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Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.[1]

Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.

 

[1] Anm.: Existierende tarifvertragliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Tarifbindung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Mitglieder des BDSW sind satzungsgemäß an die Tarifverträge gebunden. Werden die Tarifverträge vom jeweiligen Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt, gelten sie für alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, im für allgemeinverbindlich erklärten Umfang. Da die Lohnkosten mit ca. 90 % Hauptbestandteil der Kosten für Sicherheitsdienstleistungen sind, ist eine hohe Tarifbindung wichtig für einen fairen Wettbewerb. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat daher eine sehr große Bedeutung.

In der Praxis wird häufig nicht zwischen Veranstaltungsordnungsdienst (VOD) und Veranstaltungssicherheitsdienst (VSD) unterschieden, die Begriffe Ordnung und Sicherheit werden von Auftraggebern oft synonym verwandt (vgl. BDSW VOD, o. J., S. 2).

Bezüglich der Kosten für Lohn und/oder Gehalt kann im vorliegenden Fall über die Hinzuziehung der Lohn-/Entgeltgruppen der verschiedenen Tarifverträge bestenfalls eine Annäherung erfolgen. Hier sind verschiedene Tätigkeiten von Mitarbeitern im Veranstaltungsdienst abgebildet. Derzeit (Stand: November 2022) liegen die Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 12,00 Euro-13,42 Euro (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1]

Die Zahlung von Zuschlägen (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag) ist bei dieser Schutzleistung ebenfalls zu berücksichtigen. Diese variieren je nach Bundesland (vgl. BDSW Entgeltübersicht, 2022).[2]

Tätigkeiten des Veranstaltungsordnungsdienstes (VOD) werden hingegen nicht in den Lohn-/Entgeltgruppen der Tarifverträge erfasst. Diese sind nach dem gesetzlichen Mindestlohn zu entlohnen.

Die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter – sowohl des Sicherheits- als auch Ordnungsdienstes – hängt von den Anforderungen ab, die sich aus dem jeweiligen Auftrag ergeben. Sie kann also z. B. abhängig sein von der Art (Publikum), Größe (Besucherzahl und Veranstaltungsgelände) und Dauer der jeweiligen Veranstaltung. Außerdem ist zu beachten, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht in regelmäßigen Abständen und zu regelmäßigen Zeiten abgefordert bzw. benötigt werden. Dies ist insbesondere bei der Personalakquise zu bedenken (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand).

 

[1] Anm.: Weitere Regelungen hinsichtlich der Entlohnung sind unternehmens- und/oder auftragsabhängig. Sollten Auftraggeber z. B. den Einsatz von Fachkräften für Schutz und Sicherheit fordern, sind die entsprechenden Lohn-/Entgeltgruppen zu beachten. 

[2] Anm.: Teilweise existieren in einzelnen Bundesländern besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen bez. der Zahlung von Zuschlägen (z. B. bestimmte Zeitkorridore für den Nachtzuschlag/Sonntagszuschlag). Zulagen (z. B. für Schichtführer) sind den einzelnen Tarifverträgen zu entnehmen.

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Entgeltübersicht für Sicherheitsmitarbeiter in ausgewählten Entgeltgruppen ohne Zulagen in € (Stand: 1. Oktober 2022). Abgerufen am 2. November 2022 von https://www.bdsw.de/images/tarifuebersichten/2022/Uebersicht_Entgelt_2022_1001b.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft. (o. J.). Partner für professionellen Veranstaltungsordnungsdienst (VOD). Abgerufen am 11. Januar 2019 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW-VOD-Broschuere-zum-Versand.pdf.

Bei der hier beschriebenen Schutzleistung wird davon ausgegangen, dass folgende Ausstattungsgegenstände bzw. FEM, die zur Erfüllung der Tätigkeit infrage kommen, vom Dienstleister gestellt werden bzw. gestellt werden können: persönliche Schutzausrüstung, Funk- und Kommunikationstechnik, Technik zur elektronischen Kartenkontrolle, Absperrungen (vgl. § 10 DGUVV 23; vgl. Zu § 10 DGUVV 24; siehe Klauer, 2012; siehe Scholze & Siemon, 2018, S. 65 f.).

