Beschreibung – Streifen- und Interventionsdienste in Wohnvierteln

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Die Schutzleistung Streifen- und Interventionsdienste in Wohnvierteln wird in Deutschland von privaten Sicherheitsdienstleistern angeboten und erbracht. Diese Leistung beinhaltet Fuß- bzw. Fahrzeugstreifen zur Prävention bzw. Abschreckung und Intervention im Auftrag der jeweiligen Vertragskunden im betroffenen Wohnviertel. Die Aufgaben umfassen dabei mehrfach tägliche, in variierendem Abstand durchgeführte Patrouillendienste (zu Fuß, mit Hunden und/oder mobil) in den Wohngebieten, das Beobachten von Unregelmäßigkeiten/Einbruchsversuchen und die Benachrichtigung der Polizei, die Verhinderung/den Stopp von Einbruchsversuchen und ggf. die Festsetzung mutmaßlicher Täter sowie die Benachrichtigung der Polizei sowie ggf. die Übergabe mutmaßlicher Täter an die Polizei. Ferner kommen Interventionskräfte zum Einsatz, wenn z. B. Einbruchmeldeanlagen Alarm auslösen. Sie führen dann die erforderlichen Maßnahmen durch.

Quelle:

Frigelj, K. (12. Januar 2015). Wo Streifen sind, hält sich das Gesindel fern. Welt. Abgerufen am 7. August 2019 von https://www.welt.de/politik/deutschland/article136256108/Wo-Streifen-sind-haelt-sich-das-Gesindel-fern.html

Betriebswirtschaftlich – Streifen- und Interventionsdienste in Wohnvierteln

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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.[1]

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

 

[1] Anm.: Existierende tarifvertragliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Tarifbindung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Mitglieder des BDSW sind satzungsgemäß an die Tarifverträge gebunden. Werden die Tarifverträge vom jeweiligen Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt, gelten sie für alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, im für allgemeinverbindlich erklärten Umfang. Da die Lohnkosten mit ca. 90 % Hauptbestandteil der Kosten für Sicherheitsdienstleistungen sind, ist eine hohe Tarifbindung wichtig für einen fairen Wettbewerb. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat daher eine sehr große Bedeutung.

Im vorliegenden Fall sind die Lohn-/Entgeltgruppen zum Vergleich heranzuziehen, in denen Interventions- und Revierdienste abgebildet sind. Derzeit (Stand: November 2022) liegen die  Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 12,00 Euro-15,40 Euro (Interventions-/Revierdienst) (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1] 

Die Zahlung der Zuschläge (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag) ist bei dieser Schutzleistung ebenfalls zu berücksichtigen. Diese variieren je nach Bundesland (vgl. BDSW Entgeltübersicht, 2022).[2]

Es können weitere Kosten für Zulagen anfallen, wenn Diensthunde zum Einsatz kommen, sofern entsprechende tarifvertragliche Regelungen im jeweiligen Bundesland bestehen.[3]

Hundeführer müssen ihre Befähigung einmal jährlich nachweisen (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. § 15 DGUVV; vgl. Zu § 15 DGUVV 24). Auch diesbezüglich können weitere Kosten anfallen. 

Beim Einsatz einer einzelnen Streife sowie im Interventionsdienst ist von einem Personaleinsatz von jeweils einer Person auszugehen.

 

[1] Anm.: Weitere Regelungen hinsichtlich der Entlohnung sind unternehmens- und/oder auftragsabhängig. Sollten Auftraggeber z. B. den Einsatz von Fachkräften für Schutz und Sicherheit fordern, sind die entsprechenden Lohn-/Entgeltgruppen zu beachten. 

Einzelne Tarifverträge berücksichtigen außerdem den Einsatz eines Fahrzeugs: „Sicherheitsmitarbeiter im Revierdienst mit PKW“ sowie „Alarmverfolger im Funkwageneinsatz“. 

Beim Betrieb einer eigenen Notruf- und Serviceleitstelle sind außerdem die entsprechenden Lohn-/Entgeltgruppen für Tätigkeiten von Mitarbeitern in Notruf- und Serviceleitstellen (z. B. NSL-Fachkraft) zu berücksichtigen. Gemäß den diesbezüglichen tarifvertraglichen Regelungen der einzelnen Bundesländer (Stand: November 2022) sind hier Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 12,42 Euro-16,79 Euro vereinbart (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).

[2] Anm.: Teilweise existieren in einzelnen Bundesländern besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen bez. der Zahlung von Zuschlägen (z. B. bestimmte Zeitkorridore für den Nachtzuschlag/Sonntagszuschlag).  

[3] Anm.: Weitere Zulagen (z. B. für Schichtführer) sind den einzelnen Tarifverträgen zu entnehmen.

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Entgeltübersicht für Sicherheitsmitarbeiter in ausgewählten Entgeltgruppen ohne Zulagen in € (Stand: 1. Oktober 2022). Abgerufen am 2. November 2022 von https://www.bdsw.de/images/tarifuebersichten/2022/Uebersicht_Entgelt_2022_1001b.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Bei der hier beschriebenen Schutzleistung wird davon ausgegangen, dass folgende Ausstattungsgegenstände bzw. FEM, die zur Erfüllung der Tätigkeit infrage kommen, vom Sicherheitsdienstleister zur Erfüllung des Auftrags gestellt werden bzw. gestellt werden können: persönliche Schutzausrüstung, Hilfsmittel (z. B. Taschenlampen, Fotoapparate), Wächterkontrollsysteme, ggf. Gefahrenmeldeanlagen (im vorliegenden Fall hauptsächlich Einbruchmeldeanlagen), Funk- und Kommunikationstechnik, ggf. Fahrzeuge (insbesondere für Interventionsdienste), ggf. Diensthunde (vgl. §§ 10, 12 DGUVV 23; vgl. Zu §§ 10, 12 DGUVV 24; siehe Klauer, 2012; siehe Scholze & Siemon, 2018, S. 65 f.).

Ggf. sind, insbesondere für Interventionsdienste, vor Ort bereits vom Auftraggeber gestellte bzw. durch einen Anbieter von Sicherheitstechnik errichtete Ausstattungsgegenstände bzw. FEM vorhanden (z. B. Einbruchmeldeanlagen), in deren Bedienung der Mitarbeiter aber noch eingewiesen werden muss.

