Sicherheitsdienstleistungsunternehmen entscheiden auf der Grundlage verschiedener Faktoren, sich an Ausschreibungen bez. einer bestimmten Schutzleistung zu beteiligen oder die jeweilige Leistung grundsätzlich zukünftig neu bzw. nicht mehr anzubieten. In einem engen Abstimmungsprozess mit Vertretern von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen unterschiedlichster Unternehmensgröße wurden die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Faktoren für diesen Entscheidungsprozess ermittelt. Sie wurden als Einzel-Prüfkriterien definiert und finden im Folgenden Anwendung bei der Analyse der Schutzleistungen.[1]
Weiterführende Bemerkungen sind dem Beitrag zur betriebswirtschaftlichen Perspektive zu entnehmen.
[1] Anm.: Existierende tarifvertragliche Bestimmungen sind zu beachten. Die Tarifbindung kann auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Mitglieder des BDSW sind satzungsgemäß an die Tarifverträge gebunden. Werden die Tarifverträge vom jeweiligen Arbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt, gelten sie für alle Unternehmen, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst werden, im für allgemeinverbindlich erklärten Umfang. Da die Lohnkosten mit ca. 90 % Hauptbestandteil der Kosten für Sicherheitsdienstleistungen sind, ist eine hohe Tarifbindung wichtig für einen fairen Wettbewerb. Die Allgemeinverbindlicherklärung hat daher eine sehr große Bedeutung.
Im vorliegenden Fall sind die Lohn-/Entgeltgruppen zum Vergleich heranzuziehen, in denen die Tätigkeiten von Beschäftigten im öffentlichen Personenverkehr (ÖPV) abgebildet sind. Gemäß den tarifvertraglichen Regelungen der einzelnen Bundesländer (Stand: November 2022) sind hier Stundengrundlöhne/-entgelte zwischen 13,00 Euro-19,35 Euro vereinbart (vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).[1]
Die Zahlung von Zuschlägen (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag) ist bei dieser Schutzleistung ebenfalls zu berücksichtigen. Diese variieren je nach Bundesland (vgl. BDSW Entgeltübersicht, 2022).[2]
Sollte der Auftraggeber den Einsatz von Diensthunden fordern, können weitere Kosten für Zulagen anfallen, sofern entsprechende tarifvertragliche Regelungen im jeweiligen Bundesland bestehen.
Zulagen für Mitarbeiter, die Fahrausweisprüfungen durchführen, sind nur in einigen Bundesländern gesondert tarifvertraglich geregelt und liegen zwischen 35 Cent-1,00 Euro. Diese Zulagen sind in der obigen Einstufung mit berücksichtigt.[3]
Im Vergleich zu anderen Sicherheitsdienstleistungen sind Mitarbeiter im ÖPV einem erhöhten Konfrontationspotenzial ausgesetzt. Daher muss hier mit vergleichsweise mehr Ausfalltagen der Mitarbeiter und entsprechenden Folgekosten gerechnet werden (vgl. VBG, 2018, S. 28).
Die Anzahl der einzusetzenden Mitarbeiter hängt vom Umfang des jeweiligen Auftrags und/oder der Größe des Einzugsgebietes des jeweiligen Verkehrsbetriebes ab. Beim Sicherheits- und Kontrolldienst in öffentlichen Verkehrsmitteln sollten in der Regel mindestens zwei Mitarbeiter eingesetzt werden (vgl. auch DA zu § 7 DGUVV 23).
[1] Anm.: Weitere Regelungen hinsichtlich der Entlohnung sind unternehmens- und/oder auftragsabhängig. Sollten Auftraggeber z. B. den Einsatz von Fachkräften für Schutz und Sicherheit fordern, sind die entsprechenden Lohn-/Entgeltgruppen zu beachten. Nicht berücksichtigt ist hier die in Bayern tarifvertraglich tarifierte U-/S-Bahnbewachung durch bewaffnetes Personal.
[2] Anm.: Teilweise existieren in einzelnen Bundesländern besondere Bedingungen bzw. Einschränkungen bez. der Zahlung von Zuschlägen (z. B. bestimmte Zeitkorridore für den Nachtzuschlag/Sonntagszuschlag).
[3] Anm.: Weitere Zulagen (z. B. für Schichtführer) sind den einzelnen Tarifverträgen zu entnehmen.
Quellen:
Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Entgeltübersicht für Sicherheitsmitarbeiter in ausgewählten Entgeltgruppen ohne Zulagen in € (Stand: 1. Oktober 2022). Abgerufen am 2. November 2022 von https://www.bdsw.de/images/tarifuebersichten/2022/Uebersicht_Entgelt_2022_1001b.pdf.
Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.
DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.
DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. (2018). VBG-Securityreport 2018. Analyse des Unfallgeschehens in der Branche „Sicherungsdienstleistungen. Hamburg: Jedermann-Verlag GmbH.
