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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.[1]

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

 

[1] Anm.: Existierende tarifvertragliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Tarifbindung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Mitglieder des BDSW sind satzungsgemäß an die Tarifverträge gebunden. Werden die Tarifverträge vom jeweiligen Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt, gelten sie für alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, im für allgemeinverbindlich erklärten Umfang. Da die Lohnkosten mit ca. 90 % Hauptbestandteil der Kosten für Sicherheitsdienstleistungen sind, ist eine hohe Tarifbindung wichtig für einen fairen Wettbewerb. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat daher eine sehr große Bedeutung.

Im vorliegenden Fall sind die Lohn-/Entgeltgruppen zum Vergleich heranzuziehen, in denen die Tätigkeiten von Mitarbeitern in bzw. zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften abgebildet sind. Derzeit (Stand: November 2022) liegen die Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 12,00 Euro-14,49 Euro (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1] 

Die Zahlung von Zuschlägen (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag) ist bei dieser Schutzleistung ebenfalls zu berücksichtigen. Diese variieren je nach Bundesland (vgl. BDSW Entgeltübersicht, 2022).[2]

Zulagen für Mitarbeiter, die in Tätigkeitsfeldern in bzw. zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften tätig sind, sind teilweise tarifvertraglich vereinbart und variieren zwischen 25 Cent-1,50 Euro. Diese Zulagen sind in der obigen Einstufung mit berücksichtigt.[3]

Derzeit existieren keine rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter, der BDSW vertritt jedoch die Position: „Die Einhaltung des 4-Augen-Prinzips durch zwei anwesende Sicherheitsmitarbeiter:innen am jeweiligen Ort ist gemäß Durchführungsanweisung zu § 7 DGUVV 23 oder nachfolgender berufsgenossenschaftlicher Regelwerke sicherzustellen […] Darüber hinaus muss die Anzahl der Sicherungskräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Flüchtlinge sowie zur Sicherheitslage stehen. Für die ersten 50 Flüchtlinge in einem Objekt ist der Einsatz von mindestens zwei Sicherheitsmitarbeitern/Sicherheitsmitarbeiterinnen erforderlich. Das Verhältnis muss ab 51 Flüchtlingen zwei weiteren Sicherheitsmitarbeiter jeweils pro weitere 50 Flüchtlinge umfassen.“ (BDSW Flüchtlingsunterkünfte, 2021., S. 4).

 

[1] Anm.: Weitere Regelungen hinsichtlich der Entlohnung sind unternehmens- und/oder auftragsabhängig. Sollten Auftraggeber z. B. den Einsatz von Fachkräften für Schutz und Sicherheit fordern, sind die entsprechenden Lohn-/Entgeltgruppen zu beachten. 

[2] Anm.: Teilweise existieren in einzelnen Bundesländern besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen bez. der Zahlung von Zuschlägen (z. B. bestimmte Zeitkorridore für den Nachtzuschlag/Sonntagszuschlag).

[3] Anm.: Weitere Zulagen (z. B. für Schichtführer) sind den einzelnen Tarifverträgen zu entnehmen.

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Entgeltübersicht für Sicherheitsmitarbeiter in ausgewählten Entgeltgruppen ohne Zulagen in € (Stand: 1. Oktober 2022). Abgerufen am 2. November 2022 von https://www.bdsw.de/images/tarifuebersichten/2022/Uebersicht_Entgelt_2022_1001b.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2021). Leitfaden des BDSW zum Schutz von Flüchtlingseinrichtungen oder -unterkünften für öffentliche Auftraggeber. Abgerufen am 19. Oktober 2021 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/Leitfaden_Fluechtlingsunterkuenfte_2021.pdf

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Bei der hier beschriebenen Schutzleistung wird davon ausgegangen, dass folgende Ausstattungsgegenstände bzw. FEM, die zur Erfüllung der Tätigkeit infrage kommen, vom Sicherheitsdienstleister zur Erfüllung des Auftrags gestellt werden bzw. gestellt werden können: persönliche Schutzausrüstung (z. B. Handschuhe), sonstige, für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Ausrüstungsgegenstände (z. B. Taschenlampen, Erste-Hilfe-Ausrüstung), Funk- und Kommunikationstechnik (vgl. § 10 DGUVV 23; vgl. Zu § 10 DGUVV 24; siehe Klauer, 2012; siehe Scholze & Siemon, 2018, S. 65 f.). 

