Nach dem standardisierten Prüfschema betrachten wir hier zwecks Ermittlung der Güter-Art der Schutzleistung zwei Fragestellungen: Liegt Rivalität vor, und liegt Exkludierbarkeit vor? Aus den Antworten auf diese Grundfragen lässt sich ableiten, ob es sich bei der Schutzleistung um ein öffentliches Gut (prototypisches Kollektivgut), um ein privates Gut (Individualgut), oder um einen der „Mischfälle“ Klubkollektivgut oder Allmende-Gut (Quasikollektivgut) handelt.
Besteht nun Verwendungsrivalität im ökonomischen Sinne? Beschneidet also die Durchführung von Passagier- und Gepäckkontrollen in einem Flughafen die Möglichkeiten anderer potenzieller „Nutzer“ bzgl. dieser Schutzleistung?
Die Antwort auf diese Frage hängt von der der Knappheit eingesetzter Kräfte sowie vom Kreis der Nutznießer ab. Da mit der Durchführung der Kontrollen betraute Kräfte nicht gleichzeitig an anderen Orten dieser (oder einer anderen) Aufgabe nachgehen können, kann bei hohem Personalbedarf bei gegebener Anzahl an verwendbarem Personal Rivalität vorliegen. Da der räumliche Wirkungsbereich hier auftragsgebunden begrenzt ist (und sich auf einen Flughafen beschränkt) und das Aufgabenspektrum qualifiziertes Sicherheitspersonal erfordert, ist Personalknappheit – und damit die Bildung von Kapazitätsengpässen – wahrscheinlich. Streiken die Sicherheitskräfte gar, können die entsprechenden Flüge notwendigerweise nur verzögert oder gar nicht durchgeführt werden (insofern keine anderen – ggf. staatlichen – Sicherheitskräfte vollumfänglich übernehmen).
Betrachtet man die Gesellschaft als Ganzes als Nutznießer, im Folgenden Sichtweise A genannt, so liegt keine Verwendungsrivalität vor. Auch innerhalb der Flugzeuge ist dies so (alle Passagiere profitieren gleichermaßen von der Schutzwirkung).
Ganz anders kann es da schon in der Abflughalle aussehen – wenn die Kontrollschleusen überlastet sind, kann der spät eintreffende Fluggast unter Umständen nicht mehr rechtzeitig vor Abflug kontrolliert werden und verpasst seinen Flug. Ebenso liegt Verwendungsrivalität bei Personalknappheit zwischen als Auftraggeber fungieren Behörden vor, da sie am Arbeitsmarkt um das private Sicherheitspersonal konkurrieren, das nach Anwerbung durch eine Gesellschaft damit anderen nicht mehr zur Verfügung steht. Die Betrachtung lediglich der am Flug direkt beteiligten Parteien als Nutznießer wird im Folgenden Sichtweise B genannt
Zusammenfassend kann aus unserer Sicht davon ausgegangen werden, dass Verwendungsrivalität aus gesamtgesellschaftlicher Sicht nicht vorliegt.
Aus Sicht des Betriebs auf einem Flughafen allerdings liegt Verwendungsrivalität sehr wohl vor, wenn ausreichend hoch qualifiziertes Personal knapp ist – was aus unserer Sicht dann der Fall ist, wenn nicht genügend Polizeikräfte zur Verfügung stehen oder die Schutzleistung privaten Dienstleistern übertragen wird.
Liegt also Verwendungsrivalität nicht vor – Sichtweise A, oder Sichtweise B ohne Personalknappheit –, können wir die „richtige“ Zuordnung der Schutzleistung in unserem Modell von vier auf zwei Gütertypen verengen. Privates Gut und Allmende-Gut scheiden aus, es bleiben Öffentliches Gut und Klubkollektivgut zur Auswahl.
Liegt dagegen Verwendungsrivalität vor – Sichtweise B –, können wir die „richtige“ Zuordnung der Schutzleistung in unserem Modell von vier auf zwei Gütertypen verengen. Öffentliches Gut und Klubkollektivgut scheiden aus, es bleiben privates Gut und Allmende-Gut[1] zur Auswahl.
Und besteht Exkludierbarkeit, kann also der Nutznießer der Schutzleistung andere potenzielle Nutznießer von der Mitnutzung ausschließen? Hier hängt es neben der Personalknappheits-Situation davon ab, wer als Nutznießer betrachtet wird.