Bei der hier beschriebenen Schutzleistung wird davon ausgegangen, dass folgende Ausstattungsgegenstände bzw. FEM, die zur Erfüllung der Tätigkeit infrage kommen, vom Sicherheitsdienstleister zur Erfüllung des Auftrags gestellt werden bzw. gestellt werden können: persönliche Schutzausrüstung (z. B. Stichschutzweste, Tierabwehrspray), Hilfsmittel (z. B. Taschenlampen, Erste-Hilfe-Ausrüstung), Funk- und Kommunikationstechnik, ggf. Körperkameras (sog. Bodycams), ggf. Technik im Zusammenhang mit den Fahrausweisprüfungen sowie Diensthunde (vgl. §§ 10, 12 DGUVV 23; vgl. Zu §§ 10, 12 DGUVV 24; siehe Klauer, 2012; siehe Malyska, 2012; siehe Scholze & Siemon, 2018, S. 65 f.).
Ggf. sind vor Ort bereits vom Auftraggeber gestellte bzw. durch einen Anbieter von Sicherheitstechnik errichtete Ausstattungsgegenstände bzw. FEM vorhanden (z. B. Videoüberwachungssysteme, Technik im Zusammenhang mit den Fahrausweisprüfungen, Körperkameras), in deren Bedienung der Mitarbeiter aber noch eingewiesen werden muss.
Regelungen bezüglich der Ausstattung der Mitarbeiter mit Dienstkleidung und Dienstausweis sind den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen sowie der Bewachungsverordnung zu entnehmen (vgl. §§ 18, 19 BewachV; vgl. BDSW Bundesweite Tarifverträge, 2022; vgl. BDSW Ländertarifverträge, 2022).
Quellen:
Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.
Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Bundesweite Tarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/bundesweite-tarifvertraege.
Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2022). Ländertarifverträge. Abgerufen am 3. November 2022 von https://www.bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege.
DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.
DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.
Klauer, C. (2012). Ausstattung, Führungs- und Einsatzmittel. In R. Stober, H. Olschok, S. Gundel, & M. Buhl (Hrsg.), Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 566-573). Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.
Malyska, A. (2012). Schutz des ÖPNV. In R. Stober, Managementhandbuch Sicherheitswirtschaft und Unternehmenssicherheit (S. 422-430). Stuttgart: Boorberg.
Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.
Laut DIHK-Fachkräftereport 2020 zählt die Sicherheitswirtschaft zu den Branchen, die große Probleme bei der Stellenbesetzung haben (79 % aller Unternehmen) (vgl. DIHK, 2020, S. 6; vgl. BDSW Arbeitskräftemangel, 2018).
Sicherheitsmitarbeiter müssen für die Durchführung von „Kontrollgänge[n] im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr“ nach § 34a Abs. 1a GewO mindestens eine „erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung“ nachweisen (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand). Für die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung sollten mehrere Wochen einkalkuliert werden (vgl. BDSW Ausbildung, 2018). Eine kurzfristige Personalakquise ist nur möglich, wenn die entsprechenden Prüfungstermine der Industrie- und Handelskammern zeitnah liegen.
Sollte der Einsatz von Diensthunden angefordert werden, dürfen in diesem Zusammenhang nur Sicherheitsmitarbeiter eingesetzt werden, die die entsprechende Befähigung zum Hundeführer nachweisen können (siehe auch: auftragsabhängiger Qualifizierungsaufwand) (vgl. § 15 DGUVV 23; vgl. Zu § 15 DGUVV 24). Hier sind ggf. eine weitere Personalakquise und weitere (Weiter-)/Qualifikationen für Mensch und Tier erforderlich.
Die Bearbeitungsdauer der Anmeldungen im Bewacherregister/Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 34a Abs. 1a S. 3 GewO (mindestens: unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes, Stellungnahme Landespolizei/zentrale Polizeidienststelle/LKA) ist nicht einheitlich und teilweise langwierig. Auch die Kosten für die Anmeldung eines neuen Sicherheitsmitarbeiters können aufgrund fehlender bundeseinheitlicher Gebührensätze nicht bewertet werden.
Da es sich um Tätigkeiten in einem sensiblen Sicherheitsbereich handelt, ist ein permanenter Informationsaustausch mit dem Auftraggeber sowie auch ggf. den Sicherheitsbehörden erforderlich. Es erfolgt eine regelmäßige Abstimmung z. B. hinsichtlich des Einsatzgebietes (zu kontrollierende Bus-/Bahnlinien) oder zu den Auswirkungen z. B. von Großveranstaltungen im Einsatzgebiet auf den Betriebsablauf.
Quellen:
Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.
Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (26. März 2018). Sicherheitsbranche: Trotz Umsatzrückgang – Arbeitskräftemangel wird immer größer. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/presse/bdsw-pressemitteilungen/sicherheitsbranche-trotz-umsatzrueckgang-arbeitskraeftemangel-wird-immer-groesser.
DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.
DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.
Deutscher Industrie- und Handelskammertag. (Februar 2020). Fachkräftesuche bleibt Herausforderung. DIHK-Report Fachkräfte 2020. Berlin: o. V.
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.
