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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.[1]

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

 

[1] Anm.: Existierende tarifvertragliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Tarifbindung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Mitglieder des BDSW sind satzungsgemäß an die Tarifverträge gebunden. Werden die Tarifverträge vom jeweiligen Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt, gelten sie für alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, im für allgemeinverbindlich erklärten Umfang. Da die Lohnkosten mit ca. 90 % Hauptbestandteil der Kosten für Sicherheitsdienstleistungen sind, ist eine hohe Tarifbindung wichtig für einen fairen Wettbewerb. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat daher eine sehr große Bedeutung.

Für Tätigkeiten von Sicherheitsmitarbeitern, die zum Schutz kritischer Infrastrukturen oder speziell von kritischen Infrastrukturen im Bereich der Wasser- und Energieversorgung eingesetzt werden, existieren derzeit in Deutschland keine besonderen tarifvertraglichen Regelungen. Allerdings existieren besondere tarifvertragliche Regelungen für Tätigkeiten von Sicherheitsmitarbeitern im Zusammenhang mit dem Schutz von Kernkraftwerken. Diese sind, sofern noch in Betrieb, Teil der kritischen Infrastrukturen im Bereich der Energieversorgung.

Im vorliegenden Fall sind daher auch die tarifvertraglichen Regelungen aus den Bundesländern zum Vergleich heranzuziehen, in denen derzeit (Stand: November 2022) noch Kernkraftwerke zur Stromversorgung in Betrieb sind, um sich der Frage nach den Kosten für Lohn und Gehalt anzunähern. Gemäß den tarifvertraglichen Regelungen der einzelnen Bundesländer (Stand: November 2022) sind hier Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 16,04 Euro-27,22 Euro vereinbart.  Darüber hinaus sind hier die Lohn-/Entgeltgruppen zum Vergleich heranzuziehen, in denen Tätigkeiten von Sicherheitsmitarbeitern im Objektschutzdienst abgebildet sind. Derzeit (Stand: November 2022) liegen die Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 12,00 Euro-13,00 Euro (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1]

Die Zahlung von Zuschlägen (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag) ist bei dieser Schutzleistung ebenfalls zu berücksichtigen. Diese variieren je nach Bundesland (vgl. BDSW Entgeltübersicht, 2022).[2]

Es können weitere Kosten für Zulagen anfallen, wenn Schusswaffenträger und/oder Diensthunde zum Einsatz kommen, sofern entsprechende tarifvertragliche Regelungen im jeweiligen Bundesland bestehen.[3]

Hundeführer müssen ihre Befähigung einmal jährlich nachweisen (vgl. § 15 DGUVV 23; vgl. Zu § 15 DGUVV 24), Waffenträger sollten ebenfalls „regelmäßig“ bzw. „viermal jährlich“ an Schießübungen teilnehmen (§ 18 DGUVV 23; Zu § 18 DGUVV 24). Auch diesbezüglich können weitere Kosten anfallen. Zum Vergleich sollen Mitarbeiter im Objektsicherungsdienst von Kernkraftwerken vierteljährlich „mindestens eine Fortbildungsveranstaltung einschließlich Schießausbildung und Rechtskundeunterricht“ erhalten (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (Anforderungen Objektsicherungsdienst, 2008). Auch hier sind entsprechende Kosten einzukalkulieren.

Die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter richtet sich nach den Anforderungen des jeweiligen Auftrags. Sie kann u. a. von der Größe des zu schützenden Objekts bzw. der zu schützenden Fläche abhängen. Zum Vergleich richtet sich die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter im Objektsicherungsdienst von Kernkraftwerken u. a. nach der „Beschaffenheit des Betriebsgeländes“, der „Stärke der Belegschaft“, nach „örtliche[n] Gegebenheiten, insbesondere Zahl und Größe der Sicherungsbereiche“ (Anforderungen Objektsicherungsdienst, 2008).

