kann.[4] In Hessen hingegen lautet der Wortlaut: „Sie oder er wahrt die Ordnung an der Hochschule und entscheidet über die Ausübung des Hausrechts.“[5] Ähnlich wie in Brandenburg, wo die Präsidentin oder der Präsident insbesondere zuständig ist für „die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts.“[6] Anhand der beiden Beispiele wird deutlich, wie unterschiedlich die Übertragung des Hausrechts von Bundesland zu Bundesland geregelt ist. Dies gilt besonders für die Übertragung des Hausrechts auf Dritte, wenn diese nicht, wie das Beispiel Hamburgs verdeutlicht, explizit im Hochschulgesetz vorgesehen ist. In der Praxis ist dies etwa im Zusammenhang mit einem Vorlesungsboykott in Hamburg vorgekommen, bei dem ein vom Präsidenten privater Ordnungsdienst für die Unterstützung des eigenen Personals bestellt wurde, welches allerdings nicht zum Einsatz kam.[7]

Diese komplexe Problematik bei der Übertragung des Hausrechts würde sich an privaten Bildungseinrichtungen in dieser Form nicht ergeben und wird daher nicht weiterführend analysiert.

Neben den vorangegangenen Sicherheitsdienstleistungen, die bei der Ausübung des Hausrechts auf deutschen Universitätsgeländen täglich durchgeführt werden, entwickeln sich allerdings auch zunehmend hierzulande neue Sicherheitsangebote, wie im Fall der Universität Augsburg: Dort gibt es seit längerer Zeit einen Service für die Begleitung zum Parkplatz oder zur Straßenbahnhaltestelle, die von einem Sicherheitsdienstleister im Auftrag der Universität angeboten wird. Dieser Begleitservice wird zweimal täglich oder auf Anfrage in den Abendstunden durchgeführt.[8]

2. Selbsthilferecht zur Durchsetzung des Hausrechts – §§ 229, 859 BGB

Die Rechtsgrundlagen, die bei der Ausübung des Hausrechts relevant sind, unterscheiden sich von den Jedermann-Rechten, die den Notwehrrechten gleichzusetzen sind. Um das vertraglich delegierte Hausrecht durchzusetzen, welches in erster Linie den Eigentümer bzw. Besitzer berechtigt Hausverbote auszusprechen, können sich beauftragte Sicherheitsdienstleister auf zivilrechtliche Selbsthilferechte nach §§ 229, 859 BGB berufen. Diese erlauben zwar keine Gewalt, eröffnen aber nach Aussprache des Hausverbots die Möglichkeit, gegen den Störer auf Basis der Jedermann-Rechte einzuschreiten. Somit gestattet die durch Ignorierung des Hausverbots entstandene rechtswidrige Beeinträchtigung des Hausrechts den Verweis des Störers.[9] Der Ausschluss von der Nutzung des Gebäudes gegenüber dem Störer ergibt sich demnach nach der o. g. zivilrechtlichen Grundlage und kann über das Notwehrrecht aus § 32 StGB durchgesetzt werden, allerdings nur bis zu den Grenzen des befriedeten Besitztums.[10]

Quellen:

[1] Kuhli, Grundfälle zum Hausfriedensbruch, JuS 2013, 115 (117).

[2] BGH, Beschluss vom 08.10.1981 – 3 StR 449/450/81 (LG Heidelberg), NJW 1982, 189 f.

[3] § 81 Abs. 4 HmbHG

[4] Schnekenburger, Rechtsstellung und Aufgaben des Privaten Sicherheitsgewerbes, S. 115-116.

[5] § 38 Abs. 1 S. 4 HHG

[6] § 65 Abs. 1 S. 4 Nr. 6 BbgHG

[7] OVG Hamburg, Beschluss vom 26.5.1977 – Bs. III 20/77, NJW 1977, 1254 (1255).

[8] Universitätsbibliothek Augsburg, https://www.bibliothek.uni-augsburg.de/service/begleitung/, abgerufen 02.08.2019

[9] Pielow, in: Stober/Olschok, Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, Kap. F III, Rn. 27.

[10] Schoepke, in: Stober/Olschok/Gundel/Buhl, Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit, Kap. B, Rn. 147.

Das öffentlich-rechtliche Hausverbot ruft regelmäßig Uneinigkeit hervor. Diese ist u. a. geprägt durch Zweifel an den Rechtsgrundlagen sowie dem Vorhandensein eines Verwaltungsakts. Argumentiert wird dabei einerseits mit der unterschiedlichen Kategorisierung des Hausrechts als Zuständigkeits- bzw. Befugnisnorm[1], andererseits mit der fehlenden Hoheitlichkeit und dem fehlenden Regelungscharakter der Maßnahme.[2] Festzuhalten bleibt im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Hausverbot, dass diesem regelmäßig der Charakter einer verwaltungsrechtlichen Willenserklärung beigemessen wird, nicht aber der eines Verwaltungsakts.[3] Aufgrund dieser Differenzierung können Rechtsfolgen des Hausfriedensbruchs verwaltungsexternen Störer gem. § 123 StGB drohen und auch privatrechtliche Ermächtigungsgrundlage über § 903 BGB Rechtskraft entfalten.

Quellen:

[1] Mehr dazu in Jutzi, Droht die »Parzellierung« des öffentlich-rechtlichen Hausrechts?, LKRZ 2009, 16 ff.

[2] Michl/Roos, Das öffentlich-rechtliche Hausverbot, LKRZ 2012, 50 (55).

[3] Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8.10.1997 – 25 B 2208/97, NJW 1998, 1425 f.; OVG Bremen, Urteil vom 21.11.1989 – 1 BA 22/89, NJW 1990, 931 ff.