Zusätzlich zu den in der Beschreibung der Schutzleistung aufgeführten Tätigkeiten ist ggf. der Betrieb einer Notruf- und Serviceleitstelle (Alarm-Managementsysteme; Überwachung von Gefahrenmeldeanlagen (im vorliegenden Fall hauptsächlich Einbruchmeldeanlagen)) zu berücksichtigen.

Regelungen bezüglich der Ausstattung der Mitarbeiter mit Dienstkleidung und Dienstausweis sind den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen sowie der Bewachungsverordnung zu entnehmen (vgl. §§ 18, 19 BewachV; vgl. BDSW Bundesweite Tarifverträge, 2022; vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Bundesweite Tarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/bundesweite-tarifvertraege.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Hahn, J. (2012). Notruf- und Serviceleitstellen. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 386-397). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Laut DIHK-Fachkräftereport 2020 zählt die Sicherheitswirtschaft zu den Branchen, die große Probleme bei der Stellenbesetzung haben (79 % aller Unternehmen) (vgl. DIHK, 2020, S. 6; vgl. BDSW Arbeitskräftemangel, 2018).

Für die Durchführung eines Streifendienstes, der sich auf die Kontrolle einzelner Wohnobjekte bezieht, sind derzeit die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung oder Sachkunde gemäß § 34a GewO erforderlich (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand). Die Unterrichtung hat einen Umfang von 40 Stunden, für die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung sollten mehrere Wochen einkalkuliert werden (vgl. BDSW Ausbildung, 2018). Eine kurzfristige Personalakquise ist nur dann möglich, wenn die entsprechenden Prüfungstermine der Industrie- und Handelskammern zeitnah liegen.

Sollte der Einsatz von Diensthunden angefordert werden, dürfen in diesem Zusammenhang nur Sicherheitsmitarbeiter eingesetzt werden, die die entsprechende Befähigung zum Hundeführer nachweisen können (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. § 15 DGUVV 23; vgl. Zu § 15 DGUVV 24). Hier sind ggf. eine weitere Personalakquise und weitere (Weiter-)/Qualifikationen erforderlich.

Erfordert ein Auftrag den Einsatz von qualifizierten Interventionskräften und/oder NSL-Fachkräften, können ebenfalls eine weitere Personalakquise und/oder weitere (Weiter-)Qualifikationen notwendig sein (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. BDSW Ausbildung, 2018, S. 6).

Die Bearbeitungsdauer der Anmeldungen im Bewacherregister/Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 34a Abs. 1a S. 3 GewO (mindestens: unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des  Bundeszentralregistergesetzes, Stellungnahme Landespolizei/zentrale Polizeidienststelle/LKA) ist nicht einheitlich und teilweise langwierig. Auch die Kosten für die Anmeldung eines neuen Sicherheitsmitarbeiters können aufgrund fehlender bundeseinheitlicher Gebührensätze nicht bewertet werden. 

 

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (26. März 2018). Sicherheitsbranche: Trotz Umsatzrückgang – Arbeitskräftemangel wird immer größer. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/presse/bdsw-pressemitteilungen/sicherheitsbranche-trotz-umsatzrueckgang-arbeitskraeftemangel-wird-immer-groesser.

Deutscher Industrie- und Handelskammertag. (Februar 2020). Fachkräftesuche bleibt Herausforderung. DIHK-Report Fachkräfte 2020. Berlin: o. V.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Hahn, J. (2012). Notruf- und Serviceleitstellen. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 386-397). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Für Mitarbeiter, die für Streifen- und Interventionsdienste in Wohnvierteln eingesetzt werden sollen, bestehen derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Aus- oder Fortbildungen.[1]

Sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die dem Revier- und Streifendienst zuzuordnen sind, der sich auf die Kontrolle einzelner Wohnobjekte bezieht, ist anzunehmen, dass die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung oder Sachkunde gemäß § 34a GewO erforderlich sind.

Auftragsabhängig sind (Weiter-)Qualifizierungen für Hundeführer denkbar (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). Diese Nachweise zur „Befähigung zum Hundeführer“ sind „mindestens jährlich erneut nachzuweisen (§ 15 DGUVV 23; Zu § 15 DGUVV 24).“ Dementsprechende Kosten sind einzukalkulieren (siehe auch: Kosten für Lohn und Gehalt).

Weitere (Weiter-)Qualifikationen von Mitarbeitern können u. U. dann erforderlich sein, wenn der jeweilige Auftrag den Einsatz von qualifizierten Interventionskräften und/oder NSL-Fachkräften erfordert (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand) (vgl. BDSW Ausbildung, 2018, S. 6).

 

[1] Anm.: Weitere Maßnahmen zur spezifischen Vorbereitung des Mitarbeiters (z. B. Schulungen, Weiterbildungen) sind unternehmensabhängig. Besondere Handlungsanweisungen ergeben sich außerdem aus der jeweiligen Dienstanweisung (vgl. § 17 BewachV; vgl. § 4 DGUVV 23; vgl. Zu § 4 DGUVV 24). So ist für jeden Einsatzbereich (Wohngebietbestreifung, Intervention, NSL-Dienstleistungen) der Mitarbeiter eine spezifische Dienstanweisung durch das auftragsdurchführende Unternehmen zu erstellen. Ggf. ist für jedes Objekt eine spezielle Objektdienstanweisung bzw. ein Maßnahmenplan zu erstellen. Ggf. sind im Zusammenhang mit der Erfüllung von Normen (z. B. DIN 77200) Zertifizierungskosten zu berücksichtigen.

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022  (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Hahn, J. (2012). Notruf- und Serviceleitstellen. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 386-397). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Sonstige Kosten: Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung: Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie über einen hinreichenden Versicherungsschutz verfügen, der alle Risiken absichert, die sich aus den jeweiligen Aktivitäten bzw. Aufträgen ergeben können, z. B. wenn Diensthunde zum Einsatz kommen (vgl. Scholze & Siemon, 2008, S. 58 ff.). Die in § 14 BewachV festgelegten Mindesthöhen der Versicherungssummen reichen hier in der Regel nicht aus. Der BDSW empfiehlt seinen „Mindeststandard Betriebshaftpflicht“.

