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Bei der Passagier- und Gepäckkontrolle handelt es sich um eine Schutzleistung, die in Deutschland von privaten Sicherheitsdienstleistern erbracht wird. Sie übernehmen in diesem Fall hoheitliche Aufgaben gemäß § 5 LuftSiG als „Beliehene“ im Auftrag des Bundesministeriums des Innern (BMI) und in der Fachaufsicht der Bundespolizei (BPOL) sowie im Auftrag der Luftsicherheitsbehörden der Länder. Diese Aufgaben umfassen die Kontrollen von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem Gepäck sowie die Überprüfung der Zulässigkeit von Handgepäckinhalten und die Abwehr der Einbringung von gefährlichen/verbotenen Gegenständen unter Einsatz von technischen Hilfsmitteln, wie z. B. Sprengstoffspürgeräten, Handsonden und Sicherheitsscannern. 

Quellen:
Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen e.V. (2018). § 5 LuftSiG – Passagier- und Gepäckkontrolle. Abgerufen am 2. August 2018 von https://www.bdls.aero/luftsicherheit/taetigkeitsfelder/passagier-und-gepaeckkontrolle

Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist.


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