 

 

[1] Anm.: Weitere Regelungen hinsichtlich der Entlohnung sind unternehmens- und/oder auftragsabhängig. Sollten Auftraggeber (außer Betreiber von Kernkraftwerken) z. B. den Einsatz von Fachkräften für Schutz und Sicherheit fordern, sind die entsprechenden Lohn-/Entgeltgruppen zu beachten. 

[2] Anm.: Teilweise existieren in einzelnen Bundesländern besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen bez. der Zahlung von Zuschlägen (z. B. bestimmte Zeitkorridore für den Nachtzuschlag/Sonntagszuschlag). 

[3] Anm.: Weitere Zulagen (z. B. für Schichtführer) sind den einzelnen Tarifverträgen zu entnehmen.

Quellen:
Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen Bek. d. BMU v. 4.7.2008 – RS I 6 – 13 151-6/17 und RS I 6 – 13 151-6/17.1. (2008).

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Entgeltübersicht für Sicherheitsmitarbeiter in ausgewählten Entgeltgruppen ohne Zulagen in € (Stand: 1. Oktober 2022). Abgerufen am 2. November 2022 von https://www.bdsw.de/images/tarifuebersichten/2022/Uebersicht_Entgelt_2022_1001b.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Bei der hier beschriebenen Schutzleistung wird davon ausgegangen, dass folgende Ausstattungsgegenstände bzw. FEM, die zur Erfüllung der Tätigkeit infrage kommen, vom Sicherheitsdienstleister zur Erfüllung des Auftrags gestellt werden bzw. gestellt werden können:  persönliche Schutzausrüstung, Hilfsmittel (z. B. Taschenlampen), Funk- und Kommunikationstechnik, digitale Reportingsysteme, ggf. Gefahrenmeldeanlagen (z. B. Videoüberwachungssysteme, Einbruchmeldetechnik), ggf. Drohnen (zur Bestreifung des Geländes und zur Aufklärung), ggf. Diensthunde, ggf. Dienstwaffen (vgl. §§ 10, 12, 19 DGUVV 23; vgl. Zu §§ 10, 12, 19 DGUVV 24; siehe Klauer, 2012; siehe Scholze & Siemon, 2018, S. 65 f.). 

Ggf. sind vor Ort bereits vom Auftraggeber gestellte bzw. durch einen Anbieter von Sicherheitstechnik errichtete Ausstattungsgegenstände bzw. FEM vorhanden (z. B. Videoüberwachungssysteme, Einbruchmeldetechnik, Brandmeldeanlagen, Funk- und Kommunikationstechnik), in deren Bedienung der Mitarbeiter aber noch eingewiesen werden muss. 

Regelungen bezüglich der Ausstattung der Mitarbeiter mit Dienstkleidung und Dienstausweis sind den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen sowie der Bewachungsverordnung zu entnehmen (vgl. §§ 18, 19 BewachV; vgl. BDSW Bundesweite Tarifverträge 2022; vgl. BDSW Ländertarifverträge 2022).

Für Tätigkeiten im Objektsicherungsdienst von Kernkraftwerken sind Details zur Ausrüstung vorgeschrieben (Dienstkleidung, Dienstwaffen, Sprechfunkgeräte, Signalgeber, Reizstoffsprühgeräte u. a.) (vgl. Anforderungen Objektsicherungsdienst, 2008).

 

Quellen: 

Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen Bek. d. BMU v. 4.7.2008 – RS I 6 – 13 151-6/17 und RS I 6 – 13 151-6/17.1. (2008).

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Bundesweite Tarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/bundesweite-tarifvertraege

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Laut DIHK-Fachkräftereport 2020 zählt die Sicherheitswirtschaft zu den Branchen, die große Probleme bei der Stellenbesetzung haben (79 % aller Unternehmen) (vgl. DIHK, 2020, S. 6; vgl. BDSW Arbeitskräftemangel, 2018).

Für die Durchführung von Tätigkeiten aus dem Bereich des Objektschutzdienstes bzw. speziell für Tätigkeiten im Bereich der kritischen Infrastrukturen (Wasser- und Energieversorgung (außer Kernkraftwerke)) sind derzeit die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung oder Sachkunde gemäß § 34a GewO erforderlich. Die Unterrichtung hat einen Umfang von 40 Stunden, für die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung sollten mehrere Wochen einkalkuliert werden (vgl. BDSW Ausbildung, 2018). Eine kurzfristige Personalakquise ist nur möglich, wenn die entsprechenden Prüfungstermine der Industrie- und Handelskammern zeitnah liegen.

