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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.[1]

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

 

[1] Anm.: Existierende tarifvertragliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Tarifbindung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Mitglieder des BDSW sind satzungsgemäß an die Tarifverträge gebunden. Werden die Tarifverträge vom jeweiligen Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt, gelten sie für alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, im für allgemeinverbindlich erklärten Umfang. Da die Lohnkosten mit ca. 90 % Hauptbestandteil der Kosten für Sicherheitsdienstleistungen sind, ist eine hohe Tarifbindung wichtig für einen fairen Wettbewerb. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat daher eine sehr große Bedeutung.

Es werden hier die Lohn-/Entgeltgruppen zum Vergleich herangezogen, in denen die Tätigkeiten von Mitarbeitern aus den Bereichen Objektschutzdienst, Pforten- und Empfangsdienste sowie in Notruf- und Serviceleitstellen (z. B. NSL-Fachkraft) abgebildet sind, da Mitarbeiter in diesen Bereichen häufig Tätigkeiten im Bereich der Videoüberwachung in Ergänzung zu ihren weiteren Aufgaben wahrnehmen. 

Gemäß den diesbezüglichen tarifvertraglichen Regelungen der einzelnen Bundesländer (Stand: November 2022) sind hier Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 12,42 Euro-16,79 Euro (NSL) vereinbart bzw. liegen derzeit zwischen 12,00 Euro-13,00 Euro (Objektschutzdienst). In Nordrhein-Westfalen existieren tarifvertragliche Regelungen für Tätigkeiten von Mitarbeitern im Pforten- und Empfangsdienst. In Abhängigkeit vom Umfang der zu verrichtenden Aufgaben sind hier zwischen 13,00 Euro-14,49 Euro vereinbart (Stand: November 2022), allerdings ohne dass die Tätigkeit der Videoüberwachung hier explizit erfasst ist (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1] 

Die Zahlung der Zuschläge (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag) ist bei dieser Schutzleistung ebenfalls zu berücksichtigen. Diese variieren je nach Bundesland (vgl. BDSW Entgeltübersicht, 2022).[2]

Die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter kann einerseits von den Anforderungen des jeweiligen Auftrags abhängen, also z. B. von der Anzahl der eingesetzten Kameras bzw. Videoüberwachungssysteme und der Anzahl der gleichzeitig zu überwachenden Orte. Anderseits vom eingesetzten Videoüberwachungssystem, das je nach zugrundeliegender Technik (z. B. ununterbrochene Liveübertragung) eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern erforderlich macht (siehe auch: Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel).

 

[1] Anm.: Weitere Regelungen hinsichtlich der Entlohnung sind unternehmens- und/oder auftragsabhängig. Welche Lohn-/Entgeltgruppen zur Bewertung heranzuziehen sind, hängt von den jeweiligen Anforderungen des Auftraggebers ab. Sollten Auftraggeber z. B. den Einsatz von Fachkräften für Schutz und Sicherheit fordern, sind die entsprechenden Lohn-/Entgeltgruppen zu beachten. Zulagen (z. B. für Wachleiter, Schichtführer) sind den einzelnen Tarifverträgen zu entnehmen.

[2] Anm.: Teilweise existieren in einzelnen Bundesländern besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen bez. der Zahlung von Zuschlägen (z. B. bestimmte Zeitkorridore für den Nachtzuschlag/Sonntagszuschlag).

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Entgeltübersicht für Sicherheitsmitarbeiter in ausgewählten Entgeltgruppen ohne Zulagen in € (Stand: 1. Oktober 2022). Abgerufen am 2. November 2022 von https://www.bdsw.de/images/tarifuebersichten/2022/Uebersicht_Entgelt_2022_1001b.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

Bei der hier beschriebenen Schutzleistung wird davon ausgegangen, dass folgende Ausstattungsgegenstände bzw. FEM, die zur Erfüllung der Tätigkeit infrage kommen, vom Sicherheitsdienstleister – ggf. unter Beauftragung eines Anbieters von Sicherheitstechnik – zur Erfüllung des Auftrags gestellt werden bzw. gestellt werden können: Videoüberwachungssysteme, Funk- und Kommunikationstechnik (z. B. zur Benachrichtigung von Sicherheitsmitarbeitern vor Ort und/oder der Polizei) (vgl. § 10 DGUVV 23; vgl. Zu § 10 DGUVV 24; siehe Klauer, 2012; siehe Scholze & Siemon, 2018, S. 65 f.). 

Ggf. sind vor Ort bereits vom Auftraggeber gestellte bzw. durch einen Anbieter von Sicherheitstechnik errichtete Ausstattungsgegenstände bzw. FEM vorhanden (z. B. Videoüberwachungssysteme, Funk- und Kommunikationstechnik), in deren Bedienung der Mitarbeiter aber noch eingewiesen werden muss.

In Abhängigkeit von Modell und Einsatzort können die Kosten von Videoüberwachungssystemen deutlich über denen von Alarmanlagen liegen. Bezüglich der Modelle reicht die Spannbreite von Systemen, die eine ununterbrochene Liveübertragung bieten bis hin zu Systemen, deren Kameras erst dann Bilder liefern, wenn eine verdächtige Situation detektiert wird (siehe auch: Kosten für Lohn und/oder Gehalt).