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Es bestehen keine besonderen Eintrittshürden für diesen Dienstleistungsbereich. Einschränkungen können sich dann ergeben, sollten besondere Qualifikationen (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) oder Ausstattungsgegenstände/FEM (siehe auch: Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel) vom Auftraggeber gefordert werden. Darüber hinaus bestehen derzeit keine weiteren Begrenzungen für den Kreis der Anbieter dieser Schutzleistung.

Technisch – Streifen- und Interventionsdienste in Wohnvierteln

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Die technische Perspektive zeigt anhand ausgewählter Kriterien neue technologische Trends auf und setzt sie in einen Zusammenhang mit den jeweiligen Schutzleistungen. Das Ziel ist es, mögliche und wahrscheinliche Auswirkungen auf das Angebot der Schutzleistung Streifen- und Interventionsdienste (Objektschutz) abzuleiten und zu skizzieren, wie sich Dienstleistungsangebote auf dieser Basis potenziell verändern. Abschließend werden einzelne technische Entwicklungen dargestellt und bewertet, die eine wesentliche Neuorientierung im untersuchten Bereich nötig machen könnten.

Der Einsatz von Streifen- und Interventionsdiensten in Wohngebieten dient dem Schutz privater Haushalte (vgl. volkswirtschaftliche Perspektive) u. a. mithilfe von: Streifen- und Kontrollrundgängen, Öffnungs- und Schließdiensten, individuellen Kontroll- und Sicherheitsplänen, Kontrolle von Brandschutz- und Sicherheitsvorkehrungen, Überprüfung der Verschlusssicherheit: Türen, Fenstern und Toren sowie der Flucht- und Rettungswege, Überwachung technischer Anlagen und elektrischer Gefahrenquellen, Scharf- und Unscharfstellung von Alarmanlagen, Dokumentation aller Kontrollpunkte durch ihr eigenes elektronisches Kontrollsystem. Das Schutzziel dient neben dem Zweck der Einbruchsprävention auch – sofern notwendig – der Intervention bei Sicherheitslagen (Einbruch, Aufklärung verdächtiger Sachverhalte) sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Präsens zeigen verfolgt das Ziel, präventiv Einbrüchen und Vandalismus vorzubeugen, das Entdeckungsrisiko von Straftätern zu erhöhen und ggf. direkt zu intervenieren.

Der Schutz von Objekten erfolgt durch die Bestreifung im innerstädtischen Raum, innerhalb sowie durch die Bestreifung außerhalb festgelegter Objekte selbst.

Vernetzte Kommunikation

Die zielgerichtete Bestreifung macht eine effektive Kommunikation und Koordination der Einsatzkräfte notwendig. Die Ausstattung der Wohnviertel mit entsprechenden Sensoriken bspw. für den Schutz vor Betreten oder Einbruch von Liegenschaften liefert einen gewinnbringenden Ansatz zur Verfolgung von Straftaten sowie der Prävention. Durch die Aufschaltung in eine zentralisierte Leitstelle stellt der Einsatz von Sensoriken eine wesentliche Technologie zur Erfüllung der Be- und Überwachungsaufgabe dar. Eine automatische Analyse und Auswertung der erfassten (Einzel-)Informationen – sprich die Identifikation von definierten „Ereignissen“ in den Datenströmen sowie von komplexen Einzelinformationen – unterstützt die Überwachung unrechtmäßigen Betretens von Liegenschaften o. ä.. Weiterführend kann die Implementierung von Analysealgorithmen oder von Methoden der Datenfusion und -aggregation genutzt werden, um potenziell gefährliche Situationen frühzeitig zu detektieren und um darauf entsprechend reagieren zu können.[1]

Informations-Apps

Für die Erreichung des Schutzziels bilden Informations-Apps sinnvolle Synergien. Die Einbindung von An- und Bewohnern im Sinne von Nachbarschaftssystemen bietet die Möglichkeit, vermeintlich gefährliche und ungewöhnliche Hergänge melden zu können. Als internes Kommunikationsmedium lassen sich derartig außerdem Informationen- und Handlungsbedarfe aus der Leitstelle heraus an die Streifen weiterleiten sowie mit dringenden Informationen und Dokumentationen verknüpfen. Ein schnelles, ortsbezogenes und individualisiertes Handeln, insbesondere in Krisensituationen und Notlagen (bspw. mittels Helfer-, Alarmierungs- und Informationssystemen via App-Module)[2], wird somit unterstützt.

 

Quellen:

[1] vgl. Laudy, Claire, Henrik Petersson, and Kurt Sandkuhl. „Architecture of knowledge fusion within an Integrated Mobile Security Kit.“ 2010 13th International Conference on Information Fusion. IEEE, 2010.

[2] Vgl. Projekt KATRETTER (https://www.fokus.fraunhofer.de/a9568ee409eb6a9d; letzter Zugriff 26.07.2019

Zur Ausführung der Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, Wartung und Instandhaltung von elektronischen Einrichtungen sowie Öffnungs- und Schließtätigkeiten sind folgende Trends sichtbar:

Access- und Identity-Checks

Für die Kontrolle- und Überprüfung von Zutritten sowie der verträglichen Identifikation bieten AutoID-Technologien (z. B. NFC, RFID-Scanner) die Möglichkeit Informationen aus- und einzulesen, zu überprüfen sowie zu speichern. Die Ausstattung der Bewohner mit etwaigen Schlüsselsystemen – wie elektronischen Datenträgern (Chips, ID-Armbänder, Smartphone etc.) – kann ebenfalls eine schnelle Zuordnung der Zutrittsberechtigung unterstützen.[1]

Biometrische Technologien

Die Überprüfung biometrischer Merkmale (z. B. Fingerabdruckscan, Irisscanner, Gesichtserkennungssoftware) kann zu einer zusätzlichen Sicherheitskontrolle und -überprüfung genutzt werden. Bereits bestehende Kamerasysteme können mit vernetzender Technik gekoppelt oder erweitert werden, um Personen lokal oder mittels Datenbankabfrage in Echtzeit zu überprüfen und zu identifizieren.[2] Die Maßgaben des „privacy by design“ sind in diesem Zusammenhang von hoher Wichtigkeit.[3]

Informations-Apps

Im Fall von Informations- und Interventionsfällen können die Streifen vor Ort, Bewohner und weitere notwendige Stakeholder schnell, ortsbezogen und individualisiert koordiniert werden (über Apps oder App-Module). Im Falle der Störungsbeseitigung, Alarmierung und Informierung stellt die App eine innovative Kommunikationslösung dar, um (potenziell) gefährlichen Lagen begegnen zu können.