Für eine Campuspolizei nach dem US-amerikanischen Vorbild fehlen in Deutschland die rechtlichen Voraussetzungen, die es erlauben eine polizeiähnliche Sicherheitsstruktur von innen heraus aufzubauen. Im Hinblick auf die Übertragung des Hausrechts findet bisweilen nur die Kooperation auf dem Universitätscampus zwischen Sicherheitsmitarbeitern mit klassischen Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben statt. Diese müssen zudem keine über die nach § 34a GewO hinausgehenden üblichen Zugangsvoraussetzungen (Unterrichtung und Sachkundeprüfung) erfüllen. Sollten Ordnungsmaßnahmen der Security-Mitarbeiter nicht effektiv adressiert werden können oder weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gefordert werden, die die Kompetenzen dieser übersteigen, ist an deutschen Universitäten die Polizei hinzuzuziehen (polizeirechtliche Generalklausel). Darüber hinaus sind im Praxisalltag neue Aufgabenbereiche denkbar, die sich im rechtlichen Rahmen bewegen, wie etwa das Beispiel der Universität Augsburg, dem abendlichen Begleitservice von Studierenden, Mitarbeitern und Gästen durch Security-Angestellte. Zusammenfassend gelten enge rechtliche Grenzen, die im Sinne einer Campuspolizei nicht nur fernab der deutschen Universitätsrealität liegen, sondern auch beim Einsatz privater Sicherheitsdienstleister außerhalb der Ausübung des Hausrechts und sonstigen Jedermann-Rechte theoretisch nur im Rahmen einer Beleihung ausgeführt werden könnten.

Jutzi, Siegfried, Droht die »Parzellierung« des öffentlich-rechtlichen Hausrechts?, LKRZ 2009, 16 ff.

Kuhli, Milan, Grundfälle zum Hausfriedensbruch, JuS 2013, 115 ff.

Michl, Magdalena / Roos, Bastian, Das öffentlich-rechtliche Hausverbot, LKRZ 2012, 50 ff.

Schnekenburger, Franz, Rechtsstellung und Aufgaben des Privaten Sicherheitsgewerbes, Heymanns, Berlin 1999

U.S. Department of Justice (DOJ), Bureau Of Justice Statistics (BOJ), Campus Law Enforcement, 2011–12, https://www.bjs.gov/content/pub/pdf/cle1112.pdf, abgerufen 02.08.2019.

Stober, Rolf / Olschok, Harald (Hrsg.), Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, C.H. Beck, München 2004
Zit.: Bearbeiter, in: Stober/Olschok, Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, Kap., Rn.

Stober, Rolf / Olschok, Harald / Gundel, Stephan / Buhl, Manfred (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2012
Zit.: Bearbeiter, in: Stober/Olschok/Gundel/Buhl, Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit, Kap., Rn.

Juristisch – Innerbetriebliche Ermittlungen im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen

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Das Ziel der juristischen Analyse von Sicherheitsdienstleistungen besteht in der Herausbildung einer unverbindlichen rechtlichen Einordnung, die die zu beachtenden Rahmenbedingungen einer Schutzleistung aufzeigen soll. Da eine umfassende juristische Bewertung im Zuge dieser Analyse aufgrund der Komplexität nicht verfolgt werden kann und nur der grundlegende Rechtsrahmen veranschaulicht werden soll, sei darauf hingewiesen, dass die Ausführungen keinesfalls als juristisches Gutachten zu verstehen sind und somit keinen Anspruch haben bindende Wirkung zu entfalten.

Zusammenfassend soll die grundsätzliche rechtliche Realisierbarkeit einer Schutzleistung mit allgemeinen juristischen Analogien beschrieben werden. Daher können nur die wesentlichen Rechtsansichten dargestellt und verkürzte Meinungsstreits behandelt werden. Anhand dieser Ergebnisse soll im Fazit eingeschätzt werden, inwiefern eine Schutzleistung von Privaten aus juristischer Perspektive geleistet werden kann und ob diese an weitere Bedingungen geknüpft werden muss.

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur Erklärung der juristischen Perspektive zu entnehmen.

Unter dem Begriff „Innerbetriebliche Ermittlungen im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen“ sind aus juristischer Sicht interne Untersuchungen zu verstehen, die von Privaten durchgeführt werden. Interne Ermittlungen oder Internal Investigations werden branchenüblich synonym verwendet. Dabei übernehmen organisationseigene Mitarbeiter oder Dritte die Aufklärung eines Fehlverhaltens, insbesondere bei der Begehung möglicher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Bei der Ausführung sind diverse gesetzliche Rahmenbedingungen einzuhalten, die laut Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2018 demnächst vom Gesetzgeber formuliert werden sollen, um Rechtssicherheit zu schaffen.[1]

Quelle:

[1] Reuling/Schoop, „Internal Investigations“ im Lichte des Koalitionsvertrages 2018 – Notwendige Inhalte einer gesetzlichen Regelung, ZIS 2018, 361 (362 ff.)

1. Status Quo

Aktuell sind interne Untersuchungen nicht eigenständig geregelt und werden von verschiedenen Gesetzen tangiert. Auf diese Grenzen gilt es bei der Einleitung, Durchführung und der anschließenden Reaktion zu achten. Die Unternehmenspflicht hingegen, wonach Verdachtsmomente unverzüglich aufzuklären sind, Fehlverhalten unmittelbar abzustellen ist und ein angemessenes Sanktionieren zu folgen hat, ergibt sich aus dem sog. Neubürger-Urteil, das im Zusammenhang mit der Siemens-Affäre vom LG München I gefällt wurde.[1] Des Weiteren ist bei der Aufklärungspflicht auf die Legalitätspflicht abzustellen, die sich aus § 91 Abs. 2 AktG oder §§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 AktG und § 43 Abs. 1 GmbHG ableiten lässt.[2] Schließlich gehört die Einleitung und Durchführung zu den Pflichten der Geschäftsführung im Rahmen der Überwachungspflicht aus § 130 OWiG, die vorsieht, dass vollendete Gesetzesverstöße aufzuklären und zukünftiges Fehlverhalten abzustellen sind.[3] Die wichtigsten Rechtsgebiete, auf die bei der Durchführung zu achten sind, lassen sich dagegen im Datenschutz-, Persönlichkeits- und Betriebsverfassungsrecht verorten.

2. Datenschutzrecht

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die in den EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar Anwendung findet. Vor diesem Hintergrund sind auch die Anforderungen für interne Untersuchungen gestiegen und teilweise in der nun direkt anwendbaren DSGVO verankert, die vor dem neuen Bundesdatenschutzgesetz Anwendungsvorrang genießt.