Handelt es sich jedoch um Tätigkeiten, die dem Schutz von Kernkraftwerken zuzuordnen sind, liegen besondere Anforderungen an die eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter vor (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand).

Sollte der Einsatz von Diensthunden angefordert werden, dürfen in diesem Zusammenhang nur Sicherheitsmitarbeiter eingesetzt werden, die die entsprechende Befähigung zum Hundeführer nachweisen können (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. § 15 DGUVV 23; vgl. Zu § 15 DGUVV 24). Hier sind ggf. eine weitere Personalakquise und weitere (Weiter-)/Qualifikationen erforderlich.

Sollte der Einsatz von Waffenträgern angefordert werden, dürfen in diesem Zusammenhang nur Sicherheitsmitarbeiter eingesetzt werden, die die entsprechende Waffensachkunde nachweisen können (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. § 18 DGUVV 23; vgl. Zu § 18 DGUVV 24; vgl. § 4 Abs. 3 WaffG). Hier sind ggf. eine weitere Personalakquise und weitere (Weiter-)/Qualifikationen erforderlich.

Die Bearbeitungsdauer der Anmeldungen im Bewacherregister/Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 34a Abs. 1a S. 3 GewO (mindestens: unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes, Stellungnahme Landespolizei/zentrale Polizeidienststelle/LKA) ist nicht einheitlich und teilweise langwierig. Dies gilt auch für die Anmeldung/Zuverlässigkeitsüberprüfung von Waffenträgern (vgl. § 5 WaffG) und Mitarbeitern, die zum Schutz von Kernkraftwerken eingesetzt werden sollen. Auch die Kosten für die Anmeldung eines neuen Sicherheitsmitarbeiters können aufgrund fehlender bundeseinheitlicher Gebührensätze nicht bewertet werden.

Es wird angenommen, dass bei Aufträgen zum Schutz kritischer Infrastrukturen (Wasser-/Energieversorgung) ein höherer zeitlicher Aufwand bez. der Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erforderlich ist.

 

Quellen: 

Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist. (2018).

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (26. März 2018). Sicherheitsbranche: Trotz Umsatzrückgang – Arbeitskräftemangel wird immer größer. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/presse/bdsw-pressemitteilungen/sicherheitsbranche-trotz-umsatzrueckgang-arbeitskraeftemangel-wird-immer-groesser

Deutscher Industrie- und Handelskammertag. (Februar 2020). Fachkräftesuche bleibt Herausforderung. DIHK-Report Fachkräfte 2020. Berlin: o. V.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.

Für Mitarbeiter, die im Bereich des Objektschutzdienstes eingesetzt werden sollen, bestehen derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Aus- oder Fortbildungen.[1]

Sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die dem Objektschutzdienst, außer in Bezug auf Kernkraftwerke (s. zum Vergleich unten), zuzuordnen sind, ist zunächst anzunehmen, dass die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung oder Sachkunde gemäß § 34a GewO erforderlich sind.

Auftragsabhängig sind (Weiter-)Qualifizierungen für Hundeführer (vgl. § 15 DGUVV 23; vgl. Zu § 15 DGUVV 24) sowie (Weiter-)Qualifizierungen für Waffenträger (Waffensachkunde) (vgl. § 18 DGUVV 23; vgl. Zu § 18 DGUVV 24) denkbar (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). Die Nachweise zur „Befähigung zum Hundeführer“ sind „mindestens jährlich erneut nachzuweisen“. Waffenträger sollten ebenfalls „regelmäßig“ bzw. „viermal jährlich“ an Schießübungen teilnehmen. Dementsprechende Kosten sind einzukalkulieren (siehe auch: Kosten für Lohn und Gehalt). 