Management von Fluchtwegen

Im Brand- und Evakuierungsfall bieten technische Lösungsansätze zur Steuerung von Fluchtwegen – oder im erweiterten Fall von Menschenströmen – z. B. architektonische Maßnahmen aber auch (mobile) Barrieren einen hohen Sicherheitsgewinn. Mithilfe von digitalen Anzeigetafeln oder Werbefeldern – auch als mobile Lösungen – können Gefahrenlagen praktikabel koordiniert werden. Gekoppelte Analysen von Videobildern lassen sich bspw. anhand von Dichtemessungen der Menschenströme optimal zur Entzerrung von Personenströmen einsetzen (siehe Videoüberwachung).[4]

Videoüberwachung via Sensorsysteme und Drohnen

Die zu großen Teilen bereits standardisiert verbauten Kamerasysteme in Straßen- und Wohnvierteln fallen auch weiterhin kontinuierlich im Anschaffungspreis. Für die Identifikation von Bewegungen (z. B. mithilfe von Infrarotsensoren und Lichtschranken, Identifikation des Durchbrechens von Barrieren wie z. B. Türen, Fenstern, Zäunen mithilfe von Erschütterungs- und Vibrationssensoren), bieten diese eine gute Maßnahme zur Verfolgbarkeit.[5] In Verbindung mit Internet of Things (IoT) lässt sich diese Maßnahme noch mit weiteren Sicherheitstechniken koppeln, um das Sicherheitsniveau zu erhöhen, was die Systeme nachhaltig in ihrer Effektivität sowie in ihren Analyse- und Auswertungsmöglichkeiten stärkt. Dazu zählt u. a. die Kombination von Drohnen mit Videoüberwachung. 

Technisch gestützte Bildauswertungsverfahren und somit auch potenzielle KI-Auswertungstechniken können einen temporären oder dauerhaften Mehrwert für die Beobachtung und Überwachung von Liegenschaften bieten. Die gesammelten Bild- und Ton-Daten ermöglichen es, ein notwendiges Intervenieren – in Echtzeit[6] – zu prüfen. 

Die Entwicklungsschübe durch aufstrebende 5G-Telekommunikationsnetze deuten bereits zusätzliche Anknüpfungsmöglichkeiten und Erweiterungen an. Gleichermaßen kann das Sicherheitspersonal weiterführend zielgenau zum Einsatzort gesendet und unterstützt werden (vgl. Schutzleistung Videoüberwachung).

 

Quellen:

[1] Für eine grundlegende Einführung siehe: Arata, M.J.: Perimeter Security, New York et al.: McGraw-Hill, 2006, doi: 10.1036/0071460284

[2] Beispiele bilden das Forschungsprojekt GES-3D (BMBF): Multi-Biometrische Gesichtserkennung; MARS (BMBF): Mobile Authentifikation mittels Retina Scanning; MisPel (BMBF): Multi-Biometriebasierte Forensische Personensuche in Lichtbild- und Videomassendaten; DigiDak (BMBF): Digitale Fingerspuren

[3] Weiterführend auch das: „Privacy Impact Assessment“ (PIA), das Social Impact Assessments(SIA) sowie die Risikobeurteilung im Sinne einer Technikfolgenabschätzung

[4] vgl. Popoola, Oluwatoyin P., and Kejun Wang. „Video-based abnormal human behavior recognition—A review.“ IEEE Transactions on Systems, Man, and Cybernetics, Part C (Applications and Reviews)42.6 (2012): 865-878.

[5] Weiterführend siehe auch: EU-Projekt HANDHold (https://cordis.europa.eu/project/rcn/102760/factsheet/en, abgerufen 09. Mai 2019); EU-Projekt CUSTOM (https://cordis.europa.eu/project/rcn/94695/factsheet/en, abgerufen am 09. Mai 2019); Projekt SNIFFER (https://cordis.europa.eu/project/rcn/102348/en, abgerufen am 09. Mai 2019)

[6] Beispiele bilden das Forschungsprojekt FLORIDA(BMBF): Flexibles, teilautomatisiertes Analysesystem zur Auswertung von Videomassendaten; ADIS(BMBF): Automatisierte Detektion interventionsbedürftiger Situationen durch Klassifizierung visueller Muster; APFel (BMBF): Analyse von Personenbewegungen an Flughäfen mittels zeitlich rückwärts- und vorwärtsgerichteter Videodatenströme

Streifen- und Interventionsdienste in Wohnvierteln decken verschiedene Liegenschaftsbereiche von kleiner, mittlerer und weiter Fläche ab. Eine bestmögliche Mobilität ist demnach unabdingbar. Dienstlich gelieferte und zweckdienliche Fortbewegungsmöglichkeiten – wie E-Auto, E-Roller, Scooter, E-Fahrrad – bieten einen deutlichen Mehrwert. Unterstützend wäre ein „Multi-Leihsystem“ für bereits bestehende Anbieter im öffentlichen Raum, um abhängig vom Einsatzfall und von der jeweiligen Entfernung adäquat mobil sein zu können.

Bei der Frage nach dem passenden Ausrüstungsmaterial stehen einerseits die Umsetzung des Schutzzwecks im Fokus und andererseits der Schutz der Sicherheitsdienstleister selbst bei ihrer Tätigkeit. Technische Möglichkeiten zur Überprüfung von Zugangsberechtigungen bieten verschiedene AutoID-Technologien (RFID-Scanner), Barcodescanner, biometrische Verfahren wie Fingerabdruck- und Irisscans oder aber Werkzeuge zur Gesichtserkennung. Eine leitstellenbasierte Überwachung mittels Videoanlagen, Bewegungs-, Erschütterungs- und Drucksensoren ermöglicht es, das Personal effizient und zielgenau einzusetzen – auch zur Detektion von auffälligem Verhalten.