Ggf. sind vor Ort bereits vom Auftraggeber gestellte bzw. durch einen Anbieter von Sicherheitstechnik errichtete Ausstattungsgegenstände bzw. FEM vorhanden, in deren Bedienung der Mitarbeiter aber noch eingewiesen werden muss.

Regelungen bezüglich der Ausstattung der Sicherheitsmitarbeiter mit Dienstkleidung und Dienstausweis sind den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen sowie der Bewachungsverordnung zu entnehmen (vgl. §§ 18, 19 BewachV; vgl. BDSW Bundesweite Tarifverträge, 2022; vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022). 

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist. 

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Bundesweite Tarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/bundesweite-tarifvertraege.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Laut DIHK-Fachkräftereport 2020 zählt die Sicherheitswirtschaft zu den Branchen, die große Probleme bei der Stellenbesetzung haben (79 % aller Unternehmen) (vgl. DIHK, 2020, S. 6; vgl. BDSW Arbeitskräftemangel, 2018).

Bei dieser Leistung ist zunächst zu unterscheiden zwischen Mitarbeitern, die für den Veranstaltungsordnungsdienst (VOD) eingesetzt werden und Mitarbeitern, die als Sicherheitsmitarbeiter entsprechende Dienstleistungen (VSD) verrichten. Mitarbeiter, die allein für Tätigkeiten des Veranstaltungsordnungsdienstes eingesetzt werden sollen, unterliegen, im Gegensatz zu Sicherheitsmitarbeitern, nicht den gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen nach § 34a Abs. 1a GewO. Auftraggeber unterscheiden jedoch häufig nicht zwischen Veranstaltungsordnungsdienst (VOD) und Sicherheitsdienstleistungen (VSD) bzw. verwenden die Begriffe Ordnung und Sicherheit synonym; auch vor dem Hintergrund, dass der Einsatz von Ordnungsdiensten in der Muster-Versammlungsstättenverordnung nicht ausreichend definiert ist (vgl. BDSW VOD, o. J., S. 2).

Für Sicherheitsmitarbeiter, die zum Schutz von (Groß-)Veranstaltungen eingesetzt werden, sind derzeit die gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung oder Sachkunde gemäß § 34a GewO erforderlich. Für Mitarbeiter „in leitender Funktion“ ist jedoch mindestens eine „erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung“ vorgeschrieben (§ 34a Abs. 1a S. 2 Nr. 5 GewO) (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand). Die Unterrichtung hat einen Umfang von 40 Stunden, für die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung sollten mehrere Wochen einkalkuliert werden (vgl. BDSW Ausbildung, 2018). Eine kurzfristige Personalakquise ist nur dann möglich, wenn die entsprechenden Prüfungstermine der Industrie- und Handelskammern zeitnah liegen.

Die Bearbeitungsdauer der Anmeldungen im Bewacherregister/Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 34a Abs. 1a S. 3 GewO (mindestens: unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des  Bundeszentralregistergesetzes, Stellungnahme Landespolizei/zentrale Polizeidienststelle/LKA) ist nicht einheitlich und teilweise langwierig. Darüber hinaus sieht die Gewerbeordnung (§ 34a Abs. 1a S. 5 Nr. 1) vor, dass die Behörde zusätzlich „eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz“ einholen soll bei Wachpersonen, die mit „Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion“ beauftragt werden sollen. Darunter fallen auch die Tätigkeiten bei der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen (Nr. 5). Da es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht in regelmäßigen Abständen und zu regelmäßigen Zeiten abgefordert bzw. benötigt werden, ist bei der Personalakquise ggf. auch die Beschäftigung des Mitarbeiters in anderen Einsatzbereichen zu berücksichtigen, um ihm eine regelmäßige Beschäftigung zu ermöglichen. Auch die Kosten für die Anmeldung eines neuen Sicherheitsmitarbeiters können aufgrund fehlender bundeseinheitlicher Gebührensätze nicht bewertet werden.