Für Mitarbeiter, die für Sicherheits- und Kontrolldienste in öffentlichen Verkehrsmitteln eingesetzt werden sollen, bestehen derzeit keine rechtlichen Anforderungen an spezifische Aus- oder Fortbildungen.
Nach § 34a Abs. 1a GewO ist für Sicherheitsmitarbeiter, die „Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum [durchführen] oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr“ tätig sind, „der Nachweis einer […] erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich“. Diese zählt, neben der Unterrichtung, zu den gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen für Beschäftigte im Sicherheitsgewerbe (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand).
Auftragsabhängig sind (Weiter-)Qualifizierungen für Hundeführer denkbar (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand). Diese Nachweise zur „Befähigung zum Hundeführer“ sind „mindestens jährlich erneut nachzuweisen“ (§ 15 DGUVV 23; Zu § 15 DGUVV 24). Dementsprechende Kosten sind einzukalkulieren (siehe auch: Kosten für Lohn und/oder Gehalt).
Ggf. müssen einzelne Mitarbeiter hinsichtlich des Umgangs bzw. korrekten Einsatzes von Körperkameras (sog. Bodycams) geschult werden. Kenntnisse bez. der jeweils gültigen Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen etc. sind erforderlich. Darüber hinaus ist zu empfehlen, dass die eingesetzten Mitarbeiter u. a. über Kenntnisse wie Rechtskunde, Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsmitarbeiter im öffentlichen Raum, Durchsetzung von Hausrechtsmaßnahmen, Deeskalationstechniken, Erste Hilfe, Grundlagen der Selbstverteidigung, Fremdsprachenkenntnisse verfügen.[1]
[1] Anm.: Weitere Maßnahmen zur spezifischen Vorbereitung des Mitarbeiters (z. B. Schulungen, Weiterbildungen) sind unternehmensabhängig. Besondere Handlungsanweisungen ergeben sich außerdem aus der jeweiligen Dienstanweisung (vgl. § 17 BewachV; vgl. § 4 DGUVV 23; vgl. Zu § 4 DGUVV 24).
Quellen:
Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist. (2019).
Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.
DGUV Vorschrift 23. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997.
DGUV Vorschrift 24. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste mit Durchführungsanweisungen vom Januar 2005.
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.
Sonstige Kosten: Kosten für die Betriebshaftpflichtversicherung: Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie über einen hinreichenden Versicherungsschutz verfügen, der alle Risiken absichert, die sich aus den jeweiligen Aktivitäten bzw. Aufträgen ergeben können, z. B., wenn Diensthunde zum Einsatz kommen (vgl. Scholze & Siemon, 2008, S. 58 ff.). Die in § 14 BewachV festgelegten Mindesthöhen der Versicherungssummen reichen hier in der Regel nicht aus. Der BDSW empfiehlt seinen „Mindeststandard Betriebshaftpflicht“.
Quellen:
Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist.
Scholze, B., & Siemon, H. (2008). Ausschreibung von Sicherheitsdienstleistungen. Praxisleitfaden für Ausschreibungen und Teilnahme an Ausschreibungen durch Sicherheitsdienste. Stuttgart: Richard Boorberg Verlag.
Reputation des Unternehmens: Im Zusammenhang mit dieser Schutzleistung gibt es immer wieder Konflikt- und Eskalationsfälle, die medienwirksam werden können. Dabei handelte es sich in der Vergangenheit einerseits um Angriffe von Fahrgästen auf Sicherheitsmitarbeiter, andererseits um Übergriffe von Sicherheitsmitarbeitern gegenüber Fahrgästen.
Quelle:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. (2018). VBG-Securityreport 2018. Analyse des Unfallgeschehens in der Branche „Sicherungsdienstleistungen. Hamburg: Jedermann-Verlag GmbH.
Es bestehen zunächst keine besonderen Eintrittshürden für diesen Dienstleistungsbereich. Allerdings müssen Sicherheitsmitarbeiter, die „Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum [durchführen] oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr“ tätig sind, „de[n] Nachweis einer […] erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung“ erbringen (siehe auch: auftragsabhängiger Verwaltungsaufwand) (§ 34a GewO). Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass die zur Erfüllung der geforderten Streifendienste erforderliche Mitarbeiterzahl gestellt werden kann. Diese kann, je nach Auftrag und Einsatzgebiet (Stadt-Land), stark variieren. Außerdem ist zu beachten, dass es sich um eine Tätigkeit mit einem erhöhten Konfliktpotenzial handelt. Dies kann zu vergleichsweise mehr Ausfalltagen der Mitarbeiter und entsprechenden Folgekosten führen (vgl. VBG, 2018, S. 28) (siehe auch: Kosten für Lohn und Gehalt).
Quellen:
Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e.V. (2018). Partner für Aus- und Weiterbildung. Abgerufen am 14. August 2018 von https://www.bdsw.de/images/broschueren/BDSW_Ausbildungsbroschuere_2018.pdf.
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist.
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. (2018). VBG-Securityreport 2018. Analyse des Unfallgeschehens in der Branche „Sicherungsdienstleistungen. Hamburg: Jedermann-Verlag GmbH.