Bei der Datenverarbeitung im Rahmen von internen Untersuchungen ist daher auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO abzustellen, der die Datenverarbeitung nur gestattet, sofern diese ausdrücklich erlaubt ist. Daraus folgt, dass bei internen Untersuchungen, bei denen personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet werden eine Rechtfertigung vorausgesetzt wird. Für den Arbeitgeber ist bei internen Untersuchungen diese gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO bei berechtigten Interessen einschlägig und setzt grundsätzlich eine Erlaubnis des Arbeitnehmers Art. 6 Abs. 1 lit. a voraus. Als Öffnungsklausel, die vom deutschen Gesetzgeber in § 26 BDSG umgesetzt wurde, eröffnet diese den Anwendungsbereich für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Andernfalls gelten die allgemeinen Regeln der DSGVO.[4]

Ein weiteres Problem stellt sich bei der Datenübermittlung an Dritte dar. Auch hier gilt eine strenge Interessenabwägung zwischen der Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen einerseits und den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen andererseits, die sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a ergibt. Werden Daten außerhalb der EU übermittelt, sind die Anforderung über Art. 45 ff. DSGVO einzuhalten.

Ferner sind Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen gem. Art. 13 und 14 DSGVO zu wahren, sollten personenbezogene Daten nicht ihrem ursprünglichen Zweck dienen.

3. Persönlichkeitsrecht

Die Grundsätze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, abgeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs.  1 GG, sind bei internen Untersuchungen fundamental. Ebenbürtig sind dabei Fürsorge- und Schutzpflichten als auch allgemeine strafrechtliche Schranken. Über § 75 Abs. 2 BertVG werden die Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen normiert. Daraus ergeben sich bei innerbetrieblichen Ermittlungen, dass diese auf einen Untersuchungsgegenstand beschränkt sein müssen und setzen eine faire, objektive und professionelle Behandlung voraus:[5]

  1. Recht auf Anhörung

  2. Vertraulichkeit der erlangten Informationen

  3. Vermeidung von Vorverurteilungen.

4. Betriebsverfassungsrecht

Da die Einbeziehung des Betriebsrats in Zusammenhang mit internen Untersuchungen auf mehreren Ebenen stattzufinden hat, ergeben sich die Voraussetzungen dazu entsprechend aus Betriebsvereinbarungen, Regelungsabreden, gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung. Besonders einflussreiche Kompetenzen kommen den Kollektivgremien bei gesetzlichen Überwachungspflichten gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und bei Mitbestimmung bei technischen Überwachungseinrichtungen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu. Diesen beiden Vorschriften sollte demzufolge bei der möglichen Ausführung von internen Untersuchungen durch Sicherheitspersonal ein hoher Stellenwert beigemessen werden. Neben dem Einfluss des Betriebsrats auf die gesetzlichen Überwachungspflichten ist hier insbesondere die Mitwirkungspflicht über technische Überwachungseinrichtungen zu unterstreichen, denn bei „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“[6], muss diese Maßnahme vom Betriebsrat abgesegnet werden.

Quellen:

[1] LG München I, Urteil vom 10.12.2013 – 5 HK O 1387/10, NZG 2014, 345 (347); Fleischer, Aktienrechtliche Compliance-Pflichten im Praxistest: Das Siemens/Neubürger-Urteil des LG München I, NZG 2014, 321.

[2] Hartwig, in: Moosmayer/Hartwig, Interne Untersuchung, Kap. B Rn. 6; Ott/Lüneborg, Internal Investigations in der Praxis – Umfang und Grenzen der Aufklärungspflicht, Mindestaufgriffsschwelle und Verdachtsmanagement, CCZ 2019, 71 (72); Jenne/Martens, Compliance-Management-Systeme sind bei der Bußgeldbemessung nach § 30 OWiG zu berücksichtigen – Anmerkung zu BGH, CCZ 2017, 285.

[3] Fuhrmann, Internal Investigations: Was dürfen und müssen die Organe beim Verdacht von Compliance Verstößen tun, NZG 2016, 881 (885).

[4] Riesenhuber, in: Brink/Wolff, BeckOK Datenschutzrecht, § 26 BDSG, Rn. 20.

[5] DICO-Standard S04 – Interne Untersuchungen, Kap. 1.4.4.

[6] § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Diskussionen bei der Auslegung von Rechtsansichten treffen bei internen Untersuchungen regelmäßig im Grenzgebiet zwischen Datenschutz, Arbeitsrecht und Strafprozessrecht aufeinander. Dabei stellt die Durchsuchung von Arbeitsplätzen, insbesondere des Computers und anderer mobiler Endgeräte, die oft auch privat genutzt werden,[1] ebenso ein Problem dar, wie die Mitwirkungspflicht von Angestellten[2] und die Beschlagnahmefreiheit von im Rahmen von internen Untersuchungen erlangter Dokumente.[3] Darüber hinaus wird im Bereich des Datenschutzes diskutiert, ob die Einwilligung zur Datenverarbeitung der betroffenen Mitarbeiter aufgrund des berechtigten Interesses des Arbeitgebers gerechtfertigt werden kann, da diese womöglich auf keiner freien Entscheidung beruht.[4]

Quellen:

[1] Schuster, in: Knierim/Rübenstahl/Tsambikakis, Internal Investigations, S. 363.

[2] Momsen, Internal Investigations zwischen arbeitsrechtlicher Mitwirkungspflicht und strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit, ZIS  2011, 508 (510).

[3] Pelz, Die Beschlagnahmefähigkeit von Unterlagen aus Internal Investigations – zugleich eine Besprechung von BVerfG, Beschluss vom 27.6.2018, Az. 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, CCZ 2018, 211 (211).

[4] Maschmann, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, § 16, Rn. 62 ff.