Ggf. sind vor Ort bereits vom Auftraggeber gestellte bzw. durch einen Anbieter von Sicherheitstechnik errichtete Ausstattungsgegenstände vorhanden (z. B. Videoüberwachungssysteme, Einbruchmeldetechnik, Brandschutzsysteme), in deren Bedienung der Mitarbeiter aber noch eingewiesen werden muss.

Regelungen bezüglich der Ausstattung der Mitarbeiter mit Dienstkleidung und Dienstausweis sind den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen sowie der Bewachungsverordnung zu entnehmen (vgl. §§ 18, 19 BewachV; vgl. BDSW Bundesweite Tarifverträge, 2022; vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Bundesweite Tarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/bundesweite-tarifvertraege.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Laut DIHK-Fachkräftereport 2020 zählt die Sicherheitswirtschaft zu den Branchen, die große Probleme bei der Stellenbesetzung haben (79 % aller Unternehmen) (vgl. DIHK, 2020, S. 6; vgl. BDSW Arbeitskräftemangel, 2018).

Für Mitarbeiter, die zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften eingesetzt werden, sind derzeit die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung oder Sachkunde gemäß § 34a GewO erforderlich. Für Mitarbeiter „in leitender Funktion“ ist jedoch mindestens eine „erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung“ vorgeschrieben (§ 34a Abs. 1a S. 2 Nr. 4 GewO) (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand). Der BDSW empfiehlt für die eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter:innen „[b]ei den in § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO festgelegten Aufgaben […] das Ablegen und den Nachweis der Sachkundeprüfung (IHK) innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Einsatzbeginn“ (vgl. BDSW Flüchtlingsunterkünfte, 2021, S. 4). Die Unterrichtung hat einen Umfang von 40 Stunden, für die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung sollten mehrere Wochen einkalkuliert werden (vgl. BDSW Ausbildung, 2018). Eine kurzfristige Personalakquise ist nur dann möglich, wenn die entsprechenden Prüfungstermine der Industrie- und Handelskammern zeitnah vorliegen. Zu den Abforderungen durch die Auftraggeber siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand.

Die Bearbeitungsdauer der Anmeldungen im Bewacherregister/Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 34a Abs. 1a S. 3 GewO (mindestens: unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes, Stellungnahme Landespolizei/zentrale Polizeidienststelle/LKA) ist nicht einheitlich und teilweise langwierig. Darüber hinaus sieht die Gewerbeordnung (§ 34a Abs. 1a S. 5 Nr. 1) vor, dass die Behörde zusätzlich „eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz“ einholen soll bei Wachpersonen, die mit „Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion“ beauftragt werden sollen. Darunter fallen auch die Tätigkeiten in Flüchtlingsunterkünften (Nr. 4). Auch die Kosten für die Anmeldung eines neuen Sicherheitsmitarbeiters können aufgrund fehlender bundeseinheitlicher Gebührensätze nicht bewertet werden.

 

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (26. März 2018). Sicherheitsbranche: Trotz Umsatzrückgang – Arbeitskräftemangel wird immer größer. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/presse/bdsw-pressemitteilungen/sicherheitsbranche-trotz-umsatzrueckgang-arbeitskraeftemangel-wird-immer-groesser.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2021). Leitfaden des BDSW zum Schutz von Flüchtlingseinrichtungen und -unterkünften für öffentliche Auftraggeber. Abgerufen am 19. Oktober 2021 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/Leitfaden_Fluechtlingsunterkuenfte_2021.pdf.

Deutscher Industrie- und Handelskammertag. (Februar 2020). Fachkräftesuche bleibt Herausforderung. DIHK-Report Fachkräfte 2020. Berlin: o. V.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Für Mitarbeiter, die für den Schutz von Flüchtlingsunterkünften eingesetzt werden sollen, bestehen derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Aus- oder Fortbildungen.