Ggf., sofern die Videoüberwachung nicht am Einsatzort erfolgt, sind die Errichtung und der Betrieb eines entsprechenden Systems in einer Notruf- und Serviceleitstelle erforderlich. 

Regelungen bezüglich der Ausstattung der Mitarbeiter mit Dienstkleidung und Dienstausweis sind den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen sowie der Bewachungsverordnung zu entnehmen (vgl. §§ 18, 19 BewachV; vgl. BDSW Bundesweite Tarifverträge, 2022; vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022). 

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Bundesweite Tarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/bundesweite-tarifvertraege.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Hahn, J. (2012). Notruf- und Serviceleitstellen. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 386-397). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Laut DIHK-Fachkräftereport 2020 zählt die Sicherheitswirtschaft zu den Branchen, die große Probleme bei der Stellenbesetzung haben (79 % aller Unternehmen) (vgl. DIHK, 2020, S. 6; vgl. BDSW Arbeitskräftemangel, 2018).

Für Sicherheitsmitarbeiter, die in Erfüllung ihres Auftrags auch im Bereich der Videoüberwachung eingesetzt werden, sind derzeit die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung oder Sachkunde gemäß § 34a GewO erforderlich. Die Unterrichtung hat einen Umfang von 40 Stunden, für die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung sollten mehrere Wochen einkalkuliert werden (vgl. BDSW Ausbildung, 2018). Eine kurzfristige Personalakquise ist nur dann möglich, wenn die entsprechenden Prüfungstermine der Industrie- und Handelskammern zeitnah liegen.

Die Bearbeitungsdauer der Anmeldungen im Bewacherregister/Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 34a Abs. 1a S. 3 GewO (mindestens: unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des  Bundeszentralregistergesetzes, Stellungnahme Landespolizei/zentrale Polizeidienststelle/LKA) ist nicht einheitlich und teilweise langwierig. Auch die Kosten für die Anmeldung eines neuen Sicherheitsmitarbeiters können aufgrund fehlender bundeseinheitlicher Gebührensätze nicht bewertet werden.

Sollte der Einsatz von NSL-Fachkräften gefordert werden, könnten ebenfalls eine weitere Personalakquise und weitere (Weiter-)Qualifikationen erforderlich sein, da hier die entsprechende Fachqualifikation erforderlich ist (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand).

 

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (26. März 2018). Sicherheitsbranche: Trotz Umsatzrückgang – Arbeitskräftemangel wird immer größer. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/presse/bdsw-pressemitteilungen/sicherheitsbranche-trotz-umsatzrueckgang-arbeitskraeftemangel-wird-immer-groesser

Deutscher Industrie- und Handelskammertag. (Februar 2020). Fachkräftesuche bleibt Herausforderung. DIHK-Report Fachkräfte 2020. Berlin: o. V

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Hahn, J. (2012). Notruf- und Serviceleitstellen. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 386-397). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Für Sicherheitsmitarbeiter, die auch im Bereich der Videoüberwachung eingesetzt werden sollen bestehen derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Aus- oder Fortbildungen. Sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die den Bereichen Objektschutzdienst oder Pforten- und Empfangsdienst zuzuordnen sind, ist anzunehmen, dass die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung oder Sachkunde gemäß § 34a GewO erforderlich sind.

Beim Einsatz von NSL-Fachkräften ist eine entsprechende Fachqualifikation erforderlich (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand) (vgl. BDSW Ausbildung, 2018).

Es wird angenommen, dass eine besondere Einweisung hinsichtlich der tätigkeits- und auftragsrelevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt.[1]

[1] Anm.: Weitere Maßnahmen zur spezifischen Vorbereitung des Mitarbeiters (z. B. Schulungen, Weiterbildungen) sind unternehmensabhängig. Besondere Handlungsanweisungen ergeben sich außerdem aus der jeweiligen Dienstanweisung (vgl. § 17 BewachV; vgl. § 4 DGUVV 23; vgl. Zu § 4 DGUVV 24).

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Hahn, J. (2012). Notruf- und Serviceleitstellen. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 386-397). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Sonstige Kosten: Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung: Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie über einen hinreichenden Versicherungsschutz verfügen, der alle Risiken absichert, die sich aus den jeweiligen Aktivitäten bzw. Aufträgen ergeben können (vgl. Scholze & Siemon, 2008, S. 58 ff.). Die in § 14 BewachV festgelegten Mindesthöhen der Versicherungssummen reichen hier in der Regel nicht aus. Der BDSW empfiehlt seinen „Mindeststandard Betriebshaftpflicht“.

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Tätigkeiten, die den Bereichen Objektschutzdienst und Pforten-/Empfangsdienste zugeordnet werden und die die Tätigkeit der Videoüberwachung beinhalten können, werden derzeit von den meisten privaten Sicherheitsdienstleistungsunternehmen angeboten. Es bestehen keine besonderen Eintrittshürden für diesen Dienstleistungsbereich (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand) (§ 34a GewO) Einschränkungen können sich dann ergeben, sollten besondere Qualifikationen der einzusetzenden Mitarbeiter, z. B. NSL-Fachkraft, (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) oder Ausstattungsgegenstände/FEM, z. B. der Betrieb einer Notruf- und Serviceleitstelle, (siehe auch: Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel) vom Auftraggeber gefordert werden. 

 

Quellen:

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Hahn, J. (2012). Notruf- und Serviceleitstellen. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 386-397). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.