Trotz des kürzlich gefällten Urteils gegen VW und Jones Day[1] steht der Fokus bei internen Untersuchungen auf dem neuen Gesetzesvorhaben, das von der Großen Koalition verabschiedet werden soll. Vor allen Dingen sind es die kodifizierten Basisregelungen, die branchenübergreifend erwartet werden. Sobald diese Rahmenbedingungen eines immer mehr nachgefragten und hochgradig interdisziplinären Aufgabenbereiches verrechtlicht werden, mögen innerbetriebliche Ermittlungen im Vorfeld strafprozessualer Ermittlungen höchstwahrscheinlich auch weiter in das klassische Aufgabengebiet von Sicherheitsdienstleistungen hineinwachsen. Das Potenzial bereits bestehender Sicherheitsstrukturen und das Know-how des Sicherheitswirtschaftssektors mit dem von Juristen, Unternehmensberatern, Wirtschaftsprüfern und weiteren Gruppen von mit diesen Aufgaben bisher vertrauten Ermittlern zu koppeln, stellt einen nicht nur unerheblichen Synergieeffekt dar. Erweiterte Angebotsportfolios von Sicherheitsunternehmen, die zukünftig interne Untersuchungen aus einer Hand anbieten könnten, lassen sich dabei als ein ebenso mögliches Szenario abzeichnen, wie etwa die Kooperation von bestehenden Anbietern, um vorhandene Personalkapazitäten oder sicherheitsrelevante IT-Systeme der Security-Branche zu erweitern.

Quellen:

[1] BVerfG, Beschl. v. 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, NJW 2018, 2385; BVerfG, Beschl. v. 27.6.2018 – 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17 NJW 2018, 2392; BVerfG, Beschl. v. 27.6.2018 – 2 BvR 1562/17, NJW 2018, 2395.

Brink, Stefan / Wolff, Heinrich Amadeus (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 28. Edition, Stand 01.05.2019, München 2019
Bearbeiter, in: Brink/Wolff (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, §, Rn.
DICO – Deutsches Institut für Compliance e.V., Standard S04 – Interne Untersuchungen, Juli 2019.
Fleischer, Holger, Aktienrechtliche Compliance-Pflichten im Praxistest: Das Siemens/Neubürger-Urteil des LG München I, NZG 2014, 321 ff.
Fuhrmann, Lambertus, Internal Investigations – Was dürfen und müssen die Organe beim Verdacht von Compliance Verstößen tun, NZG 2016, 881 ff.
Jenne, Moritz / Martens, Jan Henning, Compliance-Management-Systeme sind bei der Bußgeldbemessung nach § 30 OWiG zu berücksichtigen – Anmerkung zu BGH, Urteil vom 9.5.2017 – 1 StR 265/16, CCZ 2017, 285 ff.
Knierim, Thomas C. / Rübenstahl, Markus / Tsambikakis, Michael, Internal Investigations, 2. Aufl., Heidelberg 2016
Zit: Bearbeiter, in: Knierim/Rübenstahl /Tsambikakis, Internal Investigations, Kap., Rn.
Kühling, Jürgen / Buchner, Benedikt, Datenschutz-Grundverordnung, BDSG, 2. Aufl., München 2018
Zit: Bearbeiter, in: Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, §, Rn.
Momsen, Carsten, Internal Investigations zwischen arbeitsrechtlicher Mitwirkungspflicht und strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit, ZIS  2011, 508 ff.
Moosmayer, Klaus / Hartwig, Niels, Compliance Interne Untersuchungen, 1. Aufl., München 2012
Zit.: Bearbeiter, in Moosymayer/Hartwig, Interne Untersuchungen, S.
Ott, Nicolas / Lüneborg, Cäcilie, Internal Investigations in der Praxis – Umfang und Grenzen der Aufklärungspflicht, Mindestaufgriffsschwelle und Verdachtsmanagement, CCZ 2019, 71 ff.
Pelz, Christian, Die Beschlagnahmefähigkeit von Unterlagen aus Internal Investigations – zugleich eine Besprechung von BVerfG, Beschluss vom 27.6.2018, Az. 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, CCZ 2018, 211 ff.
Reuling, Hendrik / Schoop, Christian, „Internal Investigations“ im Lichte des Koalitionsvertrages 2018 – Notwendige Inhalte einer gesetzlichen Regelung, ZIS 2018, 361 ff.

Juristisch – Schutz von Flüchtlingsunterkünften

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Das Ziel der juristischen Analyse von Sicherheitsdienstleistungen besteht in der Herausbildung einer unverbindlichen rechtlichen Einordnung, die die zu beachtenden Rahmenbedingungen einer Schutzleistung aufzeigen soll. Da eine umfassende juristische Bewertung im Zuge dieser Analyse aufgrund der Komplexität nicht verfolgt werden kann und nur der grundlegende Rechtsrahmen veranschaulicht werden soll, sei darauf hingewiesen, dass die Ausführungen keinesfalls als juristisches Gutachten zu verstehen sind und somit keinen Anspruch haben bindende Wirkung zu entfalten.

Zusammenfassend soll die grundsätzliche rechtliche Realisierbarkeit einer Schutzleistung mit allgemeinen juristischen Analogien beschrieben werden. Daher können nur die wesentlichen Rechtsansichten dargestellt und verkürzte Meinungsstreits behandelt werden. Anhand dieser Ergebnisse soll im Fazit eingeschätzt werden, inwiefern eine Schutzleistung von Privaten aus juristischer Perspektive geleistet werden kann und ob diese an weitere Bedingungen geknüpft werden muss.

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur Erklärung der juristischen Perspektive zu entnehmen.

Die private Sicherheitsbranche geriet durch die Flüchtlingsströme der letzten Jahre und den daraus resultierenden Übergriffen inner- und außerhalb von Flüchtlingsunterkünften bundesweit in die Schlagzeilen. Problematische Umstände in Bezug auf das gewählte Bewachungspersonal und die hohe Anzahl der neu gegründeten Bewachungsunternehmen zwangen den Gesetzgeber zu einer Verschärfung, die im Rahmen der Novellierung des Bewachungsrechts vom 1.12.2016 verabschiedet wurde.[1] Die Auswahl der Wachleute, die Qualität der Ausbildung und der Security-Firmen selbst stehen insbesondere beim Schutz von Flüchtlingsunterkünften über § 34 a Abs. 1 a S. 2 Nr. 4 GewO im Fokus und wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das für das Bewachungsgewerbe zuständig ist, noch weiter in die Pflicht genommen. 