Nach § 34a Abs. 1a S. 2 Nr. 4 GewO haben Mitarbeiter, die „Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion“ eine „erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung“ vorzuweisen (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). Diese zählt, neben der Unterrichtung, zu den gesetzlich vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen für Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe. Der BDSW empfiehlt für die eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter:innen „[b]ei den in § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO festgelegten Aufgaben […] das Ablegen und den Nachweis der Sachkundeprüfung (IHK) innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Einsatzbeginn“ (vgl. BDSW Flüchtlingsunterkünfte, 2021, S. 4). 

Hinsichtlich der Abforderung von Qualitäts- und Qualifikationskriterien durch Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung ergibt sich kein einheitliches, vielmehr ein einzelfallbezogenes und ambivalentes Bild. Der BDSW empfiehlt jedoch besondere Qualifikationen für in Flüchtlingsunterkünften eingesetzte Einsatzleiter:innen/Führungspersonal und Sicherheitsmitarbeiter:innen (vgl. BDSW Flüchtlingsunterkünfte, 2021, S. 3 f.).[1]

[1] Anm.: Weitere Maßnahmen zur spezifischen Vorbereitung des Mitarbeiters (z. B. Schulungen, Weiterbildungen) sind unternehmensabhängig. Besondere Handlungsanweisungen ergeben sich außerdem aus der jeweiligen Dienstanweisung (vgl. § 17 BewachV; vgl. § 4 DGUVV 23; vgl. Zu § 4 DGUVV 24).

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2021). Leitfaden des BDSW zum Schutz von Flüchtlingseinrichtungen und -unterkünften für öffentliche Auftraggeber. Abgerufen am 19. Oktober 2021 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Fluechtlinge_Broschuere.pdf.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Sonstige Kosten: Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung: Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie über einen hinreichenden Versicherungsschutz verfügen, der alle Risiken absichert, die sich aus den jeweiligen Aktivitäten bzw. Aufträgen ergeben können (vgl. Scholze & Siemon, 2008, S. 58 ff.). Die in § 14 BewachV festgelegten Mindesthöhen der Versicherungssummen reichen hier in der Regel nicht aus. Der BDSW empfiehlt für den Schutz von Flüchtlingsunterkünften entsprechend einen „ausreichende[n] Versicherungsschutz gemäß BDSW-Empfehlung und Nachweis durch standardisierte Versicherungsbestätigung gemäß BDSW-Muster“ (BDSW Flüchtlingsunterkünfte, 2021, S. 6, 11).

Sonstige Kosten: Ggf. Kosten für eine Rechtsschutzversicherung, da das Einschreiten gegen Personen, deren Handlungen ein Eingreifen der Sicherheitsmitarbeiter erfordern, auch zu Gegenanzeigen der Betroffenen gegen die Sicherheitsmitarbeiter führen kann.

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2021). Leitfaden des BDSW zum Schutz von Flüchtlingseinrichtungen und -unterkünften für öffentliche Auftraggeber. Abgerufen am 19. Oktober 2021 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/Leitfaden_Fluechtlingsunterkuenfte_2021.pdf.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Es bestehen zunächst keine besonderen Eintrittshürden für diesen Dienstleistungsbereich und damit für den Kreis der Anbieter (siehe auch:  auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). Allerdings müssen Mitarbeiter in leitender Funktion eine „erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung“ vorweisen (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand/Qualifizierungsaufwand) (§ 34a GewO). Aufgrund der vielschichtigen Tätigkeiten in diesem Bereich empfiehlt der BDSW darüber hinaus für die eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter:innen „[b]ei den in § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO festgelegten Aufgaben […] das Ablegen und den Nachweis der Sachkundeprüfung (IHK) innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Einsatzbeginn“ (vgl. BDSW Flüchtlingsunterkünfte, 2021, S. 4). Zusätzlich werden besondere Qualifikationen für die in Flüchtlingsunterkünften eingesetzten Einsatzleiter:innen/Führungspersonal und Sicherheitsmitarbeiter:innen empfohlen (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. BDSW Flüchtlingsunterkünfte, 2021, S. 3 f.). So kann u. a. das Risiko von Konfrontationsunfällen gesenkt und damit die Qualität der Leistung verbessert werden.

 

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2021). Leitfaden des BDSW zum Schutz von Flüchtlingseinrichtungen und -unterkünften für öffentliche Auftraggeber. Abgerufen am 19. Oktober 2021 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/Leitfaden_Fluechtlingsunterkuenfte_2021.pdf.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.