Tätigkeiten zum Schutz und zur Ordnung von (Groß-)Veranstaltungen variieren von Fall zu Fall. Sie hängen u. a. ab von der Art (Publikum) und Größe (Besucherzahl und Veranstaltungsgelände) der jeweiligen Veranstaltung. Daher ist vor jeder Veranstaltung eine erneute Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erforderlich. Der BDSW empfiehlt, Sicherheits- und Ordnungsdienstleister frühzeitig in die Planungsphase solcher Veranstaltungen mit einzubeziehen, um eine optimale Abstimmung mit allen anderen Beteiligten (u. a. Veranstalter, Behörden) gewährleisten zu können (vgl. BDSW VOD, o. J., S. 6).

 

Quellen:

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (26. März 2018). Sicherheitsbranche: Trotz Umsatzrückgang – Arbeitskräftemangel wird immer größer. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/presse/bdsw-pressemitteilungen/sicherheitsbranche-trotz-umsatzrueckgang-arbeitskraeftemangel-wird-immer-groesser.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft. (o. J.). Partner für professionellen Veranstaltungsordnungsdienst (VOD). Abgerufen am 11. Januar 2019 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW-VOD-Broschuere-zum-Versand.pdf.

Deutscher Industrie- und Handelskammertag. (Februar 2020). Fachkräftesuche bleibt Herausforderung. DIHK-Report Fachkräfte 2020. Berlin: o. V.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Bei dieser Leistung ist zunächst zu unterscheiden zwischen Mitarbeitern, die für den Veranstaltungsordnungsdienst (VOD) eingesetzt werden und Mitarbeitern, die als Sicherheitsmitarbeiter entsprechende Dienstleistungen (VSD) verrichten. Auftraggeber unterscheiden jedoch häufig nicht zwischen Veranstaltungsordnungsdienst (VOD) und Sicherheitsdienstleistungen (VSD) bzw. verwenden die Begriffe Ordnung und Sicherheit synonym; auch vor dem Hintergrund, dass der Einsatz von Ordnungsdiensten in der Muster-Versammlungsstättenverordnung nicht ausreichend definiert ist (vgl. BDSW VOD, o. J., S. 2).

Für Mitarbeiter, die für Tätigkeiten des Veranstaltungsordnungsdienstes eingesetzt werden sollen, bestehen derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Qualifikationen (Aus- oder Fortbildungen). Reine Ordnungsdienstaufgaben unterliegen nicht den gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen Unterrichtung oder Sachkunde nach § 34a Abs. 1a GewO. Der BDSW empfiehlt jedoch spezielle Schulungen für diese Mitarbeiter und arbeitet an der Erstellung eines entsprechenden Schulungs- und Weiterbildungskonzepts. Selbst wenn diese Mitarbeiter eine Unterrichtung bzw. Sachkunde absolviert haben, werden die gegenwärtigen Lerninhalte der Vielfalt der durchgeführten Tätigkeiten im Veranstaltungsordnungsdienst nicht gerecht. Daher müssen die Unternehmen die Schulungen entsprechender Inhalte selbst durchführen. Zu diesen Inhalten zählen u. a. Räumungs- und Evakuierungsübungen, Erste-Hilfe-Kurse und Einsatztrainings für besondere Personengruppen, Tätigkeiten im Einlass (manuelle und elektronische Kartenkontrolle), in Sitzplatzbereichen (Platzanweisung, Blockzugangskontrollen) und im Bühnen- und Backstagebereich (Bühnengraben, 2. Absperrung, Künstlergarderoben), serviceorientierter Umgang mit Veranstaltungsbesuchern. Sind Mitarbeiter, die für Tätigkeiten des Ordnungsdienstes eingesetzt werden, nicht mit entsprechenden veranstaltungsspezifischen Qualifizierungsinhalten vertraut, weil dies aufgrund der Gleichsetzung der Bereiche Ordnungsdienst und Sicherheitsdienst und damit bei der Auswahl des Auftragnehmers vom Auftraggeber nicht berücksichtigt worden ist, kann dies im Ernstfall schwerwiegende Konsequenzen für die Besucher von (Groß-)Veranstaltungen haben (vgl. BDSW VOD, o. J.) .