Quelle:

[1] Makowicz, Bewachungsgewerbe auf dem Prüfstein, ZRP 2016, 104 (104).

A. Zugangsvoraussetzungen

1. Bewachungsunternehmer und Mitarbeiter des Bewachungsunternehmens in leitender Funktion

Gem. § 34a Abs. 1 a S. 2 Nr. 4 GewO müssen Mitarbeiter des Bewachungsunternehmens in leitender Funktion eine Sachkundeprüfung nachweisen, sofern sie Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die auch der vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, durchführen.[1]

Aufgrund der sensiblen Herausforderungen in diesem Bereich, gelten für Bewachungsunternehmer  bzw. Gewerbetreibende ebenfalls strengere Auflagen. Die verbesserte Qualifikation soll durch folgende Anforderungen gewährleistet werden, die von der Bewachungsverordnung als Durchführungsverordnung gestützt wird[2] und durch das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4.11.2016 schärfere Regeln beinhaltet:[3]

  • geordnete Vermögensverhältnisse, § 34 a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewO,
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung, § 34 a Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GewO,
  • regelmäßige Zuverlässigkeitsprüfung, spätestens alle 5 Jahre
  1. Keine Verurteilung in den letzten 5 Jahren der in § 34 a Abs. 1 S. 4 Nr. 4 GewO gelisteten Straftaten:
    1. Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
    2. Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
    3. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
    4. staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
    5. Keine Versagungsgründe nach § 35 GewO durch früher ausgesprochene Untersagung und Widerrufe bzw. Rücknahmen von Erlaubnissen sowie mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Steuerschulden, Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen oder einem Insolvenzverfahren
    6. Die Einholung der erlangten Auskünfte über die in § 34 a Abs. 1 Satz 5 bis 9 genannten Erkenntnisquellen der Behörden stellt die Zuverlässigkeit nicht infrage:
  2. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
  3. eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
  4. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
  5. über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11 b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können. (ab 1.6.2019)
  • sowie der Sachkundenachweis 34 a Abs. 1 a S. 2 Nr. 4 GewO, der vor einer IHK nach den §§ 5 a ff. BewachV abzulegen ist.

    2. Bewachungspersonal

    Auch das Bewachungspersonal, welches keine leitenden Funktionen wahrnimmt, ist im Falle der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften besonders auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Mit der Verschärfung des Bewachungsrechts zielte der Gesetzgeber neben den Bewachungsunternehmen insbesondere auch auf das ausführende Personal ab, das durch den direkten Kontakt mit den Bewohnern von Flüchtlingsunterkünften einen erhöhten Qualifikationsgrad nachweisen muss. Neben der Zuverlässigkeit ergibt sich für das Bewachungspersonal, das bei der Bewachung von Immobilien und Einrichtungen, die der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen dienen, ebenfalls die Pflicht, den Sachkundenachweis § 34 a Abs. 1 a S. 2 Nr. 4 GewO zu erbringen.

    Daraus resultieren für das Bewachungspersonal beim Schutz von Flüchtlingsunterkünften folgende Anforderungen:

    • Zuverlässigkeit (s. o. zu Bewachungsunternehmer)
    • sowie der Sachkundenachweis 34 a Abs. 1 a S. 2 Nr. 4 GewO, der vor einer IHK nach den §§ 5 a ff. BewachV abzulegen ist.

    B. Bewacherregister

    Gem. § 11 b GewO der ersten Fassung des Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 4.11.2016 sah der Gesetzgeber die Schaffung eines Bewacherregisters zum 31.12.2018 vor. Mithilfe des Zweiten Gesetzes zur Änderung der bewachungsrechtlichen Vorschriften, das mit dem 1.1.2019 Rechtskraft entfaltet hat, wurde die Einführung des Bewacherregisters auf den 1.6.2019 verschoben. Ziel des Bewacherregisters ist die elektronische Zentralisierung der erforderlichen Daten, die zur Erlaubniserteilung des Unterrichtungs- bzw. Sachkundenachweises und der Zuverlässigkeit dienen sowie die Kontrollen durch Behörden vor Ort vereinfachen.[4]

    Gem. § 34 a Abs. 6 GewO werden in dem Bewacherregister bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden nach Abs. 1 S. 1 und Bewachungspersonal nach Abs. 1 a S. 1 elektronisch auswertbar erfasst. Zudem sollen diese Daten gepflegt werden, sodass sie auf dem aktuellen Stand sind.[5] Eine Liste der personenbezogenen Daten, die von der Registerbehörde verarbeitet werden darf, ist in § 11 b Abs. 2 Nr. 1-13 GewO geregelt.

    Quellen:

    [1] Jungk/Deutschland, in: BeckOK GewO, § 34 a, Rn. 63 a.

    [2] Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, § 34 a, Rn. 45.

    [3] Makowicz, Bewachungsgewerbe auf dem Prüfstein, ZRP 2016, 104 (105).

    [4] Jungk/Deutschland, in: BeckOK GewO, § 34 a, Rn. 78.

    [5] Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 34 a, Rn. 48.

    Fraglich ist hingegen, wie die Zuverlässigkeit in konkreten Fällen vollends zu bestätigen ist. Neben den Regelbeispielen weckt bereits die Einleitung über die Annahme der Zuverlässigkeit Verwirrung, in der der Gesetzgeber vorsieht, dass die erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 34 a Abs. 1 S. 4 Nr. 4 GewO in der Regel nicht vorliegt, wenn der Antragsteller in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung der genannten Delikte verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 5 Jahre noch nicht verstrichen sind. Sofern der Antragsteller in den letzten 5 Jahren verurteilt worden ist, „kann die Rechtskraft der Entscheidung diesen Zeitraum nicht übersteigen“[1]. Es liegt demnach eine unklare Doppelung vor, die überflüssig ist.