Handelt es sich um Tätigkeiten, die dem Schutz von Kernkraftwerken zuzuordnen sind, müssen „Angehörige des Objektsicherungsdienstes […] innerhalb von 3 Jahren nach Einstellung den erfolgreichen Abschluss

  • einer Fachprüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum Abschluss „Geprüfte Werkschutzfachkraft“ vom 20. August 1982 (BGBl. I S. 1232),
  • einer Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit gem. der Verordnung vom 23. Juli 2002 über diese Berufsausbildung (BGBl. I S. 2757),
  • einer Fortbildungsprüfung „Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft“, die nach Maßgabe des Rahmenplanes mit Lernzielen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages vom August 2005 von einer Industrie- und Handelskammer durchgeführt wurde oder
  • eine diesen Prüfungen mindestens gleichwertige anerkannte Qualifikation mit öffentlich-rechtlichem Abschluss auf dem Gebiet „Schutz und Sicherheit“

nachweisen.

Führungspersonal des Objektsicherungsdienstes muss außerdem berufserfahren und zur Personalführung befähigt sein.“

Außerdem sollen Mitarbeiter im Objektsicherungsdienst von Kernkraftwerken vierteljährlich „mindestens eine Fortbildungsveranstaltung einschließlich Schießausbildung und Rechtskundeunterricht“ erhalten (Anforderungen Objektsicherungsdienst, 2008). Dementsprechende Kosten sind einzukalkulieren (siehe auch: Kosten für Lohn und/oder Gehalt).

 

[1] Anm.: Maßnahmen zur spezifischen Vorbereitung des Mitarbeiters (z. B. Schulungen, Weiterbildungen) sind unternehmensabhängig. Besondere Handlungsanweisungen ergeben sich außerdem aus der jeweiligen Dienstanweisung (vgl. § 17 BewachV; vgl. § 4 DGUVV 23; vgl. Zu § 4 DGUVV 24).

Quellen:

Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen Bek. d. BMU v. 4.7.2008 – RS I 6 – 13 151-6/17 und RS I 6 – 13 151-6/17.1. (2008).

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Sonstige Kosten: Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung: Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie über einen hinreichenden Versicherungsschutz verfügen, der alle Risiken absichert, die sich aus den jeweiligen Aktivitäten bzw. Aufträgen ergeben können, z. B. wenn Diensthunde und/oder Waffenträger zum Einsatz kommen (vgl. Scholze & Siemon, 2008, S. 58 ff.). Die in § 14 BewachV festgelegten Mindesthöhen der Versicherungssummen reichen hier in der Regel nicht aus. Der BDSW empfiehlt seinen „Mindeststandard Betriebshaftpflicht“.

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Die Schutzleistung „Schutz von KRITIS (Wasser- und Energieversorgung)“, inkl. des Schutzes von Kernkraftwerken wird derzeit von einigen privaten Sicherheitsdienstleistungsunternehmen erbracht. Es bestehen derzeit keine besonderen Eintrittshürden für diesen Dienstleistungsbereich, wenn man die Anforderungen aus dem Bereich des Objektschutzdienstes zugrunde legt (§ 34a GewO). Demgegenüber stehen die Anforderungen, die sich im Zusammenhang mit dem Objektsicherungsdienst von Kernkraftwerken ergeben (vgl. Anforderungen Objektsicherungsdienst, 2008). In diesem Bereich haben private Sicherheitsdienstleister vergleichsweise hohe Anforderungen hinsichtlich der eingesetzten Mitarbeiter zu erfüllen, die sich insbesondere aus den entsprechenden spezialgesetzlichen Grundlagen ergeben, die in diesem Bereich existieren (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). Unabhängig von den verschiedenen kritischen Infrastrukturen muss sichergestellt sein, dass die erforderliche Mitarbeiterzahl zum Schutz dieser Infrastruktur gestellt werden kann. Diese kann, je nach Größe des zu schützenden Objekts, stark variieren. 

 

Quellen: 

Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen Bek. d. BMU v. 4.7.2008 – RS I 6 – 13 151-6/17 und RS I 6 – 13 151-6/17.1. (2008).

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.