Für Mitarbeiter, die als Sicherheitsmitarbeiter bei (Groß-)Veranstaltungen eingesetzt werden sollen, bestehen derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Qualifikationen (Aus- oder Fortbildungen). Nach § 34a Abs. 1a Gewerbeordnung haben aber Mitarbeiter, die „Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion“ durchführen eine „erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung“ vorzuweisen. Diese zählt, neben der Unterrichtung, zu den gesetzlich vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen für Beschäftigte im Sicherheitsgewerbe (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand) (vgl. BDSW Ausbildung, 2018). Jedoch werden die gegenwärtigen Lerninhalte, wie oben bez. des VOD erwähnt, auch den Tätigkeiten im VSD nicht gerecht. Der BDSW empfiehlt, die Sicherheitsmitarbeiter bez. der Tätigkeiten bei (Groß-)Veranstaltungen gesondert zu schulen, u. a. zu typischen Gefahrensituationen, Deeskalation, Umgang mit verdächtigen Gegenständen, Maßnahmen im Katastrophenfall sowie zu den Besonderheiten der jeweiligen Veranstaltung.[1]

[1] Anm.: Weitere Maßnahmen zur spezifischen Vorbereitung des Mitarbeiters (z. B. Schulungen, Weiterbildungen) sind unternehmensabhängig. Besondere Handlungsanweisungen ergeben sich außerdem aus der jeweiligen Dienstanweisung (vgl. § 17 BewachV; vgl. § 4 DGUVV 23; vgl. Zu § 4 DGUVV 24).

Quellen: 

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft. (o. J.). Partner für professionellen Veranstaltungsordnungsdienst (VOD). Abgerufen am 11. Januar 2019 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW-VOD-Broschuere-zum-Versand.pdf.

DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.

DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.

Sonstige Kosten: Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung: Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie über einen hinreichenden Versicherungsschutz verfügen, der alle Risiken absichert, die sich aus den jeweiligen Aktivitäten bzw. Aufträgen ergeben können (vgl. Scholze & Siemon, 2008, S. 58 ff.). Die in § 14 BewachV festgelegten Mindesthöhen der Versicherungssummen reichen hier in der Regel nicht aus. Der BDSW empfiehlt seinen „Mindeststandard Betriebshaftpflicht“.

 

Quellen:

Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.

Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.

Es bestehen zunächst keine besonderen Eintrittshürden für diesen Dienstleistungsbereich und damit für den Kreis der Anbieter (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). Allerdings müssen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes in leitender Funktionen eine „erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung“ vorweisen (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand/Qualifizierungsaufwand) (§ 34 a GewO). Der BDSW empfiehlt  spezielle Schulungen für die Mitarbeiter im Sicherheits- und Ordnungsdienst und arbeitet an der Erstellung eines entsprechenden Schulungs- und Weiterbildungskonzepts (vgl. BDSW VOD, o. J.). Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass die erforderliche Mitarbeiterzahl gestellt werden kann. 

 

Quellen: 

Bundesverband der Sicherheitswirtschaft. (o. J.). Partner für professionellen Veranstaltungsordnungsdienst (VOD). Abgerufen am 11. Januar 2019 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW-VOD-Broschuere-zum-Versand.pdf.

Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.