    Zudem ist der Regelbeispielkatalog nicht abschließend. In § 34 a Abs. 1 S. 4 GewO wird die Zuverlässigkeit „in der Regel“ nicht attestiert, wenn die im Gesetz genannten Ausschlusskriterien erfüllt sind. Demnach ergibt sich ein Ermessenspielraum bei der Einschätzung der Zuverlässigkeit, die einerseits in einer Ausweitung und anderseits in einer Einschränkung der Norm münden kann. Wird von der Ausweitung Gebrauch gemacht und liegt eine Verurteilung weniger als 5 Jahre zurück, bedarf es nach dem Urteil des OVG Hamburg vom 18.12.1994 zu § 34 c (GewA 1985, 266) einer besonderen Rechtfertigung. Allerdings hat das VGH München in seinem Beschluss vom 25.9.2013 zu § 34 d (GewA 2013, 35) unterstrichen, dass eine reine straffreie Führung als solche dafür nicht ausreicht.[2]

    Quellen:

    [1] Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 34 a, Rn. 23.

    [2] Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 34 a, Rn. 24.

    Mit der Verschärfung des Bewachungsrechts zielte der Gesetzgeber vor allem auf die Problematik im Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften und deren Absicherung ab. Die medial stark in den Fokus gerückten Bewachungsunternehmer sowie das Bewachungspersonal selbst, besonders das in leitender Funktion, müssen seit dem am 1.12.2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften strengere Auflagen erfüllen. Statt des bisher ausreichenden Unterrichtungsverfahrens, besteht nun neben der ebenfalls ausgebauten Zuverlässigkeitsprüfung die Pflicht, den Sachkundenachweis als Erlaubnisvoraussetzung zu erbringen. Mit dieser Maßnahme folgte der Gesetzgeber der Branchensicht und setzte höhere Maßstäbe bei den Zugangsvoraussetzungen um, die sich in einem Qualitätszuwachs widerspiegeln sollen. Neben der Überwachung der Gebäude muss vor allem der Schutz der Bewohner als wesentliches Ziel und Teilaufgabe des Bewachungspersonals unterstrichen werden. Beide Schutzgüter als übergeordnete Gruppen der verschiedenen Aufgabenbereiche zeigen im Zusammenhang mit der Verschärfung des Bewachungsrechts, wie komplex und sensibel auf die Herausforderungen in Flüchtlingsunterkünften eingegangen werden muss. Aus diesem Grund sollte die Aufrechterhaltung und der Ausbau der Sicherheitsqualität in diesem Segment im Vordergrund stehen, statt der weiteren Privatisierung von Schutzleistungen, die von staatlichen Behörden gewährleistet werden.

    Landmann, Robert von / Rohmer, Ernst (Hrsg.), Gewerbeordnung, 77. EL, C.H. Beck, München 2018
    Zit.: Bearbeiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, §, Rn.

    Makowicz, Bartosz, Bewachungsgewerbe auf dem Prüfstein, ZRP 2016, 104 ff.

    Pielow, Hans-Christian (Hrsg.), Beck’scher Online Kommentar Gewerbeordnung, 42. Edition, Verlag C.H.BECK, München, Stand: 01.07.2018
    Zit.: Bearbeiter, in: BeckOK GewO, §, Rn.

    Tettinger, Peter / Wank, Rolf / Ennuschat, Jörg (Hrsg.), Gewerbeordnung, 8. Aufl., C.H. Beck, München 2011
    Zit.: Bearbeiter, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, §, Rn.

    Juristisch – Sicherheit und Ordnung bei (Groß-)Veranstaltungen

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    Das Ziel der juristischen Analyse von Sicherheitsdienstleistungen besteht in der Herausbildung einer unverbindlichen rechtlichen Einordnung, die die zu beachtenden Rahmenbedingungen einer Schutzleistung aufzeigen soll. Da eine umfassende juristische Bewertung im Zuge dieser Analyse aufgrund der Komplexität nicht verfolgt werden kann und nur den grundlegenden Rechtsrahmen veranschaulicht werden soll, sei darauf hingewiesen, dass die Ausführungen keinesfalls als juristisches Gutachten zu verstehen sind und somit keinen Anspruch haben, bindende Wirkung zu entfalten.

     

    Zusammenfassend soll die grundsätzliche rechtliche Realisierbarkeit einer Schutzleistung mit allgemeinen juristischen Analogien beschrieben werden. Daher können nur die wesentlichen Rechtsansichten dargestellt und verkürzte Meinungsstreits behandelt werden. Anhand dieser Ergebnisse soll im Fazit eingeschätzt werden, inwiefern eine Schutzleistung von Privaten aus juristischer Perspektive geleistet werden kann und ob diese an weitere Bedingungen geknüpft werden muss.

     

    Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur Erklärung der juristischen Perspektive zu entnehmen.

    Bei Veranstaltung, insbesondere aber bei Großveranstaltungen wie Sport-, Musik- und Volksfestveranstaltungen, spielen die durch das durch hohe Besucheraufkommen begründeten Risiken eine besonders große Rolle. Wie das katastrophal geendete Beispiel der Loveparade 2010 in Duisburg gezeigt hat, ist sowohl die Planung als auch die Durchführung einer Veranstaltung ausschlaggebend für einen reibungslosen Ablauf – somit also vornehmlich auch die Qualität des zuständigen Sicherheits- und Ordnungspersonals. Dieses ist üblicherweise mit der Einlasskontrolle und dem Personenschutz betreut und dabei mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert, wie etwa Personenverdichtungen mit Gedränge und Überfüllung, Anschläge, Amokläufe, Konflikte durch Alkohol und oder Rauschmittel, Wetterereignisse, aber insbesondere auch die in der Sicherheitsbranche klassisch anzutreffenden Konfliktpotenziale.[1] In Abgrenzung zum Ordnungsdienst soll im Folgenden der Fokus auf dem Sicherheitspersonal liegen.

    Trotz des hohen Konfliktpotentials werden die Kompetenzen des hausrechtsausübenden Sicherheitspersonals, mit Ausnahme der leitenden Mitarbeiter, die eine Sachkundeprüfung im Sinne des § 34 a GewO nachweisen müssen, grundsätzlich nur über die allgemeinen Grenzen des Öffentlichen Rechts als auch des Zivil- und Strafrechts bestimmt, die folgend zusammengefasst werden.