Der Trend zu „pervasive wearables“ bietet weiterführend die Möglichkeit mittels Bodycams, smarte Brillen usw. die Arbeit der Schutzleistung zu unterstützen.[1]

Quelle:

[1] Vgl. Carmen Molitor: „Martin Krzywdzinski: Bei den Wearables geht es noch ums Ausprobieren“; in: Magazin Mitbestimmung (https://www.magazin-mitbestimmung.de/artikel/Martin+Krzywdzinski%3A+„Bei+den+Wearables+geht+es+noch+ums+Ausprobieren“@7295?issue=7294; letzter Zugriff 26.07.2019) sowie https://www.fokus.fraunhofer.de/6fba9fef480c985b, letzter Zugriff 26.07.2019)

Die Einbindungen von Virtual Reality (VR) und Augmented Reality (AR) können einen Mehrwert sowohl in Bezug auf regelmäßige e-Trainings als auch auf Aus- und Weiterbildung leisten. Gefahrensituationen und weitere Szenarien lassen sich auf diese Weise simulieren (VR) oder inhaltlich begleiten (AR).

„Lufttaxis“

Aufgrund der dauerhaft dringenden Mobilität, die die Sicherheitsleistung vorgibt, ermöglichen Lufttaxis es, weiträumige Einsatzbereiche oder verschiedene schutzbedürftige Liegenschaften in einer Stadt zu erreichen. Weitestgehend autonom können damit unwegsames und verkehrsreiches Gelände gesichert und überwacht werden.

Vernetzte „Predictive-Crowd-App“

Ein erhöhtes Maß an Sicherheit kann durch die Vernetzung von Sicherheitsdienstleistern erreicht werden (u. a. private Sicherheitsdienstleister, Polizei, Feuerwehr und Rettung). Mittels „predictive policing“-Ansätze lassen sich lokale Informationen über sicherheitsrelevante Falldaten zusammenführen, um a) eine möglichst reale Berechnung von Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straftaten erreichen zu können und um b) eine Erhöhung der Sicherheit zu erzielen. Letzteres bietet ein großes Potenzial zur Steuerung der alltäglichen Arbeit, um zeit- und ressourceneffizient das Schutzziel zu erreichen.

Es ist davon auszugehen, dass insbesondere automatisierte Sicherheitstechnologien zur Überwachung die Schutzleistung der Streifen- und Interventionsdienste in Wohnvierteln unterstützen werden. Die Sensorsysteme von Video, Ton und bspw. Drucksensoren, die (semi-)automatische Steuerung von Sensoriken wie Drohnen oder vernetzte Steuerungssysteme aber auch die automatische Auswertung im Falle von Verhaltenserkennung sowie Gefahrendetektion – all jene Trends können zu einer potenziellen Erhöhung der Effizienz und der Sicherheit führen.

Verwaltungswissenschaftlich – Streifen- und Interventionsdienste in Wohnvierteln

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Grundsätzlich obliegt die Entscheidung darüber, in welcher staatlichen oder privaten Organisationsform Schutzleistungen erbracht werden sollen, dem politisch-demokratischen Prozess, wobei (verfassungs-)rechtliche Vorgaben den grundlegenden Rahmen setzen. Die Politik- und Verwaltungswissenschaft kann diesbezüglich keine aktiv-gestaltende Rolle einnehmen, sie kann jedoch als Reflexionsinstanz zur Klärung möglicher Entscheidungskriterien beitragen. Dazu wird ein Entscheidungsrahmen eingeführt, der sowohl effektivitäts-, effizienz-, als auch legitimitätsbezogene Zielgrößen berücksichtigt. In diesem Rahmen wird auf drei Einzelkriterien Bezug genommen: (1) Strategische Relevanz, (2) Spezifität, (3) Legitimität.

Das Kriterium der strategischen Relevanz berücksichtigt die Bedeutung einer Aufgabe für die Erreichung politisch gesetzter Ziele. Insbesondere bei strategisch relevanten Aufgaben muss garantiert sein, dass deren Erbringung gewährleistet und durch den Staat kontrollierbar ist. Damit steht die Steuer- und Regulierbarkeit der Schutzleistung auf dem Prüfstand.

Private Haushalte, Zusammenschlüsse von Wohnungseigentümern und Wohnungsbaufirmen engagieren zunehmend private Sicherheitsdienstleister zum Schutz privater Wohnanlagen und Häuser bzw. zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Wohngebieten. Die damit verbundenen zeitlich begrenzten Streifen- und Interventionsdienste in Wohnvierteln berühren nicht unmittelbar den öffentlichen Raum, sondern gelten – wie etwa auch der Werkschutz – allein dem Schutz privaten Eigentums. Es handelt sich damit um eine Schutzleistung, die durch eine geringe strategische Relevanz gekennzeichnet ist. Diese Schutzleistung ist schließlich politisch vergleichsweise wenig brisant. Weder ist ihre Erfüllung für die Erreichung zentraler politischer Ziele unverzichtbar, noch besteht ihre Funktion in der Abwehr existentieller Staatsgefährdungen.

Insofern diese Schutzleistung von privaten Dienstleistern im Auftrag privater Auftraggeber erbracht wird und dabei keine Aufgaben im Rahmen des staatlichen Gewaltmonopols wahrgenommen werden, sind öffentliche Behörden nicht involviert. Damit stellt sich die Frage der demokratischen Kontrolle und Überwachung der Sicherheitskräfte im Fall dieser Schutzleistung nicht. Die Schutzleistung bedarf keiner gesonderten politischen Kontrolle über die allgemeine Regulierung des Sicherheitsgewerbes hinaus.

Mit dem Prüfkriterium der Spezifität wird ein Maß für die Einzigartigkeit des mit einer Aufgabenerfüllung verbundenen Mitteleinsatzes eingeführt. Dies setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, die den Einsatz spezialisierter Technologien oder Anlagen, spezifische Ausstattungen, Qualifikationen, Verfahrensregeln und Kompetenzen betreffen und als Auslagerungshürden gelten.