Betrachtet man die Gesellschaft als Ganzes als Nutznießer, so kann (ähnlich wie bei Deichbau oder Landesverteidigung) niemand von der Nutzung der Schutzleistung ausgeschlossen werden – schließlich kann eine Bedrohung von Bürotürmen durch entführte Flugzeuge mittels vorbeugenden Kontrollmaßnahmen entweder gänzlich oder gar nicht verhindert werden – nicht aber selektiv nach dem Ort ihrer Lage oder der Zahlungsbereitschaft der Büromieter. Exkludierbarkeit liegt dann nicht vor.
Ein Flughafen wird entweder geschützt oder nicht (in diesem Fall können nach geltender Rechtslage keine gewerbsmäßigen Personenbeförderungen stattfinden). Betrachtet man die direkt am Flug beteiligten Parteien als Nutznießer (Sichtweise B), so gilt: Exkludierbarkeit auf einem geschützten Flughafen wäre unter Umständen denkbar: Die Fluggesellschaften können von der Flughafenbetreibergesellschaft ausgeschlossen werden, falls sie sich nicht an den Kosten der Kontrollen beteiligen wollen würden. Die Luftfahrtunternehmen müssen den Behörden die Passagierzahlen melden. Daraufhin erhalten diese von den Behörden (Bundespolizei oder Landesbehörden) Gebührenbescheide. Nach der Luftsicherheitsgebührenverordnung werden die Kosten für die Passagier- und Gepäckkontrollen durch die Fluggesellschaften bzw. Flugzeughalter getragen. Diese Gebühren legen diese dann üblicherweise über die Ticketpreise auf die Passagiere um. Und die (potenziellen) Fluggäste werden von der Nutzung ausgeschlossen, wenn sie nicht zur Zahlung des auf die Finanzierung der Schutzleistung entfallenden Anteils des Ticketpreises bereit wären. Die Fluggesellschaften hingegen können sich nicht gegenseitig und die Fluggäste können niemanden von der Nutzung ausschließen. Damit liegt bei derzeitiger Finanzierungs-Struktur (Exklusion über den Kaufpreis der Flugtickets) und Sichtweise B Exkludierbarkeit vor.
Liegt keine Exkludierbarkeit vor, weil die Gesellschaft als Ganzes als Nutznießer betrachtet wird (Sichtweise A), entfällt das Klubkollektivgut, und die Auswahl verengt sich auf das öffentliche Gut.
Betrachtet man nur die direkt am Flug beteiligten Parteien als Nutznießer (Sichtweise B) und nehmen wir damit das Kriterium der Exkludierbarkeit als gegeben an, sind zwei Fälle zu unterscheiden: Liegt keine Personalknappheit vor und damit weiterhin keine Verwendungsrivalität, handelt es sich um ein Klubkollektivgut. Liegt aber Personalknappheit vor, so wird die Schutzleistung ein privates Gut.
Nun sind zwei Fragen zu beantworten: Wer soll aus ordnungspolitischer Sicht die Bereitstellung übernehmen, wer die Finanzierung?
Bereitstellungsaufgaben (oder auch: Versorgungs-) des Staates sehen Ökonomen grundsätzlich dort, wo beim aktuellen Stand der Technik eine Zuordnung zu „prototypischen und (…) Quasi-Kollektivgüter(n)“ erfolgt, und diese knapp sind (vgl. Grossekettler 1998, S. 8f).
Als öffentliches Gut liegen sowohl die Bereitstellungs- als auch die Finanzierungsverantwortung der Schutzleistung Passagier- und Gepäckkontrolle im Luftverkehr beim Staat. Dagegen wäre sie als Klubgut und als privates Gut von den Flughafenbetreibergesellschaften bereitzustellen. In ersterem Falle wäre sie über Beiträge zu finanzieren, im zweiten Falle über Marktpreise. Beide Fälle führen letztlich zu einer Finanzierung durch die Fluggäste.
[1] Anm.: Als Allmende-Gut könnte man die Schutzleistung betrachten, falls man bei der Verwendungsrivalität nur die direkt am Flug beteiligten Parteien betrachtet und Personalknappheit vorliegt (konkret die Fluggäste in der Schlangen an der überlasteten Kontrolle), man aber bei Exkludierbarkeit dann wieder die Gesellschaft als Ganzes betrachtet.
Quelle:
Grossekettler, H. (1998), Staatsaufgaben aus ökonomischer Sicht, Volkswirtschaftliche Diskussionsbeiträge der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Nr. 274.