    Quellen:

    [1] El Bureiasi, Sichere Großveranstaltungen im Freien – Handlungsbedarf für den Gesetzgeber, NVwZ 2019, 1151 (1152).

    1. Gewaltmonopol des Staates ≠ Sicherheitsmonopol – Art. 33 Abs.4 GG

    Das aus Art. 20 Abs. 2 GG abgeleitete Rechtsstaatsprinzip und die in Art. 33 Abs. 4 GG verankerte Konkretisierung überträgt die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel den Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Folgt man der Ansicht, dass der Staat allerdings nur das Gewaltmonopol besitzt, nicht aber das umfassende Sicherheitsmonopol, so kommt man zu dem Schluss, dass die private „Gewaltgestattung“ auf der Basis von Jedermann- und Selbsthilferechten grundsätzlich zulässig ist.[1] Das Rechtsinstitut der klassischen Beleihung scheitert an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit nach Art. 33 Abs. 4.[2]

    2. Zugangsvoraussetzungen für Sicherheitsmitarbeiter – § 34 a Abs. 1a S. 2 Nr. 5 GewO

    Bei der Durchführung von Bewachungen von zugangsgeschützen Großveranstaltungen gelten die Einsztellungsvoraussetzungen für Sicherheitsmitarbeiter nach § 34 a Abs. 1a S. 2 Nr. 5 GewO.[3] Hiervon betroffen sind nur die Mitarbeiter, die in leitender Funktion tätig werden. Diese müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nachweisen. Daraus folgt, dass die übrigen Sicherheitsmitarbeiter keiner Sachkundeprüfung bedürfen.[4]

    3. Jedermann-Rechte: Notwehr und Nothilfe – §§ 32 StGB, 15 OWiG, 227 BGB

    Sobald das Eigentum oder Leib und Leben der Gäste oder von Dritten angegriffen oder bedroht wird, darf der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben.[5] Dabei zu beachten ist, dass in den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten ist.[6] Davon umfasst sind die im Rahmen des Hausrechtsbereichs zustehenden Rechte, etwa das Aussprechen eines Hausverbots, die Aufforderung zum Unterlassen, je nach Intensität des Angriffs auch die Anwendung von körperlichem Zwang zur Zurückhaltung und Ergreifung, um den Angreifer der Polizei zu übergeben.[7]

    4. Zivilrechtliche Selbsthilferechte – §§ 229, 859, 860 BGB

    Sobald vertraglich delegierte Rechte des Besitzers wahrgenommen werden, ist es im Rahmen der zivilrechtlichen Selbsthilfe auch dem Besitzdiener erlaubt das Hausrecht z. B. in Form von oberflächlichen Durchsuchungen oder der Entfernung eines Störers durchzusetzen. Dieses Recht endet an der Grenze des befriedeten Besitztums, so dass keine Durchsetzung des Hausrechts auf angrenzendem öffentlichen Straßenraum möglich ist.[8] Daher ist nur der Schutz von Individualrechtsgütern davon umfasst.[9] Ferner gelten unter Beachtung der Selbsthilfe nach § 230 BGB folgenden Handlungen als gerechtfertigt:[10]

    • Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung von Sachen

    • Festnahme des Fluchtverdächtigen

    • Beseitigung von Widerstand auf Seiten des Täters mit Mitteln der Gewalt.

    5. Zivilrechtliche Notstände – §§ 228, 904 BGB

    Durch den sog. Verteidigungsnotstand, der in § 228 BGB kodifiziert ist und durch den Angriffsnotstand gem. § 904 BGB ergänzt wird, kann auf fremde Sachen eingewirkt werden, die eine Gefahr ausstrahlen. Vorstellbar sind etwa die Angriffe von Hunden, die zwar im Sinne des § 90 a BGB keine Sachen darstellen, jedoch rechtlich wie solche zu behandeln sind.[11]

    6. Festnahmerecht – § 127 I StPO

    Schließlich sind die Sicherheitsmitarbeiter, die für Sicherheit bei (Groß-)Veranstaltungen eingesetzt werden gem. § 127 Abs. 1 StPO zur vorläufigen Festnahme befugt, sofern eine Identitätsfeststellung des Täters nicht möglich ist oder ein Fluchtverdacht besteht und dem ein Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB vorausgegangen ist.[12] Das Festhalten eines Gastes oder Störers kann in Abhängigkeit der Schwere eines vorausgegangenen Delikts und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch ein festes Zupacken, Fesseln oder im Extremfall das Abgeben eines Warnschusses erlauben.[13] In beiden Fällen ist das Festhalterecht nur bis zum Eintreffen von Polizeibeamten zulässig.

    Quellen:

    [1] Vgl. Pielow in: Stober/Olschok, Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, Kap. F. III, Rn. 12; Stober, Rolf, Staatliches Gewaltmonopol und privates Sicherheitsgewerbe, NJW 1997, 889 (889); Stober, Rolf, Private Sicherheitsdienste als Dienstleister für die öffentliche Sicherheit?, ZRP 2001, 260 (261).

    [2] Klüver, Zur Beleihung des Sicherheitsgewerbes mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, S. 305-307.

    [3] Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, § 34a, Rn. 38.

    [4] Arning, in: Stober/Olschok/Gundel/Buhl, Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit, Kap. B, Rn. 811.

    [5] Pielow in: Stober/Olschok, Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, Kap. F. III, Rn. 26.

    [6] Siehe § 34a Abs. 5 S. 1 u. 2 GewO.

    [7] Stober, Gesetzlich normierte Kooperation zwischen Polizei und privaten Sicherheitsdiensten, S. 125.

    [8] Pielow in: Stober/Olschok, Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, Kap. F III, Rn. 27.

    [9] Arning, in: Stober/Olschok/Gundel/Buhl, Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit, Kap. B, Rn. 812.

    [10] Panne, in: Stober/Olschok/Gundel/Buhl, Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit, Kap. J, Rn. 15.

    [11] Panne, in: Stober/Olschok/Gundel/Buhl, Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit, Kap. J, Rn. 17.

    [12] Panne, in: Stober/Olschok/Gundel/Buhl, Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit, Kap. J, Rn. 19.