Die beauftragten Sicherheitskräfte vollziehen eigenständig Streifendienste und zeigen Präsenz vor Ort, um Einbrüchen oder Vandalismus präventiv vorzubeugen, das Entdeckungsrisiko für Straftäter zu erhöhen und gegebenenfalls direkt zu intervenieren. Über Streifen- und Interventionsdienste hinaus übernehmen sie auch Pförtnerdienste oder schalten Alarmanlagen auf. Zum Vollzug der Schutzleistung benötigen die Sicherheitskräfte keine hoheitlichen Befugnisse bzw. Eingriffsrechte. Sie sind daher nicht berechtigt, Polizeiaufgaben zu übernehmen, sondern allenfalls beauftragt, das Hausrecht ihrer Auftraggeber durchzusetzen. Im Gegensatz zu Polizisten sind sie unbewaffnet und verfügen allein über die üblichen Notwehrrechte. Umso wichtiger ist es, dass sie hinsichtlich der Eigensicherung professionell ausgebildet sind. Darüber hinaus gelten die für Wachschutzaufgaben üblichen Qualifikationsstandards. Spezifische Kompetenzen, Ausstattungen und Ressourcen sind für den Vollzug dieser Schutzleistung nicht notwendig, sodass von einer vergleichsweise geringen Spezifität ausgegangen werden kann.

Mit dem Prüfkriterium der Legitimität wird der politikwissenschaftlichen Einsicht Rechnung getragen, dass staatliches Handeln und Entscheiden nicht allein an den Maßstäben von Effektivität und Effizienz bemessen werden sollte, sondern auch an der faktischen Akzeptanz, die es durch die verschiedenen Anspruchsgruppen erfährt.

Die Expansion privater Sicherheitsdienste zum Schutz privater Wohnanlagen wird in der medialen Berichterstattung als ein Symptom der Überlastung und des Rückzugs der Polizei gedeutet. Sie gilt damit als Indiz, dass viele Bürgerinnen und Bürger sich zur Befriedigung ihrer Sicherheitsbedürfnisse nicht mehr allein auf die Polizei verlassen, sondern zusätzlich privat Sicherheitsvorsorge leisten (vgl. Henzler, 23. April 2014; Frigelj, . Solange dieser Trend nicht zu einem Rückzug der Polizei aus dem öffentlichen Raum führt, ist dies zunächst einmal unbedenklich. Spätestens jedoch, wenn der Schutz privater Wohnungen durch Sicherheitsdienstleister dazu führt, dass eine Verdrängung der Täter in sozial schwächere Wohngegenden stattfindet, deren Anwohner sich den privaten Schutz nicht leisten können, sind gesellschaftliche Akzeptanzprobleme zu erwarten. Sofern mittel- bis langfristig ein Gefälle an Sicherheit entsteht, das die soziale Ungleichheit innerhalb der Bevölkerung widerspiegelt, entsteht auch hier politischer Regulierungsbedarf. Denn eine solche Entwicklung wäre mit dem Sozialstaatsprinzip, dem der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet ist und das eine sozialgerechte Sozialordnung garantieren soll, nicht unmittelbar vereinbar. Folglich dürften sich Legitimitätsprobleme einstellen.

Wenngleich Sicherheitsdienstleister zunehmend private Wohnanlagen schützen, gilt unverändert die Erwartungshaltung, dass dies eigentlich die Aufgabe polizeilicher Kräfte sein sollte. So sind vereinzelt politische Stellungnahmen zu vernehmen, die zumindest eine weitere Ausweitung der Schutzleistung kritisch sehen und diese im Hinblick auf das staatliche Gewaltmonopol als „besorgniserregend“ oder als „alarmierendes Zeichen“ für den Rechtstaat betrachten. In diesem Zusammenhang wird sogleich von Gewerkschaftsseite ein Aufwuchs an Polizeikräften gefordert (vgl. etwa Theiner, 01. Februar 2016). Während private Streifendienste in Wohnvierteln für die Polizei mit Blick auf die Außenwirkung also einen Imageverlust bedeuten können, bieten diese den beauftragten Unternehmen die Gelegenheit, sich das Image eines bürgernahen Dienstleisters zu erarbeiten.

 

Quellen: 

Frigelj, K. ( https://www.welt.de/politik/deutschland/article117556357/Wenn-die-Buerger-eine-Ersatzpolizei-engagieren.html

Henzler, C. (23. April 2014). Private Sicherheitsdienste: Security am Gartenzaun. Abgerufen am 03.08.2019 von https://www.sueddeutsche.de/panorama/private-wachdienste-security-am-gartenzaun-1.1941487.

Theiner, J. (01. Februar 2016). Bürger wollen private Sicherheitsdienste: Sehnsucht nach Sicherheit in Grolland. Abgerufen am 02.08.2019 von https://www.weser-kurier.de/bremen/bremen-wirtschaft_artikel,-Sehnsucht-nach-Sicherheit-in-Grolland-_arid,1303516.html.

Bei Streifen-  und Interventionsdiensten in Wohnvierteln handelt es sich um eine Schutzleistung, deren Erfüllung in privatem Interesse liegt und die dementsprechend eine geringe strategische Relevanz aufweist. Weder ist ihre Erfüllung für die Erreichung zentraler politischer Ziele unverzichtbar, noch besteht ihre Funktion in der Abwehr existentieller Staatsgefährdungen. Der Staat trägt daher in diesem Fall weder die Gewährleistungs- noch die Erfüllungsverantwortung. Es handelt sich vielmehr um eine Schutzleistung, die in privater Hand verbleiben sollte. Gleichwohl ist aus staatlicher Sicht zu bedenken, dass dies seitens der Öffentlichkeit als Indiz eines Rückzugs der Polizei gedeutet wird und entsprechende Rückwirkungen auf die Legitimität des Staates zu erwarten sind.

Volkswirtschaftlich – Streifen- und Interventionsdienste in Wohnvierteln

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Aus wirtschaftspolitischer – genauer: ordnungspolitischer – und finanzwissenschaftlicher Sicht stellen sich bei Aufgaben im Bereich der Inneren Sicherheit grundsätzlich drei Fragen: Wer ist grundsätzlich für eine solche Aufgabe (Schutzleistung) verantwortlich, hat sie also bereitzustellen? Wer soll sie dann durchführen, also herstellen? Und schließlich, wer soll die Kosten tragen? Genauere Informationen zum analytischen Vorgehen – gewissermaßen dem Prüfschema aus volkswirtschaftlicher Perspektive – finden Sie im Text „Volkswirtschaftlich – Erklärung“. Diese Fragen der Bereit- und Herstellung sowie der Finanzierung werden im Folgenden in knapper Form für die Schutzleistung Streifen- und Interventionsdienste in Wohnvierteln erörtert.

Nutznießende dieser Schutzleistung sind Eigentümer geschützter Liegenschaften. In erster Linie sind das private Haushalte, seltener (da nicht häufig in Wohnvierteln gelegen) aber auch Unternehmen oder gar Behörden. Typischerweise werden Liegenschaften dieser Nutznießer zum Zwecke der Einbruchprävention und nötigenfalls Intervention bestreift, zusätzlich können Einbruchmeldeanlagen gewartet, aufgeschaltet und überwacht werden (ggf. inkl. Telefon- und Anrufdienst[1]). Weiterhin kann bei Beobachtung verdächtiger Sachverhalte die Polizei informiert werden, und ihr (in selteneren Fällen) bei Interventionen im Rahmen des § 127 der Strafprozessordnung („Jedermannrecht“) vorläufig festgenommene Straftäter übergeben werden. Weitere zusätzliche Dienstleistungen wie Randaufgaben in Urlaubszeiten (Leeren der Briefkästen, Vortäuschen der Anwesenheit der Bewohner usw.) und Personenbegleitdienste können die Schutzleistung ergänzen und richten sich in der Regel ausschließlich an private Haushalte.

Wir betrachten nun die Frage, ob es aus ordnungspolitischer Sicht bei solchen Streifen- und Interventionsdiensten eine Rolle privater Unternehmen geben sollte und was ggf. zu beachten wäre.

 

[1] Anm.: Dies kann etwa „niedrigschwelligere“ Notrufnummern einschließen, die angerufen werden können, wenn vom Kunden ein Notruf bei der Polizei als möglicherweise ungerechtfertigt empfunden wird – etwa bei der Überprüfung einer Alarmauslösung, bei der ein Fehlalarm als nicht unwahrscheinlich angenommen wird. Ferner kann nach Alarmauslösung durch eine Einbruchmeldeanlage oder einen Notfallknopf ein Kontrollanruf erfolgen, bei dem der Angerufene vorher vereinbarte Codewörter verwenden muss, um zu entwarnen. So kann eine fälschliche Entwarnung unter Zwang vermieden werden.

Nach dem standardisierten Prüfschema betrachten wir hier zwecks Ermittlung der Güter-Art der Schutzleistung zwei Fragestellungen: Liegt Rivalität vor, und liegt Exkludierbarkeit vor? Aus den Antworten auf diese Grundfragen lässt sich ableiten, ob es sich bei der Schutzleistung um ein öffentliches Gut (prototypisches Kollektivgut), um ein privates Gut (Individualgut), oder um einen der „Mischfälle“ Klubkollektivgut oder Allmende-Gut (Quasikollektivgut) handelt.

Besteht nun Verwendungsrivalität im ökonomischen Sinne? Beschneidet also die Durchführung eines Streifen- und Interventionsdienstes in einem Wohnviertel die Möglichkeiten anderer potenzieller „Nutzer“ bzgl. dieser Schutzleistung?

Die Antwort auf diese Frage hängt von der der Knappheit eingesetzter Kräfte ab. Da mit der Durchführung der Streifen betraute Kräfte nicht gleichzeitig an anderen Orten dieser (oder einer anderen) Aufgabe nachgehen können, kann bei hohem Personalbedarf bei gegebener Anzahl an verwendbarem Personal Rivalität vorliegen. Aufgrund der notwendigen Kenntnisse praktischer Umsetzung geltenden Rechts in etwas komplexeren Situationen ist eine über die Anforderungen des üblichen Objektschutzes hinausgehende Mindestqualifikation des einzusetzenden Personals anzunehmen. (Hier wäre neben schneller Situationseinschätzung bei Antreffen unbekannter Personen auf betreuten Grundstücken vor allem an Aufgaben zu denken, die eine Beleihung voraussetzen. Das „Jedermannsrecht“ mit seinen Beschränkungen und Voraussetzungen nach § 127 Strafprozessordnung hingegen ist Gegenstand der grundlegenden Unterrichtung nach § 34a Abs. 2 GewO Nr. 1. Seine verinnerlichte Kenntnis stellt also keine höhere Mindestqualifikation dar, wenn auch in der Praxis bisweilen Kompetenzüberschreitungen zu beklagen sind, die manchmal gar strafrechtliche Tatbestände wie den der Nötigung darstellen können. Hier wird erneut die Bedeutung eines verantwortungsvollen Qualitätsmanagements seitens betrauter Sicherheitsunternehmen deutlich.) Geeignetes Personal wird also in begrenzterem Maße zur Verfügung stehen als für einfachere Tätigkeiten wie etwa das Bestreifen von Firmengeländen.

Andererseits nutzt die Schutzleistung in räumlicher Nähe auch den Eigentümern von Liegenschaften, die nicht Auftraggeber der Schutzleistung sind – also liegt eine positive Externalität vor (mehr dazu s.u.).

Liegt also Verwendungsrivalität vor, können wir die „richtige“ Zuordnung der Schutzleistung in unserem Modell von vier auf zwei Gütertypen verengen. Öffentliches Gut und Klubkollektivgut scheiden aus, es bleiben zur Auswahl privates Gut und Allmende-Gut.

Und besteht Exkludierbarkeit, kann also der Nutznießer der Schutzleistung andere potenzielle Nutznießer von der Mitnutzung ausschließen? Hierfür muss genauer betrachtet werden, wer denn hier überhaupt der Nutznießer ist.

Die  unmittelbaren Nutznießer sind die beauftragenden Kunden. Mittelbare Nutznießer sind – wenn auch in geringerem Maße – eigentlich unbeteiligte Anlieger, bei denen aufgrund eines gewissen Abschreckungseffekts aufgrund der Präsenz der Streifen ebenfalls weniger häufig eingebrochen wird. Da aber aufgrund der Kleinräumigkeit wohl der „Exklusivitäts“-Effekt diesen Mitnahme-Effekt überwiegt – andere Nachbarschaften und Stadtteile können nicht gleichzeitig von der beauftragten Streife aufgesucht werden – nehmen wir das Kriterium der Exkludierbarkeit als gegeben an. Damit verengt sich die Auswahl der Gütertypen auf einen – das private Gut.