    [13] Weiner, Privatisierung von staatlichen Sicherheitsaufgaben, S. 247-248.

    Auch wenn bei Großveranstaltungen und deren Zugangskontrollen wesentliche Elemente mit der Ausführung von Sicherheitsdiensten in gastgewerblichen Discotheken gleichzusetzen wären und somit ebenfalls eine Sachkundeprüfung für alle Mitarbeiter nach § 34 a Abs. 1a S. 2 Nr. 3 GewO vorausgesetzt wäre, ist hier eine Analogie zu verneinen, da es sich um eine nicht erweiterungsfähige Ausnahmevorschrift handelt.[1]

    Auch bei Großveranstaltungen wirft die Beauftragung von privaten Sicherheitsmitarbeitern durch grundrechtsgebundene Hausrechtsinhaber durch unzureichende gesetzliche Vorgaben Fragen beispielsweise hinsichtlich der Schutzpflichten gegenüber Dritten auf.[2] Ferner äußert sich dies auch im Rahmen der Identitätsfeststellung, bei der es sich um eine Eingriffsverwaltung handelt. Diese kann nur durch die Hilfe der Polizei durchgeführt werden. Andernfalls käme nur eine künftige Beleihung infrage, die den privaten Sicherheitsmitarbeitern öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen müsste.[3]

    Schließlich stehen regelmäßig datenschutzrechtliche Bedenken zur Debatte, etwa bei der Durchführung von Videoüberwachung bei Großveranstaltungen, deren Anwendung nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Gefahren für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit im Rahmen des Hausrechts erfolgen darf und gleichzeitig die Bestimmungen der DSGVO gewahrt werden.[4]

    [1] Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, § 34a, Rn. 38.

    [2] Vgl. Ernst, Die Wahrnehmung des öffentlichen Hausrechts durch private Sicherheitsdienste, NVwZ 2015, 333 (337 f.).

    [3] Klüver, Zur Beleihung des Sicherheitsgewerbes mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, S. 229; Stober, Gesetzlich normierte Kooperation zwischen Polizei und privaten Sicherheitsdiensten, S. 126.

    [4] Mehr dazu etwa in: Müller-Eiselt, Abwehr terroristischer Bedrohungen bei Fußballspielen, NVwZ 2016, 643 (646 ff.).

    Vereinfacht kann zusammengefasst werden, dass grundsätzlich private Sicherheitsmitarbeiter den Zugang und die Absicherung „des Inneren“ einer Veranstaltung übernehmen, hingegen der umliegende öffentliche Raum unverändert durch Polizeikräfte übernommen wird. Trotz des organisatorischen Näheverhältnisses zur Polizei bei der Ausübung der Aufgabenbereiche, müssen nur Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes in leitenden Funktionen eine Sachkundeprüfung vorweisen. Die eingesetzten Mitarbeiter stützen sich beim Schutz von Veranstaltungen auf die jeweiligen Hausrechtsbefugnisse und Jedermannrechte. Trotz des eingeschränkten Handlungsspielraums kann davon ausgegangen werden, dass allein durch die Präsenz des privaten Sicherheitspersonals und insbesondere die Interventionsarbeit im Zusammenspiel mit den legitimierten Behörden eine zielorientierte Steigerung des Sicherheitsniveaus möglich gemacht werden kann.

    El Bureiasi, Achmed, Sichere Großveranstaltungen im Freien – Handlungsbedarf für den Gesetzgeber, NVwZ 2019, 1151 ff.

    Ernst, Christian, Die Wahrnehmung des öffentlichen Hausrechts durch private Sicherheitsdienste, NVwZ 2015, 333 ff.

    Klüver, Meike, Zur Beleihung des Sicherheitsgewerbes mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Carl Heymanns Verlag, Köln 2006

    Landmann, Robert von / Rohmer, Ernst (Hrsg.), Gewerbeordnung, 77. EL, C.H. Beck, München 2018
    Zit.: Bearbeiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, §, Rn.

    Martini, Mario / Nink, David / Wenzel, Miachael, Bodycams zwischen Bodyguard und Big Brother, NVwZ 2016, 1772 ff.

    Mitsch, Wolfgang, Strafrechtsbezüge von Fahrkartenkontrollen in öffentlichen Verkehrsmitteln, NZV 2014, 545 ff.

    Pielow, Hans-Christian (Hrsg.), Beck’scher Online Kommentar Gewerbeordnung, 42. Edition, Verlag C.H.BECK, München, Stand: 01.07.2018
    Zit.: Bearbeiter, in: BeckOK GewO, §, Rn.

    Spiecker gen. Döhmann, Indra / Bretthauer, Sebastian, Dokumentation zum Datenschutz, 74. Aufl., Frankfurt a.M. 2019
    Zit.: Bearbeiter, in: Spiecker gen. Döhmann/Bretthauer, GewO, Dokumentation zum Datenschutz.

    Stober, Rolf, Gesetzlich normierte Kooperation zwischen Polizei und privaten Sicherheitsdiensten, Carl Heymanns Verlag, Hamburg 2007

    Stober, Rolf, Private Sicherheitsdienste als Dienstleister für die öffentliche Sicherheit?, ZRP 2001, 260 ff.

    Stober, Rolf, Staatliches Gewaltmonopol und privates Sicherheitsgewerbe, NJW 1997, 889 ff.

    Stober, Rolf / Olschok, Harald (Hrsg.), Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, C.H. Beck, München 2004
    Zit.: Bearbeiter, in: Stober/Olschok, Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, Kap., Rn.

    Stober, Rolf / Olschok, Harald / Gundel, Stephan / Buhl, Manfred (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2012
    Zit.: Bearbeiter, in: Stober/Olschok/Gundel/Buhl, Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit, Kap., Rn.

    Tettinger, Peter / Wank, Rolf / Ennuschat, Jörg (Hrsg.), Gewerbeordnung, 8. Aufl., C.H. Beck, München 2011
    Zit.: Bearbeiter, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, §, Rn.

    Weiner, Bernhard, Privatisierung von staatlichen Sicherheitsaufgaben, Peter Lang Verlag, Frankfurt am Main 2001