Nun sind zwei Fragen zu beantworten: Wer soll aus ordnungspolitischer Sicht die Bereitstellung übernehmen, wer die Finanzierung?

Bereitstellungsaufgaben (oder auch: Versorgungs-) des Staates sehen Ökonomen grundsätzlich dort, wo beim aktuellen Stand der Technik eine Zuordnung zu „prototypischen und (…) Quasi-Kollektivgüter(n)“ erfolgt, und diese knapp sind (vgl. Grossekettler 1998, S. 8f.). Da eine privat organisierbare Marktfähigkeit vorhanden ist, ist die Bereitstellungsverantwortung nicht beim Staat anzusiedeln. Aufgrund der Zuordnung der Schutzleistung zum Typ der privaten Güter ist eine Finanzierung über Marktpreise angemessen.

 

Quelle:

Grossekettler, H. (1998), Staatsaufgaben aus ökonomischer Sicht, Volkswirtschaftliche Diskussionsbeiträge der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Nr. 274.

Bei Streifen- und Interventionsdiensten in Wohnvierteln liegt neben der Bereitstellungs- und Finanzierungs-Verantwortung auch die der Herstellung in privaten Händen – staatliche Sicherheitskräfte werden private Liegenschaften typischerweise nur anlass- bzw. einsatzbezogen aufsuchen, bspw. nach Notrufen.

Eine Rolle staatlicher Stellen bei der Herstellung könnte sich allenfalls noch aufgrund von Aspekten dysfunktionaler Märkte ergeben. Kostenaspekte wie Transformations- und Transaktionskosten spielen bei der Entscheidung bezüglich der Herstellungsverantwortung in diesem Fall keine Rolle – allenfalls infrage kämen Verfahrenspräferenzkosten. Verfahrenspräferenzkosten spielen dann eine Rolle, wenn nennenswerter Machtmissbrauch bei der Erstellung des Produktes – hier der Erbringung der Schutzleistung – möglich ist.

Ordnungsamt-Angehörige und Polizeibeamte handeln im Rahmen des öffentlichen Rechts grundsätzlich regelorientiert, private Sicherheitskräfte dagegen primär ergebnisorientiert (vgl. Grossekettler 1998, S. 11). Die Verringerung der Wahrscheinlichkeit von Machtmissbrauch kann eine kostenaufwendigere, aber regelorientiertere Herstellung rechtfertigen – letztlich ist das eine Präferenzfrage. Bei der Durchführung von Streifen- und Interventionsdiensten in Wohngebieten spielte die Wahrung des Neutralitätsgebotes (der Polizei) möglicherweise dann eine entscheidende Rolle, wenn die Streifen mit über das Jedermann-Recht hinausgehenden Kompetenzen versehen würden.

Relevant werden könnte das, falls zukünftig vom Gesetzgeber eine Erweiterung dieser Kompetenzen – etwa hin zur Ermöglichung von Ausweiskontrollen oder der Erteilung von Platzverweisen – in Erwägung gezogen werden sollte. Auch denkbar wäre eine Änderung der Lage beispielsweise beim wiederholten Auftreten von Kompetenzüberschreitungen durch private Streifen, die zu negativer Berichterstattung führte. In diesen Fällen wäre zu vermuten, dass ein Teil der Bevölkerung Verfahrenspräferenzkosten in Kauf nehmen würde, um diese derzeit von privaten Auftragnehmern durchgeführten Streifen stattdessen in behördliche Hände zu legen.

Relevanter in Bezug auf die betrachtete Schutzleistung bei der der Entscheidung, wer nun herstellen soll – Staat oder Markt – ist die Prüfung, ob eine Form von Marktversagen vorliegen könnte. Hier kommen in unserem Kontext vor allem infrage: Externe Effekte (Auswirkungen auf Unbeteiligte, für die keinerlei Ausgleich erfolgt – zum Beispiel räumliche Verdrängungs- und Verlagerungseffekte von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im öffentlichen Raum) oder asymmetrische Informationen sowie Wettbewerbsbeschränkungen. In Bezug auf asymmetrische Informationen sind aus unserer Sicht im Zusammenhang mit dem Themenkomplex Streifen- und Interventionsdienste in Wohnvierteln hier in erster Linie principal agent– und möglicherweise adverse selection-Probleme zu bedenken, die für eine staatliche Herstellung sprechen. Dieser Aspekt kommt gewissermaßen aus der gleichen Schublade wie das Thema Verfahrenspräferenzkosten – er spielt dann eine Rolle, wenn es private Schutzleistungsanbieter zweifelhafter Vertrauenswürdigkeit gibt. Wettbewerbsbeschränkungen sind denkbar, aber in Abwesenheit eines bestehenden Marktes a priori schwer zu beurteilen. Natürliche Monopole sind nicht zu erwarten. Rationalitätsdefizite (Fragen von Wollen und Eigeninteresse, Können und kognitiven Beschränkungen – vgl. Paefgen 2009, S. 210) könnten eine Rolle spielen.

 

Quellen:

Grossekettler, H. (1998), Staatsaufgaben aus ökonomischer Sicht, Volkswirtschaftliche Diskussionsbeiträge der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Nr. 274.

Paefgen, A. (2009). Rationalitätsdefizite im Handeln von Controllern: Ausprägungsformen und Gegenmaßnahmen (Vol. 34). Springer-Verlag.

Zusammenfassend wird aus volkswirtschaftlicher Perspektive zur betrachteten Schutzleistung folgendes vorläufiges Fazit gezogen:

Die Bereitstellung sowie die Finanzierung sind bei Streifen- und Interventionsdiensten in Wohngebieten zwingend privatwirtschaftlich zu regeln, insofern auch die Herstellung privat erfolgt. Die Frage der Herstellung ist ohne weitere Informationen nicht so eindeutig zu beantworten, jedoch aus unserer Sicht bei Beschränkung der Kompetenzen der Durchführenden auf das Jedermannsrecht vorzugsweise an Unternehmen zu übertragen.

Bei Herstellung der Schutzleistung durch private Dienstleister kommt es letztlich (bei der Bewertung der Kosten-Kriterien im volkswirtschaftlichen Sinne) auf die Qualität und Vertrauenswürdigkeit der Anbieter im Markt an. Hier spielen also die Rahmenumstände ebenso wie der politische Willensbildungsprozess besondere Rollen.